Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165439/16/Wim/Bu

Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, VerkR96-1354-2010-Hof wegen Übertretung des Kraftfahrliniengesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 15.11.2010 nach Zurückziehung der Berufung hinsichtlich Faktum 1 und Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe hinsichtlich Faktum 2 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 25 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt. 

 

II.   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz hinsichtlich dieser Übertretung ermäßigt sich auf 2,5 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Der nunmehr zu zahlende Gesamtbetrag auf Grund des Straf­er­kenntnisses beträgt daher 82,50 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 (Linienfahrt ohne Fahrzielanzeige) gemäß § 20 Abs. 2 iVm. § 39 Abs. 4 iVm. § 47 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz, hinsichtlich Faktum 2 (Abweichen von der vorgeschriebenen Fahrtroute der Kraftfahrlinie) gemäß § 20 Abs. 2 iVm. § 47 Abs. 2 Kraftfahrliniengesetz jeweils eine Geldstrafe von 50 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

"Sie haben am 15.06.2010 um 11:40 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach im Ortsgebiet Schulvorplatz VS und HS Sarleinsbach/Schulstraße 11,

1) mit dem PKW behördliches Kennzeichen X bei der Verrichtung des Dienstes die Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrliniengesetz zitierten Vorschriften nicht eingehalten, in dem die Fahrzeugfront nicht mit einer Fahrzielanzeige ausgestattet war.

2) Sie haben am 15.06.2010 um 11:40 Uhr in der Gemeinde Sarleinsbach im Ortsgebiet Schulvorplatz VS und HS Sarleinsbach/Schulstraße 11, mit dem PKW behördliches Kennzeichen X bei der Verrichtung des Dienstes die Bestimmungen der in § 20 Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrliniengesetzes zitierten Vorschriften nicht eingehalten, indem Sie entgegen der Konzession zum Betrieb der Kraftfahrlinie Kfl.: X, abweichend von der vorgeschriebenen Fahrtroute über Ortsgebiet Sarleinsbach, Schulvorplatz VS und HS Sarleinsbach/Schulstraße 1, anstatt Sarleinsbach Ortsmitte, fuhren."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2010 wurde vom Berufungswerber hinsichtlich Faktum 1 die Berufung zurückgezogen und hinsichtlich Faktum 2 auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

Mit Schreiben vom 15.11.2010 ersuchte der Berufungswerber die Aussagen eines einvernommenen Polizisten und der Mitarbeiterin der BH Rohrbach, sie hätten während der Kontrollen nicht miteinander telefoniert, durch eine Handyauswertung zu überprüfen.

 


3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung hinsichtlich des Faktums 2 einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

Damit wird auch die nachträglich verlangte Handyauswertung hinfällig, die im Übrigen für die Feststellung des vorgeworfenen Sachverhaltes, nämlich der konkreten Übertretungen auch nicht relevant sind.

 

Im Sinne der Strafbemessungsregeln des § 19 VStG sind dem Berufungswerber hierbei die geringe Abweichung von der vorgeschriebenen Streckenführung der Kraftfahrlinie von wenigen hundert Metern sowie der Umstand, dass diese Abweichung durchaus zweckmäßig (ein Einstieg der Schüler war direkt vor der Schule möglich in einem verkehrsberuhigten Teil), aber nicht rechtmäßig war, als mildernd anzurechnen. Daraus ergibt sich die vorgenommene Strafherabsetzung.

 

Der Berufungswerber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei weiteren gleichartigen Übertretungen hier mit erhöhten Strafen zu rechnen ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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