Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100655/5/Sch/La

Linz, 08.07.1992

VwSen - 100655/5/Sch/La Linz, am 8.Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G S vom 2. Juni 1992 (Eingangsdatum) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 5. Mai 1992, VerkR96-10356/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

Zu I. § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. Zu II. § 66 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 5. Mai 1992, VerkR96-10356/1991, über Herrn G S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 25. Oktober 1991 gegen 18.40 Uhr den PKW auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet O in Richtung L gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Autobahnkilometers 218,640 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten hat.

Überdies wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 130 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung eingebracht. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51 e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung ist auszuführen, daß diese zwar zweifelhaft ist, aufgrund der Unleserlichkeit des auf dem die Berufungsschrift beinhaltenden Kuverts angebrachten Poststempels war aber von der Rechtzeitigkeit der Berufung auszugehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Strafverfügung vom 15. Jänner 1992 wegen der oben angeführten Verwaltungsübertretung eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde laut Postrückschein am 23. Jänner 1992 beim Postamt 1152 Wien hinterlegt. Der gegen diese Strafverfügung gerichtete Einspruch wurde am 9. Februar 1992 (Poststempel) zur Post gegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat beim Postamt 1152 Wien erhoben, daß der nunmehrige Berufungswerber die obige Strafverfügung am 24. Jänner 1992 behoben hat. Die Einspruchsfrist endete sohin am 7. Februar 1992. Der am 9. Februar 1992 eingebrachte Einspruch ist daher als verspätet anzusehen, wobei aufgrund des Behebungsdatums dahingestellt bleiben kann, ob der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend war. Die Zustellung wurde jedenfalls am 24. Jänner 1992 rechtswirksam. Es steht daher außer Zweifel, daß die Strafverfügung vom 15. Jänner 1992 aufgrund des verspäteten Einspruches in Rechtskraft erwachsen ist. Die Erstbehörde hat dennoch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet und dieses mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen, sodaß eine Doppelbestrafung vorliegt. Das angefochtene Straferkenntnis war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zu beheben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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