Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164922/2/Kei/Jo

Linz, 17.11.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2010, Zl. VerkR96-4680-2010-rm, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Jänner 2010, Zl. VerkR96-4680-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort:         Gemeinde Ottnang am Hausruck, Öffentlicher Gemeindeparkplatz gegenüber Installateur x

Tatzeit:       22.01.2010, 10.00 Uhr

Fahrzeug:    PKW, x

1.       Sie haben das Kraftfahrzeug, Peugeot 405, blau, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 82 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.d StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO                100,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Der Einspruch lautet (auszugweise Wiedergabe):

"Geschäftszeichen: VerkR96-4680-2010, VB 000318

Ich möchte gegen die von Ihnen ausgesprochene Strafverfügung in der Höhe von 100,- € Einspruch erheben, und zwar aus folgenden Gründen:

Sie schreiben, ich zitiere: Sie haben das Kfz Peugeot 405, blau, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Diese Behauptung vom Anzeigenersteller (ich vermute mal das war Hr. x sen.) ist absolut falsch! Erstens steht das Fahrzeug nicht auf der Straße, sondern auf einem öffentlichen Gemeindeparkplatz, und zweitens hat mir das abstellen des Autos der Hr. Bürgermeister  erlaubt!

Habe heute mit Hr. Bürgermeister  nochmals darüber gesprochen und er sagte mir, dass Sie sich mit ihm bei Unklarheiten in Verbindung setzen sollen!

Vielleicht könnten Sie mir den Anzeigenersteller mitteilen, den ich möchte meinerseits rechtliche Schritte gegen diese unwahren Behauptungen unternehmen!"

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das Kraftfahrzeug, Peugeot 405, blau, ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

Tatort: Gemeinde Ottnang am Hausruck, Gemeindestraße Ortsgebiet, öffentlicher Gemeindeparkplatz gegenüber Installateur x

Tatzeit: 22.01.2010, 10:00 Uhr (bereits seit mehreren Monaten)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 82 Abs.2 StVO i.V.m. § 99 Abs.3 lit.d StVO

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen x, PKW, Marke PEUGEOT, Type 406

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

70,00                   48 Stunden                              § 99 Abs.3 lit.d StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 77,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. März 2010, Zl. VerkR96-4680-210-Rm, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs.2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Einspruch nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten worden ist.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs.2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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