Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110974/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 21.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmann­schaft Braunau am Inn vom 18. August 2010, VerkGe96-69-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt: 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt werden. Der Verfallsausspruch wird aufgehoben.

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro, das sind 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsver­fahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 37a Abs.5 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 Abs.1 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. August 2010, VerkGe96-69-2009, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.2 Z3 und § 7 Abs.2 Z2 GütbefG iVm § 1 der Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. Nr. 132/2007, verhängt, weil er am 3.12.2009 – wie von Beamten des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle Suben, beim Grenzübergang Braunau am Inn (Österreich) - Simbach am Inn (BRD) im Zuge einer Zollkontrolle festgestellt wurde – als Lenker des auf das Güterbeförderungsunternehmen x mit dem Sitz in CZ-x, x, zugelassenen Sattelzugfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen x (CZ) und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen x (B) am 3.12.2009 um 15.00 Uhr im Rahmen einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung (25.135 l Rotwein) durch die x mit dem Sitz in CZ-x, x, eine Kabotagefahrt (Beladeort in Österreich, nämlich x, Entladeort in Österreich, nämlich x) durchgeführt hat und bei dieser Kabotagefahrt kein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen hat.

Überdies wurde gemäß § 37 Abs.5 VStG die am 3.12.2009 von den Beamten des Zollamtes Linz-Wels, Zollstelle X, eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung von 100 Euro nach § 37a Abs.1 und Abs.2 Z2 VStG für verfallen erklärt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung eingebracht. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber aufgrund der Tatsache, dass mit 1.5.2009 die Übergangsfrist für Tschechien bzw die Slowakei verstrichen sei und das generelle Kabotageverbot für diese Länder aufgehoben worden sei, davon ausgegangen sei, dass die konkrete Fahrt von x nach x ohne weiteres durchgeführt werden könne. Der Berufungswerber habe keine Kenntnis davon gehabt, dass er ein Kabotagekontrollblatt mitzuführen habe. Überdies sei der Berufungswerber für zwei Kinder sorgepflichtig, verfüge über ein durchschnitt­liches Nettoeinkommen inkl. Fahrtgeld und sonstiger Spesen in Höhe von 1.109 Euro und habe Verbindlichkeiten aus drei Verbraucherkrediten sowie einer Hypothek für sein Privathaus, wobei er diesbezüglich eine monatliche Rückzah­lungs­rate in Höhe von 273,50 Euro zu tilgen habe. Es werde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da der Berufungswerber ausdrücklich um die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unter­nehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)  wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)  soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes      von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaats des betreffenden Unternehmens zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z3 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker andere als die in Z1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf­rechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhält­nisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

5.3. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 100 Euro bei einem Strafrahmen bis 726 Euro verhängt. Überdies wurden bei der Strafbemessung die vom Berufungswerber bekannt gegebenen persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.130 Euro, Sorgepflicht für zwei Kinder sowie kein Vermögen, herangezogen. Des weiteren wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe durchaus tat- und schuldangemessen erscheint. Immerhin hat sich der Lenker vor Fahrtantritt auch eigeninitiativ darüber zu informieren, welche Dokumente mitzuführen sind. Dass eine Kabotagefahrt offensichtlich nicht erstmalig von ihm durchgeführt wurde, kann daraus abgeleitet werden, dass der Berufungswerber sehr wohl darüber bescheid wusste, dass nunmehr die Übergangsfrist für das generelle Kabotageverbot für Tschechien bzw Slowakei mit 1.5.2009 abgelaufen ist. Es besteht nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für den Lenker, die Verpflichtung, sich rechtzeitig Kenntnis über die gesetzlichen Bestimmungen bei Durchführung von Kabotagefahrten zu ver­schaffen. Gegenständlich hat er sich jedoch einsichtig gezeigt und kommt ihm auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute, sodass auch mit der nunmehr festgesetzten Geldstrafe noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des GütbefG zu bewegen.

 

Da gegenständlich aber kein geringfügiges Verschulden vorliegt, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, kam jedoch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht. Auch war von der Anwendung des § 20 VStG mangels der Voraussetzungen Abstand zu nehmen.

 

5.4. Zum Verfallsausspruch wird ausgeführt:

 

Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen sechs Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Die Frist berechnet sich ab Einhebung der Sicherheit. Die vorläufige Sicherheit wurde am 3.12.2009 eingehoben und wurde daher mit 3.6.2010 gemäß § 37a Abs.5 VStG frei. Der Verfallsausspruch im Straferkenntnis vom 18.8.2010 erfolgte verspätet und war daher aufzuheben.

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren und ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren auf 5 Euro, das sind 10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Bschlagwortung: Verfall, Sicherheitsleistung wird sechs Monate nach Einhebung frei

 

 

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