Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165474/6/Sch/Th

Linz, 02.12.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. September 2010, Zl. VerkR96-28475-2010/D, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
25. November 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die hinsichtlich Faktum 1. festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf 1 Woche herabgesetzt wird.

 

II.               Insoweit der Berufung teilweise Folge gegeben wurde (Faktum 1.) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Im Übrigen (Faktum 2.) hat der Berufungswerber einen Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 6 Euro (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom
24. September 2010, Zl. VerkR96-28475-2010/D, wurde über Herrn X, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1b StVO 1960 und nach § 60 Abs. 3 iVm. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 800 Euro und 30 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 10 Tagen und 12 Stunden, verhängt, weil er am 12. Juni 2010 um 01.25 Uhr im Stadtgebiet von Linz, bis auf Höhe Lessingstraße 1 in Fahrtrichtung stadtauswärts das Damenfahrrad, Marke Citybike, Farbe schwarz 1.) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad: 0,46 mg/l) gelenkt und es 2.) als Lenker eines Fahrrades unterlassen habe, bei Dunkelheit das Fahrzeug zu beleuchten.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 83,00 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung – die Verfahrenspartei sind hiezu nicht erschienen – wurde die Meldungslegerin zeugenschaftlich einvernommen.

 

Sie gab an, dass der nunmehrige Berufungswerber ihre Aufmerksamkeit und die ihres Kollegen, die beiden waren mit einem Polizeifahrzeug auf Streife unterwegs, hervorgerufen hat, da er als Radfahrer in Schlangenlinien im Bereich des Linzer Tummelplatzes unterwegs war. Zudem war das Fahrrad, obwohl Dunkelheit herrschte, nicht beleuchtet.

 

Dieser Umstand war Grund für eine anschließende Anhaltung des Berufungswerbers. Dabei stellte die Meldungslegerin fest, dass beim Berufungswerber Alkoholisierungsymptome vorhanden waren. Aufgrund dessen erfolgte vorerst ein Alkovortest, in der Folge auf der Polizeiinspektion Landhaus die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomaten. Im Verfahrensakt findet sich der entsprechende Messstreifen, ausgewiesen ist ein Wert von 0,46 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

 

Die Zeugin war sich bei ihrer Befragung ganz sicher, dass der Berufungswerber das Fahrrad gelenkt und keinesfalls geschoben hat. Für die Berufungsbehörde sind nicht die geringsten Anhaltspunkte ersichtlich, diese Aussage in Frage zu stellen. Wenn der Berufungswerber also demgegenüber behauptet, sein Fahrrad bloß geschoben zu haben, muss dies als Schutzbehauptung abgetan werden.

 

Auch der Einwand dahingehend, bei dem verwendeten Fahrrad habe es sich um eines mit einem anderen Aussehen als in der Anzeige angeführt gehandelt, kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Abgesehen davon, dass die Berufungsbehörde ohnedies davon ausgeht, dass ein Polizeibeamter ein Fahrrad entsprechend als Damen- oder Herrenfahrrad qualifizieren kann ist bekanntlich das Lenken eines jeden Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 5 Abs.1 StVO 1960 strafbar.

 

Seitens des Berufungswerbers ist unbestritten geblieben, dass das Fahrzeug trotz Dunkelheit unbeleuchtet war. Ausgehend von der Beweislage, dass er es nicht geschoben, sondern eben gelenkt hatte, hat er auch diese Übertretung zu verantworten.

 

Der Berufung konnte daher in beiden Punkten dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

 

Zu Faktum 1. des Straferkenntnisses, also dem Alkoholdelikt, ist auszuführen, dass hier von der Erstbehörde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960, also 800 Euro, verhängt wurde. In einem solchen Fall ist in Unterschreitung der verhängten Strafe nur dann zulässig, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorliegen würde. Davon kann gegenständlich allerdings nicht die Rede sein, da von einem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen ist. Dem Berufungswerber kommt nämlich kein einziger Milderungsgrund, auch nicht jener der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugute.

 

§ 99 Abs.1b StVO 1960 sieht als Ersatzfreiheitsstrafe eine Untergrenze von einer Woche vor. Wird also die gesetzliche Mindeststrafe verhängt, hat sich auch die Ersatzfreiheitsstrafe daran zu orientieren. Wenn gegenständlich die Erstbehörde trotz Verhängung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe von 800 Euro eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgesetzt hat, hätte dies einer besonderen Begründung bedurft, diese findet sich jedoch im angefochtenen Straferkenntnis nicht. Auch für die Berufungsbehörde sind keine Gründe ersichtlich, weshalb für den Uneinbringlichkeitsfall der Geldstrafe eine höhere als die gesetzliche Mindestersatzarrestdauer festzusetzen gewesen wäre. Der Berufung war daher in diesem Punkt Folge zu geben und die Ersatzfreiheitsstrafe auf die gesetzliche Untergrenze von einer Woche herabzusetzen.

 

Bezüglich des Lenkens eines unbeleuchteten Fahrrades hat die Erstbehörde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt. Bei einem Strafrahmen von bis zu 726 Euro ist diese Strafhöhe von vornherein keinesfalls unangemessen. Dazu kommt noch, dass bekanntermaßen Lenker von unbeleuchteten Fahrzeugen bei der Dunkelheit eine nicht unbeträchtliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen können, weshalb solche Delikte auch nicht mit "Bagatellstrafen" geahndet werden sollten. Hier kommt für die Berufungsbehörde also ebenfalls keine Strafherabsetzung in Betracht.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen hat sich der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens geäußert. Es kann daher der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass der Berufungswerber zur Bezahlung der verhängten Geldstrafen in der Lage sein wird, im Hinblick auf die eingangs erwähnte gesetzliche Mindeststrafe für das Alkoholdelikt kommt es auf die finanziellen Verhältnisse eines Betroffenen ohnehin nicht an.

 

In begründeten Fällen kann die Erstbehörde über Antrag die Bezahlung von Verwaltungsstrafen im Ratenwege bewilligen. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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