Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100653/11/Bi/Fb

Linz, 16.11.1992

VwSen - 100653/11/Bi/Fb Linz, am 16.November 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des A A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4. Mai 1992, VerkR-5467/1991-Du, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 4. Mai 1992, VerkR-5467/1991-Du, über Herrn A A wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 7 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2.) § 4 Abs.5 i.V.m. § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 500 S und 2.) 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 12 Stunden und 2.) 36 Stunden verhängt, weil er am 8. Dezember 1990 gegen 17.00 Uhr im Gemeindegebiet von H nächst der Ortschaft A auf der G Landesstraße in Richtung G fahrend, bei Strkm. 18,2 als Lenker des PKW 1.) sein Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, zumal er auf der schneeglatten Fahrbahn rechts abkam und die an die Fahrbahn angrenzende Golfanlage beschädigte. 2.) hat er es unterlassen, diesen Sachschadenunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, der nächsten Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub bekanntzugeben, obwohl ein Identitätsaustausch mit dem Geschädigten unterblieben ist.

Gleichzeitig wurde er zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages von insgesamt 200 S verpflichtet.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das bekämpfte Straferkenntnis wurde am 20. Mai 1992 zugestellt, wobei der RSb-Rückschein von einem Mitbewohner der Abgabestelle - wie sich durch Erhebungen der Bundespolizeidirektion Wien herausstellte, durch Herrn M R, W, - "i.A." unterschrieben wurde. Demnach begann mit diesem Tag die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen, die demnach mit dem 3. Juni 1992 endete. Die Berufung wurde erst am 5. Juni 1992 zur Post gegeben, weshalb sie als verspätet anzusehen war. Der Rechtsmittelwerber hat auf das diesbezügliche Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates nicht reagiert, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum