Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165562/6/Br/Th

Linz, 21.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 05.11.2010, Zl. VerkR96-6972-2010, nach der am 21. Dezember 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.      Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

     Der Spruch hat jedoch in Abänderung zu lauten: “Sie haben am 23.04.2010, um 22:45 Uhr, als Lenker des  PKW mit dem Kennzeichen X, im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems, Autobahn A9, bei km 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt, die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten.“

 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 60 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009.

Zu II.:     § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.2e lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt, weil er am 23.04.2010 um 22:45 Uhr, im Gemeindegebiet von Wartberg an der Krems, Autobahn A9, bei km 10.775 in Fahrtrichtung Sattledt, als Lenker des  PKW mit dem Kennzeichen X die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h überschritten habe.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend  folgendes aus:

Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist durch die Fotoaufnahme eines geeichten Radargerätes als erwiesen anzusehen.

 

In Ihrer Lenkerauskunft vom 31.8.2010 bzw. Ihrer Rechtfertigung vom 25.10.2010 gaben Sie an, nicht zu wissen wer das Fahrzeug gelenkt hat und Sie ein Frontfoto benötigten, da mehrere Personen in Frage kämen.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

Dem Vorbringen, dass kein Frontfoto als Beweismittel vorgelegt worden ist, ist entgegen zu halten, dass in Österreich Radarmessungen von hinten durchgeführt werden und keine gesetzliche Verpflichtung für Frontalfotos gegeben ist. Im konkreten Fall wird daher davon ausgegangen, dass Sie die Verwaltungsübertretung nach § 52a Z.10 a StVO. zumindest fahrlässig begangen haben und damit auch die subjektive Tatseite der Übertretung verwirklicht haben.

 

Abschließend kann daher festgestellt werden, dass Sie gemäß § 5 Absatz 1 VStG 1991 nicht glaubhaft machen konnten, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG 1991 festzusetzen.

 

Bezüglich des Strafausmaßes ist auszuführen:

Gemäß § 99 Abs. 2 e StVO ist für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von bis zu sechs Wochen vorgesehen.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- u. Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im konkreten Fall wurden bei der Strafbemessung das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Nichtvorliegen von Vormerkungen bei der hiesigen Behörde gewertet und somit die Erschwerungs- u. Milderungsgründe gegeneinander abgewogen, sowie Ihre Einkommens-

Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

 

Hiebei wurde von der amtlichen Schätzung (monatl. ca. 1.300,- Euro netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) ausgegangen, da Sie diese trotz Aufforderung vom 05.10.2010 bis dato nicht bekannt gegeben haben.

Die verhängte Geldstrafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG entsprechend.

 

Grundsätzlich ist hinsichtlich des Schnellfahrens in Verbindung mit der Strafzumessung jedoch auszuführen, dass dieser Übertretung ein erheblicher Unrechtsgehalt zugrund liegt. Es gilt als gesicherte Tatsache, dass diese Art der Übertretung einer der häufigsten Unfallursachen darstellt. Die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h (in Ihrem Fall 62 km/h) stelle eine als schwerwiegend zu erachtende Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem doch sehr erheblichen Ausmaß, noch dazu handelt es sich beim Tatort um einen Tunnelbereich, kann nicht mehr „unbewusst" sozusagen auf bloß leichter Fahrlässigkeit beruhend, begangen worden sein. Die Tatschuld ist aber insbesondere gerade darin zu erblicken, dass die mit dem Schnellfahren sich gleichsam „potenzierende Gefahr" einfach in Kauf genommen wird, wobei es den Lenkern eines   Kraftfahrzeuges häufig nicht hinsichtlich der Verbotsnorm, jedoch hinsichtlich der erhöhten abstrakten Gefährdung und Unfallsneigung am Unrechtsbewusstsein mangelt.

 

Die verhängte Geldstrafe erscheint daher aus Gründen der Generalprävention erforderlich um den Unrechtsgehalt derartiger Verhaltensweisen generell zu verdeutlichen und entsprechend zu pönalisieren.

 

Die Strafe scheint darüber hinaus auch noch gerechtfertigt, um künftig hin als Impuls zu einem höheren Verantwortungsbewusstsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr zu dienen.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführten Berufung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen Ihren Bescheid vom 05.11.2010 lege ich Berufung bzw. Einspruch ein.

Ich habe mich fristgerecht zu Ihrem vorgehenden Bescheid vom 05. Oktober per E-Mail gerechtfertigt und Ihnen mitgeteilt dass das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen X zur Tatzeit von mehreren Personen gelenkt werden konnte. Um die entsprechende Person zu ermitteln, bat ich Sie mir ein Foto zu übersenden auf dem der Fahrer zu erkennen ist. Die haben Sie bis heute nicht gemacht.

Bitte senden Sie mir ein Foto zu auf dem der Fahrer zu ermitteln ist, damit ich die Person benennen kann die an diesem Tag zu der genannten zeit gefahren ist.

 

Bitte um Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen,

X (mit e.h. Unterschrift)“

 

 

2.1. Mit diesem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Schuldspruches nicht aufzuzeigen!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Weder der Berufungswerber noch die Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie durch die Würdigung der vom Berufungswerber mit 10.12.2010 übermittelten und hier am 15.12.2010 als FAX eingelangten Stellungnahme.

