Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260434/2/Wim/Bu

Linz, 29.11.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.10.2010, Wa96-3-2009 zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.  Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 14 Euro zu leisten, dass sind 20% der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung der §§ 137 Abs. 1 Z12 iVm § 24 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

" Sie haben am 13.07.2010 beim Betrieb Ihrer Wasserkraftanlage "X", X, X, eingetragen im Wasserbuch des Verwaltungsbezirks Urfahr-Umgebung unter der X, das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.04.1986, Wa/114/1985/Kü, bewilligte Staumaß II des zulässigen höchsten Ober­wasserspiegels von 1m unter dem Fixpunkt II nicht eingehalten, da der Oberwasserspiegel um 3-4 cm über dem bewilligten Staumaß II lag."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und ausgeführt:

 

"Innerhalb offener Frist, das Erkenntnis wurde am 22.10.2010 zugestellt, erhebe ich Berufung und beantrage Aufhebung des Bescheides wegen Verfahresmängel und mangels Verschulden, im eventu Aufhebung der Strafe und Ersatz durch eine Ermahnung.

 

Begründung:

Wie bereits in der Stellungnahme vom 27.9.10 ausgeführt, erfolgt die Steuerung der Anlage automatisch. Mängel an der Anlage wurden von der Behörde nicht festgestellt, auch nicht die Dauer der Staumaßüberschreitung.

Möglicherweise war die Ursache eine kurzfristige Verklausung durch ein "Storchennest" (Holztreibgut) was höhere Gewalt bedeutet. Dieses wurde entfernt.

 

Ich bitte daher dem Antrag statt zu geben".

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der im Spruch vorgeworfene Sachverhalt, der auch vom Berufungswerber nicht bestritten wird.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Erstbehörde sowohl hinsichtlich der Rechtsgrundlagen als auch der Begründung verwiesen werden.

 

Gemäß § 50 WRG 1959 ist der Berufungswerber verpflichtet seine Anlagen ständig ordnungsgemäß instand zu halten und zu betreiben. Dies ergibt sich auch aus dem Bewilligungsbescheid.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass es schon in früheren Zeiten mehrmals Probleme mit der Stauhaltung gegen hat, die sogar einmal Anlass für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages waren. Gerade diese Umstände führen zu einer sogar gesteigerten Sorgfaltsverpflichtung des Berufungswerbers. Der bloße Einwand, dass "möglicherweise" ein Storchennest oder Holztreibgut die Ursache für eine kurzfristige Verklausung gewesen sei, kann den Berufungswerber nicht entlasten, da er die Verpflichtung hat durch entsprechende Kontrollen vorzusorgen, dass es zu keinerlei Überschreitung der Staumaße kommt. Auf die Dauer der Überschreitung kommt es dabei nicht an. Der Umstand, dass der Berufungswerber hinsichtlich der Ursachen selbst nur Vermutungen anstellen kann, dokumentiert seine mangelnde Aufsicht über die Wasserkraftanlage.

 

Zur Strafbemessung ist grundsätzlich auszuführen, dass die verhängte Strafe absolut im untersten Bereich des Strafrahmens liegt und daher den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG entspricht und nicht zu beanstanden war. Für die Anwendung der §§ 20 (Außerordentliche Strafmilderung) und 21 VStG (Absehen von der Strafe) fehlen die dafür vorgesehenen gesetzlichen Voraus­setzungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, dass bei wiederholten Über­tretungen hier mit empfindlich höheren Strafen zu rechnen sein wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


1.       

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

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