Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-420651/12/WEI/Sta

Linz, 23.12.2010

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des x, geb. x, x, x, vertreten durch x, Rechtsanwalt in x, x, vom 23. September 2010 wegen Abnahme des Zulassungsscheins und der pol. Kennzeichen x anlässlich einer Verkehrskontrolle am 19. September 2010 durch dem Bezirkshauptmann von Schärding zurechenbare Organe des Landespolizeikommandos für Oberösterreich den Beschluss gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird wegen Zurückziehung für gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

 

II.        Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG ; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG; § 79a AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 456/2008.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 24. September 2010 eingelangten Eingabe vom 23. September 2003 hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Maßnahmenbeschwerde aus Anlass einer Verkehrskontrolle am 19. September 2010 um 14:15 Uhr in St. Florian am Inn auf Höhe des Autohauses "x" erhoben, bei der ihm von einem Organ der Verkehrsabteilung des Landespolizeikommandos der Zulassungsschein und die polizeilichen Kennzeichen x (Wechselkennzeichen) seines Kraftfahrzeuges VW abgenommen wurden.

 

Der zusammengefasste Vorwurf hätte gelautet, dass eine betriebssichere Verwendung des PKW nicht gegeben war, weil die Räder der Hinterachse keine Freigängigkeit mehr aufgewiesen haben sollen. Dies wäre völlig unbegründet gewesen. Das Fahrzeug hätte exakt der Einzelgenehmigung entsprochen, wobei sämtliche Auflagen erfüllt worden wären. Vorgelegt wurden Ablichtungen des Einzelgenehmigungsbescheides, Zulassungsscheines und der Abnahmebestätigung. Beantragt wurde daher, den bekämpften Verwaltungsakt kostenpflichtig für rechtswidrig zu erklären.

 

2. Im Hinblick auf § 123 Abs 2 KFG (Mitwirkung der Bundespolizei an der Vollziehung durch Bezirksverwaltungsbehörden) kommt der Bezirkshauptmann von Schärding für die in seinem Zuständigkeitsbereich vorgenommene Verkehrskontrolle durch die Bundespolizei und die Maßnahme nach dem Kraftfahrgesetz als belangte Behörde in Betracht. Maßgeblich für die Zurechnung ist nicht die tatsächliche Kenntnis von einem Verwaltungshandeln, sondern die abstrakte Fachweisungsbefugnis der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding wurde als belangte Behörde am Verfahren beteiligt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2010 legte diese Behörde ihre Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie auf einen "Gefahr-in-Verzug"- Mangel hinwies, weil sich bei der Fahrzeugkontrolle gemäß § 58 Abs 1 KFG ergeben habe, dass die Vorderreifen an den vorderen Radkästen streiften und dadurch die Verkehrssicherheit bei weiterer Verwendung des Fahrzeuges gefährdet worden wäre. Die Rückstellung der Kennzeichentafeln im Nachhinein sei erfolgt, um dem Zulassungsbesitzer die Verwendung eines weiteren unter diesem Wechselkennzeichen zugelassenen Kraftfahrzeuges zu ermöglichen. Abschließend wird daher die Abweisung der Beschwerde und die Vorschreibung des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes beantragt.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 die Abteilung Verkehr (Referat Unfallrekonstruktion und Fahrzeugsicherheit) der Direktion Straßenbau und Verkehr des Amtes der Oö. Landesregierung um eine kraftfahrtechnische Begutachtung auf Grund der Aktenlage ersucht. Der Amtssachverständige x erstattete in der Folge zur Frage der Verkehrssicherheit des VW im Kontrollzeitpunkt sein schriftliches Gutachten vom 19. November 2010, Zl. Verk-210002/318-2010-Hag, auf der Grundlage der vorliegenden Polizeifotos und der sonstigen Unterlagen nach Aktenlage. Das Amtsgutachten kommt zum Schluss, dass die Verkehrssicherheit nicht gegeben war, weil es an der unbedingt notwendigen Freigängigkeit der Vorderräder durch einen ausreichenden Restfederweg von wenigstens 25 mm fehlte und daher in Belastungssituationen die Räder am Radbogen streifen würden. Auch sei ein nicht genehmigtes Hi Trac Fahrwerk anstelle des typisierten der Marke H&R verwendet worden.

 

3.2. Mit Schreiben vom 29. November 2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dem ausgewiesenen Beschwerdevertreter Ablichtungen des kraftfahrtechnischen Amtsgutachtens und der Gegenschrift der belangten Behörde vom 7. Oktober 2010, Zl. Verk01-145-2010-Hol, zur Kenntnisnahme übermittelt und Parteiengehör eingeräumt.

 

Mit Eingabe vom 17. Dezember 2010, eingelangt am 21. Dezember 2010, teilte der Beschwerdevertreter dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass er das Gutachten mit dem Beschwerdeführer erörtert habe und nunmehr die Maßnahmenbeschwerde vom 23. September 2010 zurückziehe.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach der erklärten Zurückziehung war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

4.2. Gemäß § 79a Abs 1 AVG 1991 hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen Antrag hat die belangte Behörde in der Gegenschrift gestellt.

 

Gemäß § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro, den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro und den Verhandlungsaufwand 461,00 Euro. Im gegenständlichen Verfahren sind Vorlage- und Schriftsatzaufwand entstanden und wurde insofern auch Aufwandersatz geltend gemacht. In Summe beträgt der Verfahrensaufwand der belangten Behörde 426,20 Euro.

 

Dem Rechtsträger Bund, für den die obsiegende belangte Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit nach dem Kraftfahrrecht funktionell eingeschritten ist, waren demnach antragsgemäß die Pauschbeträge für Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von insgesamt 426,20 Euro zuzusprechen.

 

 Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro für die eingebrachte Beschwerde und in Höhe von 14,40 Euro für 3 Beilagen (Beilage A zu 2 Bögen und Beilagen B und C zu 1 Bogen), insgesamt daher in Höhe von 27,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum