Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165592/2/Ki/Gr

Linz, 13.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am 20. September 2010, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 2010, AZ.: S 32010/10-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:  

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen,

der angefochtene Bescheid wird bestätigt.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 iVm §§ 24, 49 und 51 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. August 2010,
S 0032010/LZ/10/3, wurde der Berufungswerber einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom
24. August 2010 (Postaufgabe ebenfalls 24. August 2010) Einspruch erhoben, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen wurde.

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen diesen Bescheid Berufung, diese langte am 20. September 2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz ein. Er bestreitet nicht die Annahme des verspätet eingebrachten Einspruches und argumentiert lediglich inhaltlich gegen den der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhalt.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 vorgelegt.

 

4. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates der Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben.

 

5. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der verfahrensrelevante Sachverhalt (verspätete Einbringung des Einspruches) nicht bestritten ist.

 

7. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat zufolge einer Anzeige vom 11. Juni 2010 gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (S 0032010/LZ/10/3 vom 3. August 2010) erlassen. Diese wurde nach einem gescheiterten Zustellversuch am 9. August 2010 bei der Zustellbasis X hinterlegt. Er ist der Annahme der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen die Strafverfügung nicht entgegen getreten.

 

8. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Gemäß § 17 Abs.1 ZustG ist, kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Dokument im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde vom Zusteller gesetzeskonform hinterlegt und ab 9. August 2010 zur Abholung bereitgehalten. Der Einspruch dagegen wurde erst am 24. August 2010 und daher nach Ablauf der Einspruchsfrist (23. August 2010) eingebracht und war somit verspätet.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war somit sowohl der Bundespolizeidirektion Linz als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich mit der Frage des Grunddeliktes inhaltlich auseinanderzusetzen.

 

Die Zurückweisung des Einspruches als verspätet ist daher zu Recht erfolgt und es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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