Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522740/2/Kof/Th

Linz, 10.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. November 2010, VerkR21-242-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen

und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z5, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG,

    BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten –vom 3. September 2010 (= Zustellung des erstinstanzlichen Mandats-bescheides) bis einschließlich 3. September 2011 – entzogen,

-         festgestellt, dass in diesem Zeitraum auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,
von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen,

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine Nachschulung: Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren,

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·         ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung

     zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 15. November 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – durch einen Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Dem Bw wurde wegen der Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr – Atemluftalkoholgehalt 0,6 mg/l oder mehr aber weniger als 0,8 mg/l, dadurch Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO –
die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten – vom 14. November 2008 bis einschließlich 14. Februar 2009 – entzogen.

 

Der Bw lenkte am 11. August 2010 um ca. 03.40 Uhr einen auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde E.

 

 

Dabei verschuldete er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden – beschädigt wurden der PKW des Bw, weiters entstand Flurschaden und wurde die Waschbetonplatte eines Gehweges an einem näher bezeichneten Haus heruntergerissen und zerbrochen – und beging Fahrerflucht.

 

Anlässlich der Amtshandlung verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom
22. Oktober 2010, VerkR96-7605-2010 über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretungen nach

·         § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO;

·         § 4 Abs.1 lit.c StVO und

·         § 4 Abs.5 StVO

Geldstrafen – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafen – verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Im Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B ist auch
das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

 

 

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Der Bw hat – wie dargelegt –

·      im Jahr 2008 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a StVO und

·      am 11. August 2010 eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen.

 

§ 26 Abs.2 Z5 FSG lautet:

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen.

 

 

Da der Bw beim Alkoholdelikt vom 11. August 2010 auch

·         einen Verkehrsunfall verschuldet und

·         Fahrerflucht begangen hat,

wird mit dieser Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden.

VwGH vom 19.10.2010, 2010/11/0101 und vom 8.8.2002, 2001/11/0210.

 

Der VwGH hat – in einem vergleichbaren Fall – mit Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0401 sogar eine Entziehungsdauer von 15 Monaten als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung
für die Dauer von 12 Monaten – gerechnet ab 3. September 2010 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) – entzogen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Begeht der Lenker eines KFZ eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm.
§ 99 Abs.1 lit.b StVO ("Alkotestverweigerung") dann ist der Betreffende gemäß
§ 24 Abs. 3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

-         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

-         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

-         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die zitierten VwGH-Entscheidungen in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (S. 1222f).

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem/den Bw

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 12 Monaten – vom 3. September 2010 bis einschließlich 3. September 2011 – entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass in dieser Zeit auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig ist

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·         eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·         eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und

·         ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum