Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165381/9/Kof/Jo

Linz, 08.11.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das
Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23. Juli 2010, VerkR96-1282-2010 wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO, nach der am 3. November 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ...................................................................... 1.600 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................. 160 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ………………………...... 320 Euro

                                                                                                 2.080 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ......................................... 528 Stunden.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie lenkten am 23.04.2010, 17:30 Uhr bis 18:00 Uhr, den PKW, Kennzeichen PE-...., im Gemeindegebiet von K. auf der Zufahrt zur ....... auf Höhe der Liegenschaft N..... Nr.., in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,99 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von        falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

  Euro                          Ersatzfreiheitsstrafe

 1600                              528 Stunden                            § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

160 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1760 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die begründete Berufung vom 27.08.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 3. November 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr RI CA, PI G, teilgenommen haben.

 

Anmerkung:

Im Folgenden wird der Name des Bw durch die Wendung "Bw"

– in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

 

Stellungnahme des Bw sowie seines Rechtsvertreters:

 

Betreffend die Rechtzeitigkeit der Berufung gebe ich an:

Die Verständigung über die Hinterlegung des Straferkenntnisses wurde –
wie ich auch bereits in meiner Berufung vom 27. August 2010 ausgeführt habe – nicht in mein Hausbrieffach, sondern in jenes meiner Nachbarin, Frau AL

(Frau AL ist mit mir weder verwandt noch verschwägert) eingelegt.

Derartige Versehen des Postzustellers geschehen aufgrund der Namensgleichheit mit meiner Nachbarin öfters.

Diese Hinterlegungsanzeige wurde im Wege der Frau DM

diese ist Hausmeisterin in unserem Wohnhaus –

am Sonntag, dem 15. August 2010 mir ausgefolgt.

Am nächsten Tag – somit Montag, 16. August 2010 – habe ich das Straferkenntnis beim Postamt in P.  abgeholt.

Am Dienstag, dem 17. August 2010 habe ich bei der Bezirkshauptmannschaft Perg einen Antrag auf Ratenzahlung gestellt.

 

Das Ansuchen um Ratenzahlung ist mit "Perg, am 6.8.2010" datiert.

Dies wurde nicht von mir ausgefüllt, sondern von einem Bediensteten der
Bezirkshauptmannschaft Perg und handelt es sich offenkundig um einen
Schreibfehler bzw. um ein Versehen.

Tatsache ist, dass ich das Ansuchen um Ratenzahlung am Dienstag, dem
17. August 2010 gestellt habe.

 

Der Teilzahlungsbescheid vom 17.8.2010, VerkR96-1282-2010, wurde mir
persönlich ausgefolgt.

Faktum ist, dass mir das Straferkenntnis am Montag, dem 16. August 2010
zugestellt wurde.

 

Meine Berufung vom 27. August 2010 – zur Post gegeben am 27. August 2010 – wurde somit rechtzeitig erhoben.

 

In der Sache selbst gebe ich an:

Am Freitag, dem 23. April 2010 hatte ich Nachtdienst von 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr früh. Exakter Dienstbeginn ist um 17.50 Uhr.

Zu diesem Zeitpunkt erfolgt auch die Schlüsselübergabe in der Dienststelle in K.

 

Ich bin zuvor von meinem Wohnort in P. zur Dienststelle in K. gefahren.

Die Fahrtstrecke beträgt ca. 18 km.

 

An diesem Tag hatte ich – wie bereits dargelegt – um 17.50 Uhr Dienstbeginn und wurden mir die entsprechenden Schlüssel übergeben.

 

Ich war an diesem Tag ziemlich frustriert, da ich Probleme mit meiner Freundin hatte.

 

Ich habe aus diesem Grund 10 (Stück – Einfügung durch den Verhandlungsleiter) 1/2-Liter-Dosen Bier getrunken; diese hatte ich in meinem PKW mitgeführt.

 

Auf meiner Dienststelle (.... in K.) hat mich um ca. 23.30 Uhr ein "Mann" völlig grundlos körperlich attackiert.

Aus diesem Grund habe ich die Polizei gerufen.

Die Polizei (PI G, RI CA und drei weitere Polizisten) ist dann gekommen.

 

Der "Mann", welcher mich attackiert hat, wurde zum Alkotest aufgefordert,
welchen dieser auch durchgeführt hat.

Das Ergebnis hat – soweit ich mich daran erinnern kann – ca. 0,8 bis 0,9 mg/l betragen.

 

Anschließend wurde ich zum Alkotest aufgefordert.

Ich bin dieser Aufforderung nachgekommen.

Das Ergebnis beim Alkovortest hat: 1,1 mg/l betragen.

Anschließend habe ich den Alkotest beim Alkomat durchgeführt, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,99 mg/l ergeben hat.

Das Ergebnis des Alkomattests wird von mir nicht bestritten.

 

Den Alkoholkonsum zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr:

10 Dosen Bier à 0,5 l habe ich bei der Amtshandlung nicht angegeben.

Die 10 leeren Dosen Bier waren in einem Kasten.

 

Zeugenaussage des RI. CA, PI G:

Am 23. April 2010 um ca. 22.00 – 23.00 Uhr wurde bei der PI G. Anzeige
erstattet, dass in K. es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei.

Dabei sei der diensthabende Mitarbeiter des ....dienstes durch einen "Mann" verletzt worden.

Wir sind mit 2 Streifen (insgesamt 4 Polizisten) zum .... in K. gefahren.

Im zweiten Obergeschoß am Gang haben wir den nunmehrigen Bw angetroffen.

Ich kannte den Bw zu diesem Zeitpunkt "vom Sehen".

Auch der beschuldigte "Mann", welcher den Bw attackiert haben soll, konnte angetroffen werden.

Aufgrund des augenscheinlich aggressiven Verhaltens des "Mann" wurde dieser zum Büro des Wachdienstes verbracht.

Während der Verbringung beruhigte der "Mann".

Der Bw hat uns auf dem Weg zum Büro begleitet.

Zwei Kollegen von mir kümmerten sich um den "Mann"

Ich habe mich mit dem Bw über den Vorfall unterhalten.

 

Die Befragung erfolgte getrennt von einander.

 

Nach ca. 10 Minuten besprach ich mich mit einem meiner Kollegen, welche den "Mann" befragt hatten.

Der "Mann" hätte behauptet, der Bw sei ebenfalls alkoholisiert.

 

Es wurde daher sowohl mit dem "Mann", als auch mit dem Bw ein Alkovortest durchgeführt.

Meine damaligen Aufzeichnungen lege ich nunmehr vor.

 

Beim "Mann" hat der Alkovortest einen Atemluftalkoholgehalt von 0,80 mg/l ergeben. Zeitpunkt des Alkotests: 23.01 Uhr.

 

Beim Bw hat der Alkovortest um 23.23 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von
1,10 mg/l ergeben.

 

Ich war selbst überrascht, dass beim Bw der Wert so hoch war.

Insbesondere habe ich kaum Alkoholisierungsmerkmale – insbesondere keinen Geruch der Atemluft auf Alkoholgehalt – feststellen können.

Der Bw hat mir während des Gesprächs gesagt, dass er mit seinem PKW in den Dienst gefahren ist.

Weiters hat er mir gesagt, dass er im Dienst nichts getrunken habe.

Dies erwähnte er mehrmals, dass er im Dienst nichts trinken würde, offensichtlich aus dem Grund, um in der Arbeit keinerlei Probleme zu bekommen.

 

Ich befragte ihn, wie er zu diesem "Alkoholisierungsgrad" komme.

Darauf sagte er mir, er hätte Probleme mit seiner Lebensgefährtin und habe sich aus diesem Grund "zu Hause betrunken".

 

Ich fragte ihn, wie er in die Arbeit gekommen sei.

 

Zu diesem Zeitpunkt war mir auch schon bekannt, dass der Bw in P. wohnt. Weiters ließ ich mir schildern, wie er den Nachmittag verbracht hat.

 

Dabei teilte er mir mit, dass er zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr 10 Halbe Bier getrunken habe und anschließend mit dem Fahrzeug von zu Hause (P.) in die Arbeit (K.) gefahren sei.

 

Er hat neuerlich betont, dass er in der Arbeit nichts trinke.

Der Alkoholkonsum müsse vorher passiert sein.

 

Aus diesem Grund habe ich ihn um 23.44 Uhr – diesen Zeitpunkt weiß ich noch aufgrund meiner schriftlichen Aufzeichnungen – zur Vornahme des Alkotests beim Alkomat aufgefordert.

 

Der Alkotest wurde durchgeführt – siehe Anzeige: um 23.59 Uhr und 00.01 Uhr.

Das Ergebnis hat (niedrigster Wert) 0,99 mg/l betragen.

Den Führerschein habe ich gegen Bestätigung abgenommen.

 

Im Dienstzimmer des Bw habe ich keinerlei Hinweise auf Alkoholkonsum

(z.B. leere Gläser, leere Flaschen, leere Bierdosen oder ähnliches) gesehen.

Der Bw hat auch die Kästen geöffnet, dort war nichts derartiges zu sehen.

Vom angeblichen "Nachtrunk" habe ich erstmalig am 29. April 2010 erfahren.

