Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165588/6/Br/Th

Linz, 29.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Ferner X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 18. November 2010, Zl.: VerkR96-6578-2009-BS, wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967, nach der am 28.12.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Das angefochtene Straferkenntnis wird im 1.), 3.) u. 4.) als unbegründet abgewiesen;

       im Punkt 2.) wird das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.

Die Tatvorwürfe haben in Abänderung zu lauten hat, "Sie haben als Lenker des Sattelzugfahrzeug, mit dem Kennzeichen X und dem Sattelanhänger mit Kennzeichen X, am 25.11.2009, 06:40 Uhr, in der Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650

1.)      die im Bescheid des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 24.09.2009, VerkSO-453.715/48-2009-Klb, in dessen Punkt 3. erteilte Auflage einen entsprechenden Gewichtsnachweis für das Ladegut nicht mitgeführt;

3.)      die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht gehabt, sodass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, indem dieses nach links ausgeklappt und nur mehr von der linken Fahrzeugseite lesbar war und

4.) waren an der Rückseite des Fahrzeuges keine für dieses erforderliche gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und Senkrecht zur Längsmittelebene, sondern an der nach links ausgeklappten Ladebordwand angebracht und somit nur von links und nicht mehr von hinten sichtbar.

 

 

II.     Für die Punkte 1.) 3.) und 4.) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 72 Euro, 20 Euro und 10 Euro auferlegt.

         Im Punkt 2.) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§  24, 45 Abs.1 Z2, 51 und 51e Abs.1 VStG

Zu II.: § 66 Abs.1, § 64 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat über den Berufungswerber mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretungen des KFG 1967 vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt 870 Euro [1). u.2.) je 360 Euro, 3.) 100 Euro und 4.) 50 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von 2x 120 Stunden 3.) und 4.) je 36 Stunden] verhängt und wider den Berufungswerber folgende Tatvorwürfe erhoben:

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Bescheid des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 24.09.2009, VerkSO-453.715/48-2009-Klb; nicht erfüllte Auflage: Punkt 3 - Es ist ein entsprechender Gewichtsnachweis für das Ladegut mitzuführen. Ein dementsprechender Gewichtsnachweis wurde nicht mitgeführt.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650. Tatzeit: 25.11.2009, 06:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gem. § 101 Abs. 5 KFG bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sind. Bescheiddaten: Bescheid des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr vom 24.09.2009, VerkSO-453.715/48-2009-Klb; nicht erfüllte Auflage: Punkt 7 - Die über das Fahrzeug hinausragenden Teile sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen. Vorstehende Teile und Kanten müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen abgedeckt sein. Die nach hinten hinausragenden Betonteile und die Ladebordwand waren nicht mit Schutzvorrichtungen abgedeckt.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650. Tatzeit: 25.11.2009, 06:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die hintere Kennzeichentafel nicht senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges, annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht war, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar war, da dieses nur mehr von der linken Fahrzeugseite lesbar war (nach links ausgeklappte Ladebordwand).

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650.

Tatzeit: 25.11.2009, 06:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim gegenständlichen Fahrzeug mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg, an der Rückseite des Fahrzeuges keine gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und Senkrecht zur Längsmittelebene angebracht war. Die Warntafeln waren an der nach links ausgeklappten Ladebordwand angebracht und somit nur von links und nicht mehr von hinten sichtbar.

 

Tatort:   Gemeinde Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650.        Tatzeit: 25.11.2009, 06:40 Uhr

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: §102 Abs. 10a KFG 1967

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, MAN TGA26.480 Kennzeichen X, Sattelanhänger, Faymonville Sanh f.ATL.“

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz begründet die Strafaussprüche wie folgt:

„Die im Spruch angeführten Übertretungen wurden auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Ottensheim festgestellt. Der Anzeige liegen Lichtbilder und der Bescheid des Amts der Oö. Landesregierung vom 24.09.2009, GZ: VerkSO-453.715/48-2009-Klb, bei. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 02.12.2009 haben Sie mit Eingabe vom 11.12.2009 Einspruch erhoben. Nach erfolgter Akteneinsicht führen Sie in Ihrer Stellungnahme vom 03.02.2010 aus, dass Sie die Ihnen angelasteten Übertretungen nicht begangen hätten und beantragen die Einvernahme des Meldungslegers.

