Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165189/2/Sch/Th

Linz, 09.12.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2010, Zl. VerkR96-20983-2009-Bru/Pos, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 32,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Mai 2010, Zl. VerkR96-20983-2009-Bru/Pos, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 9. Juni 2009 um 13.51 Uhr in der Gemeinde Pucking, auf der Rampe 3 der Autobahn A25 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz, den Pkw mit dem Kennzeichen X lenkte und dadurch die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 36 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer jenes PKW, mit dem offenkundig zum Vorfallszeitpunkt auf der Rampe 3 der A25 in Fahrtrichtung Linz bei Autobahnkilometer 0,400 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Im tatörtlichen Bereich befindet sich, dies ist aufgrund zahlreicher Verfahren beim Oö. Verwaltungssenat lange amtsbekannt, eine stationäre Radaranlage. Sie misst den abfließenden Verkehr von der A25 im Rampenbereich, welcher den Verkehr dann einbindend in die A1 auf die Richtungsfahrbahn Wien führt. Dort ist die Fahrgeschwindigkeit mit 100 km/h beschränkt, zumal es sich um eine relativ stark befahrene Autobahnstrecke handelt. Zudem haben sich in der Vergangenheit immer wieder schwere Verkehrsunfälle ereignet. Fahrzeuglenker dürften offenkundig die nach dem Messbereich beginnende Linkskurve immer wieder unterschätzt haben. So kam es, dass so mancher Fahrzeuglenker von rechts die Fahrbahn verlassen hat. Diese Straßenstelle ist also den dort zuständigen Straßenaufsichtsorganen und Verkehrsbehörden hinlänglich bekannt. Auch auf dem gegenständlich angefertigten Lichtbild sind die örtlichen Verhältnisse zum Teil erkennbar.

 

Aufgrund der angezeigten gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung hat die Erstbehörde vorerst eine Strafverfügung erlassen, die von dem damals noch rechtsfreundlich vertreten gewesenen Berufungswerber beeinsprucht wurde. In der Folge erging eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, hierauf wurde der Berufungswerber als Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgegeben. Der Berufungswerber bringt durchgängig im erstbehördlichen Verfahren, aber auch in der Berufungsschrift, vor, er habe kein Autobahnstück in Fahrtrichtung Linz benützt, vielmehr sei er in Fahrtrichtung Wien unterwegs gewesen. Er mutmaßt daher eine Verwechslung der "Kassetten vom Radargerät" oder allfällige andere Fehlermöglichkeiten.

 

Dem ist allerdings folgendes entgegenzuhalten:

 

Abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde mangels auch nur des geringsten gegenteiligen Anhaltspunktes davon ausgeht, dass hier eine völlig korrekte Messung vorliegt, ist im Hinblick auf die relevante Autobahn-Richtungsfahrbahn bzw. auf die örtlichen Verhältnisse folgendes zu bemerken:

 

Für einen Fahrzeuglenker, der die A25 Welser Autobahn von Wels kommend in Richtung A1 Westautobahn benützt, besteht zum einen die Möglichkeit, diese kurz vor Ende der Autobahn auf der Rampe in Richtung Salzburg oder auf der Rampe in Richtung Wien zu verlassen. Benutzt man die Autobahnrampe Richtung Wien, muss man das erwähnte Radargerät passieren. Dieses befindet sich unter einer Autobahnüberfahrt, nämlich der A1. Hat man diese Unterführung und das Radargerät hinter sich gebracht gelangt man nach Durchfahren einer Linkskurve auf die A1 Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien. Nach einer weiteren hier nicht relevanten Autobahnabfahrt gelangt man nach wenigen Kilometern zum Autobahnkonten Linz, wo die Möglichkeit besteht, die A1 Westautobahn in Richtung A7 Mühlkreisautobahn und damit in Richtung Linzer Stadtzentrum zu verlassen. Passiert also ein Fahrzeuglenker die erwähnte Autobahnrampe mit dem Radargerät, dann ist er vorerst (auch) in Richtung Linz, wenn er diese Abfahrmöglichkeit nicht nutzt, in der Folge in Richtung Wien unterwegs. Es ist also nicht unzutreffend, wenn man die Fahrtrichtung eines solchen Fahrzeuglenkers mit "Linz" angibt. Genauso zutreffend wäre es gewesen, wenn man die Fahrtrichtung etwa mit "Amstetten", "St. Pölten" oder anderen in der Folge erreichbaren Örtlichkeiten angeben würde. Üblicherweise bezeichnet man die Fahrtrichtung, die sich im Zuge des Passierens der erwähnten Radarmessstelle ergibt, eben mit "Linz".

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers jedenfalls zum Vorfallszeitpunkt die relevante Örtlichkeit passiert haben muss, sonst wäre es ja nicht zu dem verfahrensgegenständlichen Radarfoto gekommen. Der Berufungswerber wurde auch als Lenker der Strafbehörde bekannt gegeben, weshalb eben dieser als Täter angesehen wurde. Dass sich der Berufungswerber vermeintlich oder tatsächlich nicht erklären kann, wie diese Fahrt am Vorfallstag zu Stande gekommen sein konnte, spielt für den Ausgang des gegenständlichen Berufungsverfahrens keine Rolle. Geschwindigkeitsmessungen können bekanntermaßen nicht durch Erinnerungslücken des betreffenden Fahrzeuglenkers in Frage gestellt werden.

 

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Wie schon eingangs ausgeführt, handelt es sich beim tatörtlichen Bereich um ein relativ gefährliches Straßenstück. Die von der zuständigen Straßenpolizeibehörde verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit von großer Bedeutung. Daraus ergibt sich nahezu zwangsläufig, dass gravierende Übertretungen dieser Beschränkung, im gegenständlichen Fall war eine Fahrgeschwindigkeit von immerhin 136 km/h eingehalten worden, der Verkehrssicherheit abträglich sein müssen. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro entspricht diesen Erwägungen durchaus. Der laut Aktenlage gegebene Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt. Erschwerende Umstände lagen nicht vor.

 

Dem von der Erstbehörde im Schätzungswege angenommenen monatlichen Einkommen von etwa 1.500 Euro wurde seitens des Berufungswerbers nicht entgegengetreten, sodass es auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnte. Es lässt erwarten, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung in der Lage sein wird.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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