Dabei habe ich wegen des Vorfalls in K. ein Einvernahmeersuchen an die PI Perg gesendet. Damals habe ich zum ersten Mal erfahren, dass der Bw angeblich einen Nachtrunk konsumiert hätte.

 

Der Bw sowie dessen Rechtsvertreter haben keine weiteren Fragen an den Zeugen.

 

Schlussäußerung des Rechtsvertreters des Berufungswerbers:

 

Der Bw hat – wie wir aus der Zeugenaussage des Herrn RI. CA heute
erfahren haben – am 29. April 2010 gegenüber der Behörde erstmals kundgetan, dass er einen "Nachtrunk" konsumiert hat.

Beweis: Anzeige der PI G unter GZ. .......

 

Der Bw hat am 23. April 2010 im Zeitraum 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr einen Nachtrunk konsumiert und zwar 10 Dosen Bier à 0,5 Liter.

Das Körpergewicht des Bw beträgt 80 kg.

Es wird daher des Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen
beantragt, um rückzurechnen, wie hoch der Alkoholisierungsgrad des Bw im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges war.

Vom gemessenen Wert am 24.4.2010 um 00.01 Uhr: 0,99 mg/l ist der vom
Bw konsumierte Nachtrunk abzuziehen.

 

Weiters hat der medizinische Amtssachverständige in seinem Gutachten darauf einzugehen, dass die angebliche Konsumation von 10 Dosen Bier im Zeitraum von 13.00 bis 17.00 Uhr mit dem tatsächlichen Messergebnis um 00.01 Uhr nicht übereinstimmen kann.

 

Weiters wurde im Straferkenntnis der Tatzeitpunkt nicht korrekt angegeben.

 

Richtigerweise hat der Bw das Lenken seines Fahrzeuges um 17.45 Uhr beendet, da der Dienstantritt um 17.50 Uhr erfolgt ist.

 

Bei Dienstbeginn (Schlüsselübergabe) um 17.50 Uhr wurde dem Bw der Schlüssel von Frau B. übergeben.

Beantragt wird die Einvernahme dieser Frau B. zum Beweis dafür, dass der Bw  im Zeitpunkt der Schlüsselübergaben bzw. des Dienstbeginns nicht durch Alkohol beeinträchtigt war.

Frau B. hat ihre Dienststelle ebenfalls in K.

 

Beantragt wird, der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 VStG einzustellen.

 

Den Vorbringen des Bw in der mVh betreffend die "Rechtzeitigkeit der Berufung" wird vollinhaltlich Glauben geschenkt.

Werden Beweistatsachen als wahr unterstellt, so ist ein darüber durchzuführendes Ermittlungsverfahren entbehrlich;

VwGH vom 30.03.2001, 2000/02/0195 mwH.

 

Zum Vorbringen des Bw in der mVh (Schlussäußerung):

"Weiters wurde im Straferkenntnis der Tatzeitpunkt nicht korrekt angegeben.

Richtigerweise hat der Berufungswerber das Lenken seines Fahrzeuges um
17.45 Uhr beendet, da der Dienstantritt um 17.50 Uhr erfolgt ist"
ist auszuführen:

 

Bei einer Übertretung des § 5 StVO kommt es bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an;

VwGH vom 14.7.2006, 2005/02/0175 mit Vorjudikatur.

vgl auch das zu § 64 Abs.1 KFG ergangene Erkenntnis des VwGH vom 1.4.1987, 86/03/0214, wo eine Tatzeit "zwischen 3.45 Uhr und 6.00 Uhr" nicht als rechtswidrig erkannt wurde!

 

Der Bw hat seinen PKW von P. nach K. gelenkt.

Die Entfernung beträgt – gemäß den Angaben des Bw, welche im Übrigen mit den Angaben in "Google Maps" exakt übereinstimmen – 18 km.

Die Fahrzeit beträgt – laut "Google Maps" – 26 min.

 

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angegebene Tatzeit entspricht daher der Rechtslage bzw. der Judikatur des VwGH.

 

Grundsätzlich ist dazu noch festzustellen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und der dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind.

Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort der Begehung.

Die Tat ist hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.       die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2.       die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Es muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt ist, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen zu widerlegen und der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

In jedem konkreten Fall ist zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem
§ 44a Z1 VStG genügt.

 

Es wird daher das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes – weil an den wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes – Erfordernis sein.

VwGH vom 20.07.2004, 2002/03/0195 mit Vorjudikatur;

siehe dazu die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E14 und E15 zu § 44a VStG (Seite 755 und 756) zitierten zahlreichen Entscheidungen des VwGH.

 

Dass im gegenständlichen Fall

-         der Bw nicht in der Lage wäre, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und/oder

-         die Gefahr einer "Doppelbestrafung" besteht

ist für den UVS nicht ersichtlich und behauptet der Bw selbst nicht.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entspricht daher hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung den zitierten Kriterien.