Der Meldungsleger wurde daraufhin am 18.02.2010 zum gegenständlichen Sachverhalt einvernommen, wobei auf die von Ihnen angeführten Umstände eingegangen wurde. Diese Niederschrift wurde Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht, woraufhin Sie in Ihrer Rechtfertigung vom 05.03.2010 angeben, dass die Einvernahme zur Wahrheitsfindung nicht dienlich sei.

Der Akt wurde der Abteilung Verkehr zur gutachterlichen Beurteilung übermittelt. Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 31.08.2010 aus, dass hinsichtlich Punkt 2 sowohl die aufgeklappte Tür als auch die überstehende Ladung ohne jede zusätzliche Kennzeichnung sowie ohne geeignete Schutzvorrichtung transportiert wurden, obwohl dies im Bescheid zwingend vorgeschrieben ist. Somit konnte ein Unterfahren des Anhängers bzw. der Ladung und der ausgeklappten Tür nicht verhindert werden. Das Kennzeichen war nunmehr von links ablesbar. Die Warntafeln, welche auf der aufgeklappten Tür angebracht waren, waren nur von der linken Fahrzeugseite erkennbar, nicht jedoch von hinten. Die Anordnung der Tafeln wäre direkt auf dem Sattelanhänger möglicher gewesen.

Dieses Gutachten wurde Ihnen als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 21.09.2010 führen Sie weiterhin an, dass Sie die Ihnen angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hätten.

 

Die Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs. 1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß §43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 

Gemäß § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

Übertretung 1:

Bei der Anhaltung wurde festgestellt, dass kein Gewichtsnachweis entsprechend Punkt 3 des angeführten Bescheides mitgeführt wurde. Dies wurde von den kontrollierenden Beamten vor Ort festgestellt und bestehen für die Behörde keine Bedenken, an den Wahrnehmungen des Beamten zu zweifeln.

 

Übertretung 2:

Wie aus den bei der Anhaltung angefertigten Lichtbildern, der Wahrnehmung des Polizeibeamten und den Ausführungen des Amtssachverständigen zu entnehmen ist, war die Ladebordwand ausgeklappt und weder diese noch die hinausragende Ladung (Betonteile) mit entsprechenden Schutzvorrichtungen abgedeckt. Der Amtssachverständige führt dazu aus, dass ein Unterfahren des Anhängers bzw. der Ladung somit nicht verhindert werden konnte. Im Sinne der Verkehrssicherheit bestehen für die Behörde keine Zweifel, dass Sie die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen und zu verantworten haben.

 

Übertretung 3:

Die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen muss wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kraftwagen vorne und hinten;

2.   an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten.

Bei anderen als in Z2 genannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen kann die vordere Kennzeichentafel abgenommen werden, wenn vorne am Fahrzeug Geräte oder Aufbauten angebracht sind. Das Anbringen weiterer Kennzeichentafeln ist unzulässig; bei Probefahrten dürfen jedoch auch Kennzeichentafeln mit Probefahrtkennzeichen angebracht sein. Die Kennzeichentafeln müssen senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Ist das Anbringen der Kennzeichentafeln hinten am Fahrzeug nicht möglich, wie bei Theaterkulissenwagen und dergleichen, so ist je eine Kennzeichentafel an jeder Seite des Fahrzeuges parallel zu seiner Längsmittelebene anzubringen. Es muss in jedem Fall auch die Umrandung der Kennzeichentafel vollständig sichtbar sein. Bei Befestigung der Kennzeichentafel mit einem serienmäßig hergestellten Kennzeichen-Halter darf der Rand der Kennzeichentafel jedoch geringfügig (bis zu einer Fläche von zirka 10 cm2) verdeckt werden. Nicht mehr benötigte vordere Kennzeichentafeln für dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau und vierrädrige Kraftfahrzeuge, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Kraftrades aufweisen, sind bis spätestens 31. Dezember 2007 in einer Zulassungsstelle zurückzugeben.