 

 

4. Sachverhalt:

Das gegenständliche Fahrzeug ist gemäß der Anzeige in Flensburg auf den Berufungswerber registriert. Dies ist unstrittig.

Bereits mit der Ladung zur Berufungsverhandlung vom 1.12.2010 wurde der Berufungswerber gesondert auf die Bedeutung der Mitwirkungspflicht hingewiesen. Dieser wurde letztlich in keiner Phase des Verfahrens nachgekommen.

 


 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Das Messergebnis blieb im übrigen unbestritten.

Sohin kann mangels anderer indizierter Lenker nur der Berufungswerber selbst als Lenker zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht kommen.

Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches geeignet wäre Zweifel darüber aufkommen zu lassen, dass nicht er selbst als Fahrzeughalter sein eigenes Fahrzeug in Österreich gelenkt hätte.

Er scheint grundsätzlich über die Würdigung von Fakten im Irrtum zu sein, wenn er etwa  im Schreiben vom 10.12.2010 abermals auf die ihm vorschwebende Beweisführungspflicht  durch ein sogenanntes Frontfoto verweist und vermeint darauf ein Recht zu haben. Auch mit dem Hinweis auf die angeblich anders gestaltete Rechtslage in Deutschland ist für ihn nichts zu gewinnen, weil die Beweisführung und Beweiswürdigung nicht formgebunden ist, sodass letztlich auch der Beweis auf Indizien gestützt werden kann.

Da letztlich laut bisheriger Indizienlage keine andere Person als der Fahrzeughalter selbst aktenkundig ist, und er letztlich am Verfahren in keiner wie immer gearteten Form inhaltlich zu Aufklärung beigetragen hat, sieht die Berufungsbehörde seine damalige Lenkerschaft als erwiesen.

Gefolgt kann ihm wohl darin werden, dass der Anreiseweg von angeblich 860 km zur Berufungsverhandlung in keinem Verhältnis zur hier verfahrensgegenständlichen Strafe steht. Damit entschuldigt er jedoch weder sein Fernbleiben noch die unterbliebene Mitwirkung am Verfahren.

Er hätte sich letztlich auch rechtsfreundlich vertreten lassen und damit seiner Mitwirkungspflicht nachkommen können.

Da all dies nicht geschen ist, sieht sich die Berufungsbehörde gerade nicht veranlasst seiner gänzlich unsubstanziert bleibenden bestreitenden Verantwortung zu folgen.  

Wer sonst als der Fahrzeughalter selbst soll hier in lebensnahmer Würdigung der Beweislage sein eigenes Fahrzeug gelenkt haben (vgl VwGH 20.09.1996, 96/17/0320). Die Behauptung nicht zu wissen wer als Lenker in Betracht kommen könnte, mutet vor dem Hintergrund der über eine lange Wegstreckende führenden Fahrt nach Österreich geradezu absurd an. Sollten sich etwa tatsächlich zwei oder mehrere Fahrer am Weg nach Österreich abgewechselt haben, müssten zumindest diese vom Berufungswerber benennbar gewesen sein. Es deutet nichts darauf hin, dass sich jemand ohne sein Wissen seines Fahrzeuges bemächtigt bzw. dieses entfremdet hätte.

 

 

4.2.  Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

Bereits in der Ladung wurde auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie hier – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden könnte. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welches hier durch die Aktenlage klar gedeckt ist – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten.

So löst etwa das bloße globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen, in einem durch eine Meldung eines Sicherheitswachebeamten eingeleiteten Verfahren keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

 

4.3. Hier hätte sich der Berufungswerbers auch nicht mehr sachbezogen auf ein Entschlagungs- oder Aussageverweigerungsrecht berufen können, zumal einer ihm allenfalls nahe stehenden und als Lenker in Betracht kommende Person keine strafrechtliche Verfolgung mehr drohen würde. Dies mit Blick auf die Verjährungsfristen und Art. 6 Abs.2 der EMRK.

Gemäß § 45 Abs 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Aus dem gesamten Verhalten des Berufungswerbers kann vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorzitierte höchstgerichtliche Judikatur nur schlussgefolgert werden, dass er als Fahrzeughalter selbst auch der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt war, und er durch Verweigerung der gebotenen Mitwirkung an der Sachverhaltsklärung lediglich einer Bestrafung entgehen wollte (vgl. auch VwGH 06.11.2002, 2001/02/0273, mwN).

 

 

4.3.1. Mit dem Hinweis auf den Abzug des Verkehrsfehlers wird das wesentliche Tatbestandselement einer Geschwindigkeitsüberschreitung verkannt, zumal es sich bei Letzteren um eine bloße Beweis- und um keine Tatkomponente handelt. Insofern war dies im Sinne des § 44a Z1 VStG richtig zu stellen und darüber hinaus der Spruch in eine sprachübliche Fassung zu bringen.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 62 km/h ist, angesichts der dortigen als Unfallhäufungsstelle ausgewiesenen Tunels, der Unwertgehalt als schwerwiegend einzustufen.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist die Erstbehörde schätzungsweise von einem für einen Unternehmer unrealistisch geringen Erwerbseinkommen von € 1.300,- monatlich ausgegangen.

Als strafmildernd ist die für Österreich anzunehmede verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten.

In der nur mit 300 Euro im Umfang im Bereich von 20% ausgeschöpften Strafrahmen vermag daher objektiv besehen kein Ermessensfehler erblickt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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