Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100649/4/Sch/Kf

Linz, 20.07.1992

VwSen - 100649/4/Sch/Kf Linz, am 20.Juli 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A Sch vom 27. Mai 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. April 1992, VerkR96/4548/1991-Pi/Sch, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21. April 1992, VerkR96/4548/1991-Pi/Sch, über Herrn A Sch, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 bzw. des KFG 1967 Geldstrafen und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis bracht der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde am 28. April 1992 beim Postamt 4202 Hellmonsödt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12. Mai 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber die Berufung jedoch erst am 29. Mai 1992 (Datum des Poststempels) eingebracht.

Der Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeladen, eine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz durch entsprechende Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Der Berufungswerber hat von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon auszugehen hatte, daß die am 28. April 1992 erfolgte Hinterlegung des Straferkenntnisses eine rechtswirksame Zustellung darstellte. Damit war jedoch die erst am 29. Mai 1992 eingebrachte Berufung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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