Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222307/25/Bm/Sta

Linz, 02.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x,  gegen das Straferkenntnis  der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2.9.2009, Ge96-115-2009, wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung  mündlicher Berufungsverhandlungen am 18.11.2009 und am 30.11.2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 2.9.2009, Ge96-115-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 iVm § 64 Abs.2 und § 81 Abs.1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 10 Stunden verhängt. Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben am 05.06.2009 die gewerberechtlich genehmigte Schlossereibetriebsanlage im Standort x, ohne die erforderliche Genehmigung nach einer Änderung betrieben, indem Sie in der Werkstätte insgesamt 12 Eisenkonstruktionen (Aufstallungen für Pferdeboxen) mit grünem Lack und Pinsel lackiert haben.

 

Die Genehmigungspflicht für die Durchführung von Lackierarbeiten ergibt sich daraus, dass diese Tätigkeit zumindest geeignet ist Nachbarn durch den Geruch der Lösungsmittel zu belästigen."

 

2. Dagegen hat der Bw  fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung nicht gegeben sei, bei Änderungen die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

Eine Änderung der Betriebsanlage und somit eine Genehmigungspflicht liege deshalb nicht vor, weil weder die maschinelle Ausstattung des Betriebes geändert worden sei, noch diese Tätigkeit geeignet gewesen sei, Nachbarn durch Geruch zu belästigen.

Wenn im Bescheidspruch von Lackierarbeiten gesprochen werde, so dürfe nicht übersehen werden, dass das Lackieren der Eisenkonstruktionen nicht etwa durch den Einsatz von Maschinen erfolgt sei, sondern der Lack vom Bw mit einem Pinsel aufgetragen worden sei, dies noch dazu ein einziges Mal, nämlich am Abend des 5.6. über einen Zeitraum von etwa 1 Stunde und dies bei geschlossenen Toren. Anders als beim Auftragen von Lack mit einer Spritzpistole würden bei der Verwendung eines Pinsels im Zuge der Aufbringung des Lacks bedeutend geringere Gerüche in die Luft gelangen; diese geringfügige, kurzfristige Tätigkeit sei nicht geeignet, Nachbarn durch Geruch zu belästigen. Die Anzeigerin behauptet zu Recht auch nicht, dass sie auf ihrer Liegenschaft  einen Lackgeruch wahrgenommen habe.

Sollte der UVS von der Erfüllung des in Rede stehenden Tatbildes ausgehen, treffe den Bw an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Wenn man sich die Bestimmung des § 74 Abs.2 Z2 GewO vor Augen halte, sei die Rechtsansicht, dass durch kurzfristige Lackierarbeit mit dem Pinsel durch eine einzige Person, keine genehmigungspflichtige Betriebsanlagenänderung darstelle, vertretbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der gesetzlichen Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG würden gegenständlich vorliegen. Auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles sei das Verschulden geringfügig und würden keine Folgen der Übertretung vorliegen bzw. seien diese unbedeutend.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen; in eventu nach § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung absehen bzw. eine Ermahnung verhängen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.  Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung mündlicher Berufungsverhandlungen am 18.11.2009 und 30.11.2010; bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2010 haben der Bw und sein ausgewiesener Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Weiters beigezogen wurde dieser Verhandlung ein luftreinhaltetechnischer Amtssachverständiger.

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am 30.11.2010 wurde vom Bw die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach einer Änderung betreibt.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt. Als erschwerend wurde gewertet, dass der Bw bereits vor geraumer Zeit von der Behörde aufgefordert wurde, keine Lackierarbeiten durchzuführen; Milderungsgründe wurden nicht angenommen. Weiters hat die Erstinstanz die von ihr geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw, nämlich monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro, Vermögen von 50.000 Euro und keine Sorgepflichten herangezogen.

 

Dieser Schätzung ist der Bw im Berufungsverfahren insofern entgegengetreten, als er ein monatliches Nettoeinkommen von unter 2.000 Euro und Sorgepflichten für 2 Kinder sowie kein Vermögen angegeben hat. Die Berufungsbehörde hat ein für die Strafbemessung relevantes Vorbringen bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen.

 

Unter Berücksichtigung dieser vorgebrachten persönlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass der Bw an der Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitgewirkt und keine Verschleierungshandlungen gesetzt hat, konnte das Strafausmaß auf das festgesetzte Ausmaß reduziert werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Tathandlung auf einen kurzen Zeitraum bezieht.

 

Die vom Bw angeführte Anwendbarkeit des § 21 VStG liegt nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht vor, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Insbesondere kann nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, da der Bw auf Grund der Aufforderungsschreiben der Behörde, keine Lackierarbeiten durchzuführen, von der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens wissen musste.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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