Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400907/27/Gf/Mu

Linz, 17.12.2010

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des x wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 8. August 2007 bis zum 22. September 2007 zu Recht erkannt:

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 56 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Schriftsatz vom 19. September 2007 hat der Rechtsmittelwerber beim Oö. Verwaltungssenat per Telefax eine gegen seine seit dem 8. August 2007 vorgenommene Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde eingebracht.

1.2. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. September 2007, Zl. VwSen-400907/5/Gf/Mu/Ga, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

Dagegen hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich eine Amtsbeschwerde erhoben.

1.3. Mit Erkenntnis vom 23. September 2010, Zl. 2007/21/0432, wurde das vorangeführte h. Erkenntnis vom 22. September 2007 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass insbesondere im Wege einer öffentlichen Verhandlung zu klären gewesen wäre, ob der Beschwerdeführer seinen Verbleib in Österreich allenfalls durch unwahre Angaben habe herbeiführen wollen.

2.1. Im Zuge der Vorbereitung dieser gemäß § 63 Abs. 1 VwGG durchzuführenden Verhandlung hat zunächst der seinerzeitige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Oö. Verwaltungssenat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010 mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit seinem Mandanten "mittlerweile bereits zur Auflösung gebracht wurde".

2.2. In der Folge wurde im Wege einer ZMR-Abfrage eine Person mit dem Namen und den Geburtsdaten des Rechtsmittelwerbers und Wohnsitz "x, x" eruiert und diese zu einer für den 14. Dezember 2010 angesetzten öffentlichen Verhandlung geladen.

2.3. Am 9. Dezember 2010 hat der Onkel dieser Person telefonisch mitgeteilt, dass sein Neffe zu dieser Verhandlung nicht erscheinen kann.

3. Angesichts des Umstandes, dass einerseits nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob es sich bei der mittels ZMR ermittelten Person auch tatsächlich um den seinerzeitigen Beschwerdeführer handelt, sowie andererseits im Hinblick auf den Umstand, dass selbst dann, wenn dies zutreffen würde, mittlerweile bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist und der Rechtsmittelwerber – selbst wenn er sich an die damaligen Vorkommnisse noch detailliert erinnern könnte – nunmehr im Wissen um darum, worauf es bei seiner Aussage ankommt, diese auch zu seinen Gunsten entsprechend ausgestalten könnte, und v.a. deshalb, weil der Umstand, dass er sich – unter der Annahme, dass es sich bei der ermittelten Person um den seinerzeitigen Beschwerdeführer handelt – nunmehr offenbar schon seit Jahren legal in Österreich aufhält, ein starkes Indiz dafür bildet, dass die seinerzeitige Schubhaftverhängung tatsächlich rechtswidrig war, hat der Oö. Verwaltungssenat beschlossen, unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 2 letzter Satz AVG von der Fortführung des Beschwerdeverfahrens abzusehen und dieses gemäß § 56 AVG einzustellen. Objektiv besehen ist schließlich auch ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar, was im Ergebnis einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages gleichgehalten werden kann (vgl. dazu auch J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. II, Wien 2005, RN 87 f zu § 56 AVG; R. Walter – H. Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Aufl., Wien 2003, RN 374).


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

Rechtssatz:

 

VwSen-400907/27/Gf/Mu vom 17. Dezember 2010

 

§ 63 Abs. 1 VwGG; § 37 AVG; § 56 AVG

Einstellung des Verfahrens, wenn der VwGH die Nichtdurchführung einer öffentlichen Verhandlung als Verfahrensfehler gerügt hat, sich jedoch im Zuge der Erlassung des Ersatzbescheides ergibt, dass nicht mit Sicherheit feststellbar ist, ob es sich bei der mittels ZMR ermittelten Person auch tatsächlich um den seinerzeitigen Beschwerdeführer handelt, sowie v.a. auch im Hinblick auf die Tatsache, dass selbst dann, wenn dies zutreffen würde, mittlerweile bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist und der Rechtsmittelwerber – selbst wenn er sich an die damaligen Vorkommnisse noch detailliert erinnern könnte – nunmehr im Wissen darum, worauf es bei seiner Aussage ankommt, diese auch zu seinen Gunsten entsprechend ausgestalten könnte und der Aspekt, dass er sich nunmehr offenbar legal in Österreich aufhält, ein starkes Indiz dafür bildet, dass die seinerzeitige Schubhaftanordnung rechtswidrig war; außerdem ist gegenwärtig ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse nicht mehr erkennbar, was einer Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages gleichgehalten werden kann.

 

Beachte:

vorstehende Entscheidugn wurde aufgehoben;

VwGH vom 29.02.2012, Zl. 2011/21/0019-9

 

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