 

Diese Übertretung ist durch die angefertigten Lichtbilder und die Wahrnehmungen des Polizeibeamten hinlänglich erwiesen.

 

Übertretung 4:

Ab 1. Jänner 1996 hat der Lenker eines

1. Lastkraftwagens,

2. Sattelzugfahrzeuges,

3. Spezialkraftwagens, ausgenommen Wohnmobile,

4. Sonderkraftfahrzeuges, oder

5. einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h,

jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg dafür zu sorgen, dass an der Rückseite des Fahrzeuges eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene angebracht ist. Werden mit den genannten Fahrzeugen Anhänger gezogen, so hat der Lenker diese Warntafel an der Rückseite des Anhängers anzubringen. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich der genannten reflektierenden Warntafel oder gleichwertiger Warneinrichtungen im Sinne des Abs. 10c, wie insbesondere die Abmessungen, Ausgestaltung, Rückstrahlwirkung festzulegen.

 

Auch diese Übertretung ist durch die bei der Anhaltung angefertigten Lichtbilder und die Wahrnehmungen des Polizeibeamten hinlänglich erwiesen. Der Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 31.08.2010 aus, dass es für Sie möglich gewesen wäre, die Warntafeln trotz ausgeklappter Ladebordwand direkt auf dem Sattelanhänger anzubringen.

 

Hinsichtlich Ihres Einwandes, dass eine Scheinkonkurrenz der Punkte 2, 3 und 4 vorliegen würde, ist auszuführen, dass jeder Umstand für sich eine Übertretung darstellt und nicht voneinander umschlossen sind. Sie hätten die notwendigen Vorkehrungen treffen können, um jede einzelne dieser Übertretungen zu verhindern.

 

Von der Einvernahme weiterer Zeugen wurde Abstand genommen, da dies eine weitere Verzögerung des Verfahrens darstellen würde und für die Behörde der Sachverhalt klar und ausführlich erhoben wurde und der Entscheidung zu Grunde liegt.

 

Da diese Übertretungen unter Strafsanktion gestellt sind, war mit Bestrafung vorzugehen, wobei für diese Übertretungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 jeweils eine Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu verhängen ist.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG 1991 unter Berücksichtigung Ihrer geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß Ihres Verschuldens mussten der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden. Mildernd war das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten. Erschwerende Umstände traten im Verfahren nicht zu Tage.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist im § 64 VStG 1991 gesetzlich begründet."

 

 

 

I.3. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufungsausführungen:

„Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.11.2010, Zahl: VerkR96-6578-2009, innerhalb offener Frist nachstehende

 

BERUFUNG:

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten und wird, seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt:

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschuldigten eine Reihe von Verwaltungsüber­tretungen im Zusammenhang mit einer Kontrolle am 25.11.2009, 06:40 Uhr, im Ge­meindegebiet Herzogsdorf, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 22,650, zur Last gelegt.

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1. § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967

2. § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. d KFG 1967

3. § 102 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 6 KFG 1967

4. § 102 Abs. 10a KFG 1967

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führ die Behörde erster Instanz lediglich aus, dass die im Spruch angeführten Übertretungen aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmung von Polizeibeamten der Polizeiinspektion Ottensheim festgestellt worden seien: Der Anzeige würden Lichtbilder und der Bescheid des Amtes der Oö Landesregierung vom 24.09.2009, GZ: VerkSO-453.715/48-2009-Klb, beiliegen.

