Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165569/3/Kof/Th

Linz, 07.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. November 2010, VerkR96-3442-2009, wegen Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als
die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe ........................................................................... 50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ....................................  5 Euro

                                                                                                      55 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 10 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Anhängers mit dem Kennzeichen DGF-..... nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht; das Fahrzeug wurde am 28.06.2009 um 14.15 Uhr in der Gemeinde Suben auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 75,300 in Fahrtrichtung Wels von (Herrn) BAJ gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers von 450 kg durch die Beladung um 150 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1  iVm.  § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von             falls diese uneinbringlich ist                         gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

100,00 Euro                      12 Stunden                                   § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens = 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten)  beträgt daher  110,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – welches von der belangten Behörde am
16. November 2010 abgesendet wurde – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 03.12.2010 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bw hat den im Spruch angeführten Anhänger am 27. Mai 2001 (= mehr als acht Jahre vor dem Tatzeitpunkt) an Herrn HHB, O.-Straße ..., PLZ D., BRD, verkauft;  siehe den im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Kaufvertrag.

 

Das Vorbringen des Bw, er habe sich darauf verlassen, dass der Käufer dieses Anhängers die Abmeldung und Neuanmeldung vornehmen werde, ist dadurch absolut glaubwürdig.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 5 Euro).  Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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