Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165203/4/Kei/Bb/Eg

Linz, 15.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der x, vom 30. April 2010, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 21. April 2010, GZ BauR96-240-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Teil des Spruches und die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt lauten:

"Sie haben als Geschäftsführerin und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x GmbH mit Sitz in D- x, welche Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem behördlichen Kennzeichen D-x ist, trotz schriftlicher Aufforderung ..."

Die verletzte Rechtsvorschrift lautet "§ 103 Abs.2 KFG iVm § 9 Abs.1 VStG."

 

 

II.                Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 73 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom
21. April 2010, GZ BauR96-240-2009, wurde x (die Berufungswerberin) wie folgt für schuldig befunden (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen D-x, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.11.2009, BauR96-240-2009, nachweislich zugestellt am 25.11.2009, nicht binnen zwei Wochen, das war bis zum 10.12.2009, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer den Lastkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen D-x, am 20.07.2009 um 05.55 Uhr in Weibern, auf der Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt bzw. verwendet hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie haben auf das Auskunftsverlangen der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt".

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967 idgF verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über die Berufungswerberin gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geld­strafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, verhängt. Weiters wurde die Berufungswerberin zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 36,50 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis, das - nach dem aktenkundigen Zustellrückschein - am 30. April 2010 der Berufungswerberin persönlich zugestellt wurde, richtet sich die mittels Telefax - am 30. April 2010 - eingebrachte Berufung, die sich    im Ergebnis gegen den Tatvorwurf richtet und worin sinngemäß die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens angestrebt wird.

 

Zur näheren Begründung führt die Berufungswerberin an, dass als Lenker des angefragten Fahrzeuges bereits bei der schriftlichen Aufforderung vom 17. November 2009 der ehemalige Mitarbeiter Herr x, wohnhaft in x, genannt worden sei. Überdies sei der Betrag in Höhe von 110 Euro bereits bezahlt worden.

 

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsstrafakt samt Berufungsschrift mit Vorlageschreiben vom 15. Juni 2010, GZ BauR96-240-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, in die Berufung und in den Handelsregisterauszug des Amtsgerichtes Düsseldorf vom 2. Dezember 2010. 

 

Da der gegenwärtig maßgebliche Sachverhalt vollständig geklärt vorliegt, erwies sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1.  Für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ergibt sich - aus den genannten Beweismitteln - folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Die Firma x GmbH mit Sitz in D-x, ist Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem Kennzeichen D-x. Die Berufungswerberin war von 30. September 2005 bis 18. Februar 2010 Geschäftsführerin dieser GmbH.

 

Mit Schreiben vom 17. November 2009, GZ BauR96-240-2009, fragte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gemäß § 103 Abs.2 KFG bei der Firma x GmbH, als Fahrzeughalterin (Zulassungsbesitzerin) nach dem Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen D-x am 20. Juli 2009 um 05.55 Uhr in der Gemeinde Weibern, Mautabschnitt auf der Autobahn A 8, km 37,400, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz. Diese Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurde am 25. November 2009 nachweisbar an die Firma x GmbH zugestellt.

 

Grund der Anfrage war ein mit diesem angefragten Kraftfahrzeug begangenes Delikt nach § 20 Abs.2 iVm §§ 6 und 7 Abs.1 BStMG (Nichtentrichten der fahrleistungsabhängigen Maut) am 20. Juli 2009 um 05.55 Uhr in Weibern, auf der A 8, bei km 37,400, Richtungsfahrbahn Knoten Voralpenkreuz.

 

Nachdem auf die entsprechende Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen keine Auskunft erteilt wurde, wurde in weiterer Folge die Berufungswerberin nach § 103 Abs.2 KFG verfolgt und es wurde schließlich das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. In rechtlicher Beurteilung des dargestellten Sachverhaltes ist anzuführen, dass es gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Fall von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Die Berufungswerberin war zur gegenständlichen Tatzeit – unbestritten - Geschäftsführerin und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma x GmbH mit Unternehmenssitz in D-x, der Zulassungsbesitzerin des Lkw`s mit dem Kennzeichen D-x. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und 4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. Es trifft daher die Berufungswerberin in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin des Unternehmens die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung nach dem KFG.

