Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100648/7/Weg/Ri

Linz, 04.12.1992

VwSen - 100648/7/Weg/Ri Linz, am 4.Dezember 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des R M vom 23. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Mai 1992, VerkR-96/2043/1991-B, auf Grund des Ergebnisses der am 2. Dezember 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.: Hinsichtlich der Fakten 1 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) und 3 (§ 15 Abs.1 StVO 1960) wird die Berufung abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II.: Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960) wird aus Anlaß der Berufung das Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Strafverfahren eingestellt.

III.: Der Berufungswerber hat betreffend die Fakten 1 und 3 zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz (das sind 200 S) einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 400 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Exekution zu entrichten. Betreffend das Faktum 2 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Kostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG), i.V.m. § 24 § 51 Abs.1, § 51i, § 64, § 65 und hinsichtlich des Faktums 2 § 45 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 44a Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1. § 20 Abs.2, 2. § 18 Abs.1 und 3. § 15 Abs.1, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 1.500 S (im NEF 48 Stunden), 2. 400 S (im NEF 24 Stunden) und 3.) 500 S (24 Stunden) verhängt, weil dieser am 10. Februar 1991 um 15 Uhr auf der Westautobahn zwischen km 180,000 Gemeinde A und km 160,000 Gemeinde As, in Richtung W den PKW (D) 1. mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gelenkt und dadurch die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 40 km/h überschritten habe.

2. Habe er beim Nachfahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre. 3. Habe er im Gemeindegebiet von A bei km 171 ein Fahrzeug vorschriftswidrig rechts überholt. Zudem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 240 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber in seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung sinngemäß ein, daß die von den Polizeibeamten vorgebrachten Verkehrsübertretungen nicht zutreffend seien. Die angegebenen Geschwindigkeiten seien nicht richtig. Zum angeführten rechtswidrigen Überholmanöver sei er vom Fahrzeug (Zivilstreifenfahrzeug) gezwungen worden, da dieses Fahrzeug über eine längere Strecke mit fast nur einem Meter Abstand hinter ihm gefahren und er dadurch zum rechtswidrigen Überholen genötigt gewesen sei.

3. Die Berufung ist eine solche gegen die Schuld, sodaß eine öffentliche mündliche Verhandlung, zu der auch der Beschuldigte zu laden versucht wurde, ausgeschrieben wurde. Der Beschuldigte hat jedoch, wie dem diesbezüglichen Vermerk auf dem Kuvert zu entnehmen ist, die Annahme der Ladung verweigert.

Auf Grund der schließlich am 2. Dezember 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich - insbesondere auf Grund der Aussage des zeugenschaftlich vernommenen Meldungslegers Bez.Insp. B - nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Wie durch Nachfahren eines Zivilstreifenfahrzeuges in gleichbleibendem Abstand (von ca. 100 m) am 10.2.1991 um 15.00 Uhr festgestellt werden konnte, lenkte der Berufungswerber den PKW (D) auf der Westautobahn in Fahrtrichtung Wien zwischen km 180,000 und km 160,000 mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h. Ein gefahrloses Anhalten des Berufungswerbers war erst bei Autobahnkilometer 160,000 möglich, weil auf dem ersten Teil der Nachfahrstrecke, bedingt durch die Verkehrsdichte im Raume L (P.berg, Einmündung der A25, Autobahnauffahrt T, Ausfahrt L, Autobahnauffahrt L, E.berg), ein Anhaltemanöver nicht durchgeführt werden konnte. Die vom Berufungswerber gefahrene Geschwindigkeit wurde - wie schon erwähnt - durch Nachfahren in gleichbleibendem Abstand festgestellt, wobei der Tachometer des Streifenfahrzeuges eingemessen war und der Tachovorlauf bereits in Abzug gebracht wurde. Anläßlich dieser Verfolgungsfahrt, die ohne Blaulicht erfolgte, wurde vom Meldungsleger beobachtet, daß der Beschuldigte, der abgesehen von einem vorschriftswidrigen Überholmanöver bei km 171,000 - den linken Fahrstreifen benutzte, einige Male so knapp auf andere Fahrzeuge, die sich ebenfalls auf dem linken Fahrsreifen befanden, aufschloß, daß ihm ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug abgebremst worden wäre. Außerdem wurde bei Autobahnkilometer 171,000 festgestellt, daß ein auf dem linken Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug nicht auf den rechten Fahrstreifen wechselte als sich der Beschuldigte näherte, sodaß der Beschuldigte zum Überholen den rechten Fahrstreifen benutzte.

Befragt darüber, ob - so die Ausführungen des Beschuldigten - die Nachfahrt in einem so knappen Abstand (der Berufungswerber spricht von einem Meter) erfolgte, daß dadurch möglicherweise eine Nötigung des verfolgten Fahrzeuges (Entweichen der Gefahrensituation) gesehen werden könnte, führte der Meldungsleger aus, daß der Abstand ca. 100 m betrug und sich dieser allenfalls bei Autobahnkilometer 171,000 geringfügig verringerte sowie unmittelbar vor der Anhaltung. Vor der Anhaltung mußte auf das noch immer den linken Fahrstreifen benutzende Fahrzeug relativ knapp aufgeschlossen werden, um den Berufungswerber zum Verlassen dieses Fahrstreifens zu bewegen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2 (§ 18 Abs.1 StVO 1960):

Gemäß § 44a Z.1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darunter ist auch der Tatort so konkret zu umschreiben, daß der Berufungswerber von einer Doppelbestrafung ausgeschlossen ist bzw. er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt wird.

Nachdem weder im Straferkenntnis noch in einer Verfolgungshandlung der Tatort ausreichend konkretisiert wurde und außerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine derartige Korrektur nicht mehr vorgenommen werden darf, war hinsichtlich dieses Deliktes in Befolgung des § 45 Abs.1 Z.3 VStG das Verfahren einzustellen.

Zum Faktum 1 (§ 20 Abs. 2 StVO 1960): Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Die als erwiesen angenommene Geschwindigkeit von 170 km/h stellt eine Verletzung des zitierten Tatbildes in objektiver Hinsicht dar. In subjektiver Hinsicht ist das Tatbild ebenfalls als verwirklicht anzusehen, weil die allenfalls als Schuldausschließung zu wertende behauptete Nötigung (knappes Aufschließen des Patrouillenfahrzeuges) erst kurz vor der Anhaltung gegeben gewesen sein mag, nicht jedoch während der fast 20 km langen Verfolgungsfahrt.

Zum Faktum 3 (§ 15 Abs.1 StVO 1960): Gemäß § 15 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges - außer in den Fällen des Abs.2 und 2a - nur links überholen. Fälle des Abs.2 und 2a liegen im konkreten Fall nicht vor. Das bei Autobahnkilometer 171,000 gesetzte Überholmanöver eines auf dem linken Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuges unter Benützung des rechten Fahrstreifens erfüllt das zitierte Tatbild sowohl objektiv als auch - in Ermangelung von Schuldausschließungsgründen - subjektiv.

Das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten (Geschwindigkeitsüberschreitung und Rechtsüberholen) stellten Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 dar und sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Die von der Erstbehörde festgesetzten Strafen, die im übrigen nicht gesondert angefochten wurden, sind in Anbetracht der Schwere der Übertretungen selbst unter Annahme des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit nicht überhöht angesetzt. Es kann in der Straffestsetzung keine Verletzung der Strafzumessungsnormen (§ 19 VStG und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) erblickt werden.

5. Der Ausspruch über die Kosten des Strafverfahrens ist in den §§ 64 und 65 VStG begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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