 

Betreffend den Beweisantrag des Bw auf Einvernahme der Frau B. zum Beweis dafür, dass der Bw im Zeitpunkt des Dienstantrittes (23.04.2010, ca. 17.50 Uhr) nicht durch Alkohol beeinträchtigt war, ist auszuführen:

 

Dass diese "Zeugin" keinen Eindruck einer Alkoholisierung des Bw gehabt haben soll, ist rechtlich unerheblich, da die allfälligen diesbezüglichen Aussagen der -medizinisch nicht gebildeten - Zeugin keine sicheren Schlussfolgerungen auf die (Nicht-)Alkoholisierung des Bw zugelassen hätten;

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0275;

vom 07.09.2007, 2006/02/0221 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 20.04.2004, 2003/02/0270; vom 16.02.2007, 2006/02/0090 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 28.03.2003, 2001/02/0139 mit Vorjudikatur.

Die Einvernahme dieser vom Bw beantragten  "Zeugin" war daher nicht erforderlich!

 

Der Bw hat bei der Amtshandlung angegeben, er hätte am 23. April 2010 im Zeitraum 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr 10 "Stück" 0,5 l-Dosen Bier getrunken.

Bei der mVh hat der Bw beantragt, ein medizinischer Amtssachverständiger möge ein Gutachten darüber erstellen, dass die von ihm angegebene Konsumation mit dem tatsächlichen Messergebnis (24. April 2010 um 00.01 Uhr: Atemluftalkoholgehalt 0,99 mg/l) nicht übereinstimmen kann.

 

Diesem ist entgegenzuhalten:

Der Bw hat bei der mVh das Ergebnis des Alkomattests nicht bestritten

(siehe Tonbandprotokoll, Seite 2, letzter Satz).

 

Der mittels Alkomat gemessene Wert kann nur durch eine – vom Betreffenden selbst zu veranlassende – Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes widerlegt werden;

VwGH vom 25.04.2008, 2007/02/0275; vom  25.2.2005, 2005/02/0033; vom 27.2.2004, 2004/02/0059; vom 26.3.2004, 2003/02/0279; vom 30.10.2003, 2003/02/0168; vom 28.4.2004, 2003/03/0009; vom 25.1.2005, 2002/02/0139; vom 6.11.2002, 2002/02/0125; vom 3.9.2003, 2001/03/0106; vom 25.1.2002, 99/02/0106 uva.

 

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde nicht durchgeführt – Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

 

 

 

Betreffend den Nachtrunk ist auszuführen:

Der Bw hat bei der mVh angegeben, er habe zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens einerseits (23. April 2010 um ca. 17.45 Uhr) und dem Zeitpunkt des Alkotests (23.04.2010, 23.59 Uhr bzw. 24.04.2010, 00.01 Uhr) andererseits – somit als Nachtrunk – insgesamt 10 Dosen a 0,5 l Bier konsumiert.

 

Der Bw hat bei der mVh ausdrücklich bestätigt, dass er bei der Amtshandlung diesen Nachtrunk nicht angegeben hat, sondern gegenüber dem amtshandelnden Polizeibeamten erklärt hat, er habe diese 10 Dosen Bier im Zeitraum zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr – somit vor dem Lenken – konsumiert.

 

Betreffend einen - allfälligen - "Nachtrunk" ist auszuführen:

Im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit  eines  behaupteten   Nachtrunkes  ist dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat.

In Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass vom Lenker auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hingewiesen wird.

Weiters hat derjenige, der sich auf einen Nachtrunk beruft, die Menge eines solcher Art konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen;

VwGH vom 24.09.2010, 2010/02/0150; vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 26.05.2009, 2008/02/0372; vom 20.03.2009, 2008/02/0134; vom 27.02.2007, 2007/02/0029; vom 27.2.2007, 2007/02/0018; vom 26.1.2007, 2007/02/0006; vom 07.09.2007, 2006/02/0274; vom 07.09.2007, 2006/02/0221 uva.

 

Bei der mVh wurde festgestellt, dass der Bw erstmals sechs Tage nach dem Lenken bzw. der Amtshandlung den Nachtrunk angegeben hat.

Eine derartige Angabe des Nachtrunk kann – im Hinblick auf die zitierte Judikatur des VwGH – nicht anerkannt werden.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die in § 99 Abs.1 lit.a StVO vorgesehene Mindest-Geldstrafe (1.600 Euro) verhängt hat.

Die Berufung war somit auch betreffend das Strafausmaß abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz … 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafe.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Tatzeit; Nachtrunk;

  

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 28.01.2011, Zl.: 2010/02/0279-5

 

 

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