 

§ 103 Abs.2 KFG sieht grundsätzlich keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post, per Telefax oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann.

 

Allen diesen Handlungsalternativen ist gemeinsam, dass die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist stets der  Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen, wobei die Gefahr des Verlustes einer solchen Eingabe an die Behörde der Absender zu tragen hat (VwGH vom 31. Jänner 1996, 93/03/0156; vom 31. März 2000, 96/02/0050 ua).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat an die Firma x GmbH, dessen Geschäftsführerin die Berufungswerberin im Zeitpunkt der Begehung der gegenständlichen Tat war, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen D-x nachweislich und unbestritten eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG gestellt. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass tatsächlich eine Lenkerauskunft erteilt worden bzw. bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (fristgerecht) eingelangt wäre. Einen Nachweis hiefür oder sonstige Beweise hat die Berufungswerberin nicht erbracht, noch hat sie mitgeteilt, welche Form sie für die Erstattung der angeblichen Auskunft gewählt hat.

 

Bei einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Der Hinweis der Berufungswerberin im Rahmen der schriftlichen Aufforderung vom 17. November 2009 den ehemaligen Mitarbeiter Herrn x, wohnhaft in x, genannt zu haben, reicht zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde, nachdem die Auskunft nicht bei der anfragenden Behörde eingelangt ist und die Berufungswerberin auch keinen Nachweis für das tatsächliche Einbringen der Lenkerauskunft bei der anfragenden Behörde erbracht hat, der Auskunftspflicht nicht Genüge getan. Es ist sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der der Berufungswerberin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG erfüllt.  

 

Der Umstand, dass es sich bei der Berufungswerberin um eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland handelt, ändert nichts an dieser Sach- und Rechtslage. Da sich der gegenständliche Lkw mit dem Kennzeichen D-x zu jenem Zeitpunkt, auf den sich die Anfrage bezieht, im Inland befand, ist auf den gegenständlichen Sachverhalt die österreichische Rechtslage anzuwenden (VwGH vom 27. Juni 1997, 97/02/0220; vom 26. Mai 1999, 99/03/0074 uva).

 

Auch das Vorbringen betreffend die Entrichtung der Ersatzmaut ist rechtlich bedeutungslos, weil der zur Last gelegte Tatbestand der Nichterteilung einer Lenkerauskunft eine eigenständige - vom Grunddelikt unabhängige - Verwaltungsübertretung darstellt und mit dem Verstreichen der zweiwöchigen Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft verwirklicht ist.

 

5.3. Im Hinblick auf den Tatvorwurf erwies sich zur Konkretisierung der der Berufungswerberin zum Vorwurf gemachten Handlung eine Korrektur im Spruch  (§ 44a Z1 VStG) und die Ergänzung der verletzten Rechtsvorschrift (§ 44a Z2 VStG) des angefochtenen Straferkenntnisses als erforderlich und war nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch zulässig (VwGH vom 20. April 2004, 2003/02/0243).

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.2 KFG sind jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro zu bestrafen. 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat für das gegenständliche Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden, verhängt.

 

Durch die belangte Behörde wurde als strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Berufungswerberin  berücksichtigt. Straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

Auch wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin zu Grunde gelegt, wobei mangels Mitwirkung der Berufungswerberin von einem monatlichen Einkommen in der Höhe von 1.300 Euro netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wurde. Von diesen angeführten Grundlagen wird – mangels gegenteiliger Vorbringen der Berufungswerberin - auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen.

 

Weiters wird berücksichtigt, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Fall wäre gegen den Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut durchzuführen gewesen, dies war aber wegen der unterlassenen Auskunft nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist damit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folgen nach sich gezogen hat.

 

In Anbetracht der aufgezählten Umstände gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 365 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 74 Stunden) unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens tat- und schuldangemessen und auch notwendig ist, um der Berufungswerberin den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Übertretung nachhaltig vor Augen zu führen und darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes von wesentlicher Bedeutung ist. Die verhängte Geldstrafe bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens und beträgt lediglich 7,3 % der möglichen Höchststrafe.

Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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