Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310420/5/Kü/Pe/Ba

Linz, 02.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vom 23. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. August 2010, UR96-3-2010, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4.8.2010, UR96-3-2010, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw mit Eingabe vom 23.8.2010 Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung mit Berufungsvor­entscheidung vom 21.9.2010, UR96-3-2010, als verspätet eingebracht zurück­gewiesen. Mit Eingabe vom 4.10.2010 beantragte der Bw die Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde und ergibt sich daraus die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates. Mit Schreiben vom 6.10.2010 hat die Erstbehörde die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 6.8.2010 vom Bw persönlich übernommen. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20.8.2010. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 23.8.2010 per E-Mail eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 8.11.2010 wurde der Bw auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 29.11.2010 führt der Bw im Wesentlichen aus, dass er seine Berufung aufrecht erhalte.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Bw wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

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