 

Der gegenständliche Akt sei der Abteilung Verkehr zur gutachterlichen Beurteilung ü-bermittelt worden. Der Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 31.08.2010 ausgeführt, dass hinsichtlich Punkt 2. sowohl die aufgeklappte Tür als auch die über­stehende Ladung ohne jede zusätzliche Kennzeichnung sowie ohne geeignete Schutz­vorrichtung transportiert worden seien, obwohl dies im Bescheid zwingend vorgeschrie­ben gewesen sei. Somit habe ein Unterfahren des Anhängers bzw. der Ladung und der ausgeklappten Tür nicht verhindert werden können. Das Kennzeichen sei nur mehr von links ablesbar gewesen. Die Warntafeln, welche auf der aufgeklappten Tür angebracht waren, seien nur von der linken Fahrzeugseite erkennbar gewesen, jedoch nicht von hinten. Die Anordnung der Tafeln wäre direkt auf dem Sattelanhänger möglich gewe­sen. ,

 

Die Übertretungen seien durch die angefertigten Lichtbilder und die Wahrnehmungen des Polizeibeamten hinlänglich erwiesen. Von der Einvernahme weiterer Zeugen sei Abstand genommen worden, da dies eine weitere Verzögerung des Verfahrens darstel­len würde und für die Behörde der Sachverhalt klar und ausführlich erhoben worden sei und der Entscheidung zugrundegelegt werde.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der ange­fochtene Bescheid ist sowohl material- als auch verfahrensrechtlich verfehlt.

 

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind.

 

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschuldigten) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (VwSlgNF 8619 A), die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen (VwSlgNF 2372 A; VwSlgNF 606 A, 2411 A; VwGH 17.6.1993, ZI 92/06/0228) und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufas­sen. Nach gesicherter Judikatur (VwSlgNF 1977 A; VfSIg 7017) und herrschender Leh­re (vgl. Mannlicher/Quell, Das Verwaltungsverfahren I, 8. Auflage, (1975), 318; Wal­ter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. Auflage (1998) Rz 418 ff) ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Be­scheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergeb­nisse des Ermittlungsverfahrens nicht im einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Er­kenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Es ist dem angefochtenen Be­scheid nämlich nicht zu entnehmen, ob der Beschuldigte davon ausging und ausgehen konnte, dass er sämtliche ihn treffende rechtlichen Verpflichtungen einhalten würde.

 

Insbesondere fehlt jede Feststellung dahingehend, ob der Beschuldigte davon ausging und ausgehen konnte, dass er sämtliche ihn treffende Straßen- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften einhalten würde. Letztlich fehlt auch die Feststellung, ob die gewählte Vor­gangsweise den Instruktionen entsprach, die der Beschuldigte von seinem Arbeitgeber erhalten hatte.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs. 1 VStG ist dem Beschuldigten ausreichend Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Par­teiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs.3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). Die Wahrung des Parteiengehörs ist eine kardinale Voraussetzung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens. Sie ist von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechts­staatlichkeit der Hoheitsverwaltung (VwGH 26.1.1967, 47/66; VfGH 25.6.1949, Slg 1804).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahr­heit, wonach die Behörde den wahren Sachverhalt festzustellen hat, der für die Erledi­gung einer Verwaltungssache maßgebend ist.

 

Im Gegensatz dazu hat die Behörde erster Instanz gar nicht versucht, den Zeugen x oder den Beschuldigten einzuvernehmen. Damit sind aber we­sentliche Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht erfüllt.

 

1.3.

Die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz hält apodiktisch fest, dass die Strafbemessung entspre­chend den Bestimmungen des § 19 VStG unter Berücksichtigung der geschätzten und unwidersprochenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschul­digten erfolgt sei. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sowie das Ausmaß des Ver­schuldens des Beschuldigten mussten der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Mildernd sei das Nichtvorliegen von Verwaltungsstrafvormerkungen zu werten gewe­sen. Erschwerende Umstände seien im Verfahren nicht zu Tage getreten.

 

Dabei handelte es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatli­chen Begründung nicht genüge tun kann.

 

Die Behörde erster Instanz ist nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventive Gründe die Bestrafung des Beschuldigten erforderlich machen.

