Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165559/3/Kof/Th

Linz, 02.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Oktober 2010, VerkR96-6754-2009, wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist –
durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird die Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 120 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
48 Stunden herabgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ......................................................................... 120 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 12 Euro

                                                                                                    132 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 48 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben es am 17.07.2009 um 15.40 Uhr in Vorchdorf, Autobahn A1 bei
km 205,500 in Richtung Wien unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sach-schaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 4 Abs.5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,                        gemäß

                                  Ersatzfreiheitsstrafe von

200 Euro                          93 Stunden                             § 99 Abs.3 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 1. Dezember 2010 hat der Bw die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Bw ist bislang unbescholten. – Dies ist als mildernder Umstand zu werten.

 

Die vom Bw begangene Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO ist –
siehe den erstinstanzlichen Verfahrensakt – offenkundig auf ein "Missverständnis" zwischen dem Bw einerseits und dem weiteren Unfallbeteiligten, Herrn OR. andererseits zurückzuführen.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar die Geldstrafe auf 120 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabzusetzen.

 

zur Höhe dieser Geldstrafe – vgl. VwGH vom 31.01.2003, 2002/02/0124.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10 %
der neu bemessenen Geldstrafe (= 12 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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