Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165380/11/Sch/Th

Linz, 21.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. X, vom 31. August 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. August 2010, Zl. VerkR96-1385-2010, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Fakten 1. und 3. verhängten Geldstrafen auf jeweils 150 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 48 Stunden, sowie die zu Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 40 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg mit Straferkenntnis vom 16. August 2010, Zl. VerkR96-1385-2010, über Herrn X, geb. 01.02.1983, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960, nach 2.) § 4 Abs.5 StVO 1960 und nach 3.) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 Geldstrafen zu 1.) und 3.) in der Höhe von jeweils 250 Euro und zu 2.) von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1.) und 3.) von jeweils 96 Stunden und zu 2.) von 72 Stunden, verhängt, weil er

1.) als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe und sein Fahrzeug nicht sofort anhielt,

2.) mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigte und

3.) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden habe und an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirkte, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich machte, seine körperliche und geistige Verfassung am Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

Tatort: Gemeinde Ried in der Riedmark, Landesstraße Ortsgebiet, Marktstraße 1.

Tatzeit: 29.04.2010, 06.40 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW, Opel Astra, weiß.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 70 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Das Rechtsmittel wurde anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der nunmehr unbestrittenen Aktenlage ist dem Berufungswerber als Lenker eines PKW zum Vorfallszeitpunkt ein weiterer Fahrzeuglenker im Zuge eines Anhaltemanövers hinten aufgefahren. Dabei kam es zu Beschädigungen an beiden Fahrzeugen. Der Berufungswerber hat hienach die Unfallstelle sogleich verlassen, Versuche des nachfolgenden Lenkers, mit ihm Kontakt aufzunehmen, sind nicht erfolgreich gewesen. Die Unfallmeldung durch den Berufungswerber erfolgte erst etwa 10 Stunden nach dem Vorfallszeitpunkt, der zweitbeteiligte Lenker hat die Unfallmeldung unverzüglich erstattet.

 

Durch dieses Verhalten hat der Berufungswerber die ihm im Straferkenntnis der Erstbehörde zur Last gelegten Übertretungen gesetzt.

 

Zur Strafbemessung ist in diesem Zusammenhang zu bemerken:

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hierdurch mögliche weitergehende Folgen eines Verkehrsunfalles hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Aus diesem Blickwinkel heraus wären die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen an sich angemessen.

 

Im Sinne des § 19 Abs.2 VStG sind aber noch weitere Strafbemessungskriterien zu beachten. So kommt es insbesondere darauf an, ob Erschwerungs- und Milderungsgründe vorliegen. Erstere sind gegenständlich nicht gegeben, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers aber sehr wohl. Dieser ist zwar in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses erwähnt, hat aber offenkundig bei der Strafbemessung keinen Eingang gefunden, da es ansonsten nicht erklärlich wäre, weshalb die Erstbehörde bei der Strafbemessung bei den selben Beträgen geblieben ist wie schon in der ursprünglich erlassenen Strafverfügung vom 6. Mai 2010, wobei bekanntermaßen hier die Strafbemessung alleine anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG erfolgt.

 

Dieser sehr wesentliche Milderungsgrund lässt nach Ansicht der Berufungsbehörde den spezialpräventiven Zweck der Bestrafung auch dann erreichen, wenn mit etwas verringerten Geldstrafen vorgegangen wird.

 

Laut bei der Berufungsverhandlung vorgelegter Bestätigung des Arbeitsmarktservices Perg verfügt der Berufungswerber als Einkommen lediglich über eine Notstandshilfe von täglich 22,48 Euro. Seine finanziellen Verhältnisse sind daher als eingeschränkt anzusehen. Auch dieser Umstand durfte bei der Strafbemessung nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Zusammenfassend hält es daher die Berufungsbehörde für vertretbar und geboten, mit einer entsprechenden Reduzierung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafen vorzugehen.

 


Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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