Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165570/2/Kof/Th

Linz, 09.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 10. November 2010, VerkR96-419-2010, betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:  § 71 Abs.1 Z1 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers (Bw) vom 11. Oktober 2010
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das Straferkenntnis vom 9. September 2010, VerkR96-419-2010 abgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 22. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 9. September 2010,
VerkR96-419-2010 über den Bw wegen insgesamt vier näher bezeichneter Verwaltungsübertretungen nach dem KFG iVm. der EG-VO 561/2006 und der
EG-VO 3820/85 Geldstrafen von insgesamt 680 Euro verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 68 Euro vorgeschrieben.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 748 Euro.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schreiben vom 9. März 2010 (= Einspruch gegen die – vorangegangene – Strafverfügung) folgendes wörtlich angegeben:

 

"Unser Zustellungsbevollmächtigter für Österreich ist Herr R.-B. P., W.-Straße
Nr. ..., A-5020 Salzburg."

 

Das Straferkenntnis wurde diesem Zustellungsbevollmächtigten am Mittwoch, dem 15. September 2010 – im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung vom 11. Oktober 2010 wurde mit Erkenntnis (Bescheid) des UVS vom 2. November 2010,
VwSen-165484/2 gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Berufung hat der Rechtsvertreter des Bw folgendes – auszugsweise bzw. zusammengefasst – vorgebracht:

Die Fristversäumung für die Einlegung der Berufung kann dem Bw nicht zur Last gelegt werden.

Das Verschulden hiefür trifft einzig und allein die Kanzlei des Unterzeichnenden.

Im Einspruch vom 9. März 2010 unterlief der ansonsten ordnungsgemäß und stets zuverlässigen Rechtsanwaltsfachangestellten Frau AA ein Fehler.

Sie benannte Herrn R.-B. P. als Zustellungsbevollmächtigten für Österreich.

Das entsprechende Straferkenntnis wurde diesem sodann zugestellt.

Herr R.-B. P. teilte der Rechtsanwaltskanzlei jedoch bereits einige Zeit vorher mit, dass er nicht mehr bereit sei, Zustellungen für die Kanzlei des Rechtsanwaltes anzunehmen.

Dies wurde der Rechtsanwaltsfachangestellten AA auch so mitgeteilt.

Aus nicht mehr nachvollziehbaren Umständen übersah Frau AA jedoch dieses Faktum und gab versehentlich Herrn R.-B. P als Zustellungsbevollmächtigten an.

Eine Zustellung an Herrn R.-B. P hätte somit nicht mehr erfolgen dürfen.

Auch der unterzeichnende Rechtsanwalt MG (= Partner in der Rechtsanwalts-kanzlei des Rechtsvertreters des Bw) übersah versehentlich diesen Umstand und unterzeichnete das Schreiben vom 9. März 2010.

 

Den Betroffenen trifft im Ergebnis an der Fristversäumung keine Schuld.

Ein Versehen einer erfahrenen und verlässlichen Kanzleikraft kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen.

 

§ 71 Abs.1 Z1 AVG lautet auszugsweise:

Gegen die Versäumung einer Frist ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des
Versehens trifft.

 

Im Einspruch vom 9. März 2010 ist – wie dargelegt – ausgeführt:

"Unser Zustellungsbevollmächtigter für Österreich ist Herr R.-B. P., W.-Straße
Nr. ..., A-5020 Salzburg."

Dieser Einspruch wurde vom Rechtsvertreter des Bw, Herrn Rechtsanwalt MG unterfertigt.

 

Für den Inhalt dieses Einspruchs ist daher nicht die – nach Angaben des Rechtsvertreters des Bw zuverlässige – Rechtsanwaltsfachangestellte Frau AA, sondern Herr Rechtsanwalt MG persönlich verantwortlich;

VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0527 mit Vorjudikatur.

 

Entgegen der Rechtsansicht des (Rechtsvertreters des) Bw wird ein Verschulden des Rechtsvertreters einem Verschulden des Vertretenen gleichgesetzt und somit der Partei zugerechnet; siehe das bereits erwähnte Erkenntnis des VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0527 sowie vom 16.11.2010, 2009/05/0011 mwH.

 

Wird von einem Rechtsanwalt eine bestimmte Person als Zustellungs-bevollmächtigter angegeben, obwohl diese gar nicht (mehr) bereit ist,
die Funktion als Zustellungsbevollmächtigter (weiter) auszuüben, so liegt kein "minderer Grad des Versehens" im Sinne des § 71 Abs.1 Z1 AVG vor.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht den Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen.

 

Es war daher

o        die Berufung als unbegründet abzuweisen,

o         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 71 Abs.1 Z1 AVG "KEIN minderer Grad des Versehens".

 

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