Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231188/3/SR/Sta

Linz, 15.12.2010

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x, geboren am x, armenische Staatsangehörige, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. November 2010, Sich96-1055-2010, wie folgt beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 18. November 2010, Sich96-1055-2010, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 1000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) verhängt, weil sie sich zum Tatzeitpunkt am 2. Juli 2010, um 09.45 Uhr, seit dem 17. Mai 2010 am Tatort Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

 

Das Straferkenntnis wurde der Bw am 19. November 2010 zu eigenen Handen zugestellt.

 

2. Dagegen erhob die Bw mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 Berufung. Das Rechtsmittel wurde am 6. Dezember 2010 der Post zur Beförderung übergeben (Einschreibebrief) und langte am 7. Dezember 2010 bei der belangten Behörde ein.

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

3.2. Da im Vorlageakt der Briefumschlag, mit dem das Rechtsmittel der belangten Behörde übermittelt worden war, fehlte, und aufgrund der Zeitspanne zwischen Zustellung des Straferkenntnisses und Einlangen des Rechtsmittels eine verspätete Einbringung der Berufung denkbar war, wurde die belangte Behörde um Übermittlung des Briefumschlages ersucht.

 

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 teilte die belangte Behörde mit, dass die Bw das Rechtsmittel am 6. Dezember 2010 aufgegeben habe. Eine Anfrage beim Aufgabepostamt habe ergeben, dass die Bw das Rechtsmittel zum Nachweis der Aufgabe am 6. Dezember 2010 sogar einschreiben habe lassen.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt und der ergänzenden Erhebung der belangten Behörde ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.3.1. Das dem Verfahren zugrundeliegende Straferkenntnis wurde der Bw am 19. November 2010 zu eigenen Handen zugestellt. Die Übernahme des Straferkenntnisses am 19. November 2010 hat die Bw eigenhändig bestätigt. Von der Zustellung wurde die belangte Behörde noch am 19. November 2010 verständigt und zum Nachweis der Ausfolgung fügte die PI Timelkam dem FAX die von der Bw unterfertigte Übernahmebestätigung bei.

 

Die mit 1. Dezember 2010 datierte Berufung wurde am 6. Dezember 2010 der Post zur Beförderung übergeben (zum Nachweis der Aufgabe wurde die Briefsendung eingeschrieben).

 

3.3.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

4.2. Die Zustellung des Straferkenntnisses am 19. November 2010 (die eigenhändige Übernahme wurde schriftliche bestätigt) und der Umstand, dass die Bw die Berufung erst am 6. Dezember 2010 der Post zur Beförderung (mittels Einschreibebrief) übergeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes und der ergänzenden Erhebung offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 3. Dezember 2010 gewesen.  

 

Da die Bw die Berufung erst am 6. Dezember 2010 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens war daher nicht möglich.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum