Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164505/2/Kei/Eg

Linz, 14.12.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. September 2010, Zl. VerkR96-6832-2010-Wid, zu Recht:

 

 

I.                 Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 390 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 105 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 39 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,36 mg/l gelenkt, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt

Tatort: Gemeindegebiet Braunau am Inn, Höhe Objekt Industriezeile 54

Tatzeit: 20.08.2010, 00.50 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW VW Multivan, blau

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 14 Abs. 8 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von:

410 Euro               

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

5 Tagen                 

Gemäß § 37a FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

41 Euro

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher:

451,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Nach Rücksprache mit dem Unabhängigen Verwaltungssenat Linz möchte ich gegen das Straferkenntnis mit dem Geschäftszeichen VerkR96-6832-2010-Wid (zugestellt am 5.10.2010) Berufung einlegen.

Begründung:

Bei dem Straferkenntnis wurde nicht berücksichtigt, dass ich für meine in München studierende Tochter x (geb. am x) unterhaltspflichtig bin. Ich ersuche deshalb um eine geringere Strafe.

Als Nachweis lege ich eine Studienbestätigung für meine Tochter bei".

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Oktober 2010, Zl. VerkR96-6832-2010-Wid, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 19 Abs. 1 VStG lautet:

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19 Abs. 2 VStG lautet:

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1800 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für eine Tochter.

 

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen. Das Verschulden des Bw wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs. 1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn – wie oben angeführt wurde – der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs. 2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

Die unabhängig von den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 5 Tagen ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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