Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165521/7/Sch/Th

Linz, 15.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. X vom 28. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Oktober 2010, Zl. VerkR96-3787-2010 wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 240,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15. Oktober 2010, Zl. VerkR96-3787-2010, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a iVm. § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 400 Stunden, verhängt, weil er am 26. Juni 2010 um 17.00 Uhr in der Gemeinde Linz, auf dem Radweg der B3 bei km 237,100 auf der Abfahrt der Steyregger Brücke stadtauswärts, das Fahrrad (Marke Kettler Alpha, Farbe Silber) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,64 mg/l.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 120,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert worden. An der Verhandlung teilgenommen haben der Rechtsvertreter des Berufungswerbers und der als Zeuge geladene Meldungsleger, der Berufungswerber selbst und ein Vertreter der Erstbehörde sind zur Verhandlung nicht erschienen.

 

Der Meldungsleger hat dabei die näheren Umstände der von ihm durchgeführten Amtshandlung geschildert. Vorauszuschicken ist, dass er hiebei einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat und seine Aussage als schlüssig bezeichnet werden kann. Demnach sind er und ein Kollege als Besatzung eines Polizeifahrzeuges zu einem Verkehrsunfall mit Eigenverletzung eines Radfahrers gerufen worden. Als der Meldungsleger vor Ort eintraf, das ist der Bereich des Radweges vor der Steyregger Donaubrücke in Richtung Steyregg, wo dieser ein stärkeres Gefälle aufweist, da er vom Straßenniveau unter die Brücke führt, um von dort die Radfahrer auf die Steyregger Richtungsfahrbahn der Donaubrücke zu führen, fand er bereits die Besatzung eines Polizeifahrzeuges der Steyregger Dienststelle vor, ebenso waren Bedienstete des Roten Kreuzes mit einem Einsatzfahrzeug an der Unfallstelle. Der Berufungswerber saß im Rettungsfahrzeug. Es war offenkundig, dass dieser beim Sturz mit dem Fahrrad Verletzungen davongetragen hatte. Beim Befragen des Berufungswerbers durch den Beamten im Hinblick auf die näheren Unfallumstände gab der Berufungswerber an, er sei mit dem Fahrrad vom Linzer Südbahnhofmarkt kommend in Richtung Steyregg gefahren, als er bei dem schon erwähnten Gefälle zu Sturz kam. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungsymptome wurde in der Folge eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, diese ergab einen Wert von 0,64 mg/l Atemluftalkoholgehalt. Der Meldungsleger wurde bei der Verhandlung dezidiert befragt, ob der Berufungswerber tatsächlich angegeben hat, mit dem Rad gefahren zu sein, also nicht behauptet hat, es geschoben zu haben, wobei vom Meldungsleger ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass vom Berufungswerber die Aussage "gefahren" kam. Von einem Schieben des Fahrrades war zu keinem Zeitpunkt die Rede.

 

Demgegenüber wird vom Berufungswerber behauptet, er sei zum Vorfallszeitpunkt nicht Lenker des Fahrrades gewesen, wenngleich auch nicht dezidiert behauptet wird, das Fahrrad wäre geschoben worden. Die Berufungsbehörde geht aber schon davon aus, dass dieser Einwand auf das Schieben hinausläuft, da die dritte Variante, ein Fahrrad zu bewegen, nämlich das Tragen, wohl nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen ist.

 

Es trifft zwar zu, dass der Berufungswerber beim Lenken des Fahrrades von keinem greifbaren Zeugen, also auch nicht vom Meldungsleger, beobachtet worden ist. Dennoch kann für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran aufkommen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt sein Fahrrad gelenkt hatte. Abgesehen davon, dass der Berufungswerber, wie der Zeuge glaubhaft versichert hat, ihm gegenüber dezidiert ausgesagt hat, mit dem Fahrrad gefahren zu sein, muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jemand, der tatsächlich beim bloßen Schieben des Fahrrades gestürzt sein sollte, diese Tatsache auch ausdrücklich erwähnt. Dies insbesondere dann, wenn aufgrund von Alkoholisierungssymptomen eine Alkomatuntersuchung bevorsteht und eine hohe Verwaltungsstrafe wegen Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand droht. In einer solchen Situation muss angenommen werden, dass sofort der Einwand erhoben würde, das Fahrrad sei ohnehin nur geschoben worden.

 

Wenn in der Berufungsverhandlung ausführlich der Umstand erörtert wurde, dass in der Polizeianzeige vom 27. Juni 2010 expressis verbis nicht vom Lenken des Fahrrades die Rede ist, kann die vom Meldungsleger gewählte Wortwahl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch aber auch nur als Lenken verstanden werden. In der Anzeige heißt es nämlich unter der Rubrik "Sachverhalt": "X gab an, dass er auf dem Bergabstück des Radweges vor der Steyregger Brücke zu schnell war und durch das folgende Bremsmanöver zu Sturz kam".

 

Wenn also jemand vorbringt, er sei mit dem Fahrrad zu schnell gewesen, wird das allgemein wohl so verstanden werden, dass er beim Fahren zu schnell war. Eine Auslegung dahingehend, dass damit ein zu schnelles Schieben des Fahrrades gemeint gewesen sein könnte, wäre demgegenüber höchst unüblich.

 

Zusammenfassend ergibt sich jedenfalls für die Berufungsbehörde, dass der Umstand, dass der Berufungswerber das Fahrrad gelenkt hatte, hinreichend erwiesen ist.

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Beim Berufungswerber wurde, wie schon oben erwähnt, eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,64 mg/l festgestellt.

 

Der Strafrahmen für das Lenken eines Fahrzeuges mit einer Alkoholbeeinträchtigung wie im gegenständlichen Fall reicht gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 von 1.200 bis 4.400 Euro Geldstrafe zu ahnden.

 

Die Erstbehörde hat die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, sodass sich allfällige Erörterungen im Hinblick auf die Strafbemessung ohnedies nur auf die Bestimmung des § 20 VStG beschränken können. Dieser ließe die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte zu, wenn dem betreffenden Fahrzeuglenker beträchtlich überwiegende Milderungsgründe gegenüber allfälligen Erschwerungsgründen zukämen. Eine solche Abwägung könnte gegenständlich allerdings nicht zu einer Anwendung der erwähnten Bestimmung führen, da dem Berufungswerber kein Milderungsgrund, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute kommt.

 

Der Berufung konnte sohin weder dem Grunde nach noch im Hinblick auf die Strafbemessung Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

Beachte:


Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 27.05.2011, Zl.: 2011/02/0044-6
 

 

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