 

2.

Der angefochtene Bescheid ist in den wesentlichen Punkten als den verfahrensrechtli­chen Mindesterfordernissen nicht entsprechend, verfehlt und mangelhaft anzusehen. Ein ausführliches meritorisches Eingehen auf die materiellrechtliche Beurteilung ist da­her noch gar nicht notwendig.

 

Es wäre nämlich die Aufgabe der Behörde erster Instanz gewesen, den zu Grunde lie­genden Sachverhalt nach einem mängelfreien Verfahren festzustellen, die Gründe für die Beweiswürdigung übersichtlich darzulegen, und danach den festgestellten Sachver­halt einer eingehenden und richtigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Dies hat alles die Behörde erster Instanz unterlassen. Lediglich kursorisch sei auf folgende Punkte hingewiesen:

 

2.1.

Zunächst bringt der Beschuldigte neuerlich vor, dass er davon ausging und davon aus­gehen konnte, dass er sämtliche Straßenverkehr- und kraftfahrrechtlichen Vorschriften erfüllen würde. Ein Sorgfaltsverstoß - welcher Art auch immer - fällt ihm jedenfalls nicht zur Last.

 

Zum Beweis hiefür werden ausdrücklich die Einvernahmen

 

Ø            von X, Transportunternehmer, X, als Zeuge, sowie

Ø            des Beschuldigten selbst,

 

 

welche Einvernahmen im Rechtshilfeweg erfolgen mögen, beantragt.

 

2.2.

Der Beschuldigte ist weiterhin der Ansicht, dass die ihm zu den Punkten 2., 3. und 4. der Strafverfügung zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in Scheinkonkurrenz zu einander stehen. Dies deswegen, da notwendigerweise aufgrund der gewählten Trans­portart - Ausklappen der hinteren Tür des Sattelanhängers - auch die Kennzeichenta­fel, welche an sich ordnungsgemäß angebracht war, nur mehr von links ablesbar war. Gleiches gilt für die Sichtbarkeit der Warntafel. Eine Bestrafung mehrerer Delikte durch eine Tathandlung des Beschuldigten ist im Hinblick darauf, dass die Tatbestände im Verhältnis der Spezialität bzw. der Konsumation zueinander stehen, ausgeschlossen.

 

Beweis:

Ø            wie bisher

 

2.3.

Weiters ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht genau zu entnehmen ist, wofür der Beschuldigte bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Überdies dürfen die Sorgfaltsanforderun­gen an den Normunterworfenen nicht überspannt werden. Weiters wird darauf verwie­sen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Verschulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt hat oder dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld, nicht der objektiven Tatseite oder Rechtswid­rigkeit wird die Beweislast umgekehrt.

 

Beweis:

Ø            wie bisher

 

2.4.

Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise der Behörde erster Instanz auch bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die Behörde erster Instanz ver­hängt eine Geldstrafe von insgesamt 870,00 mit einer völlig unzureichenden Begrün­dung.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschul­dens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angeblichen - Verwaltungsüber­tretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so liegt das Verschulden des Beschuldig­ten - wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die erstinstanzliche Behör­de nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Beweis:

Ø            wie bisher

 

Der Beschuldigte stellt aus all diesen Gründen den

 

Antrag

 

auf Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wird.

 

Breitenberg, am 1.12.2010                                                                                        X“

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier angesichts des im Grunde bestreitenden Berufungsvorbringens geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Meldungsleger AbtInsp. X als Zeuge gehört.

Der Amtssachverständige Ing. X erörterte an Hand des im Akt erliegenden Bildmaterials sein im erstinstanzlichen Verfahren erstelltes Gutachten vom 31.8.2010, Verk-210000/1493-Pil.

 

 

3.1. Auf Grund des Ergebnisses der anlässlich der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der gutachterlichen Erörterungen durch den Sachverständigen und der Zeugenaussage des Meldungslegers  erwiesen sich die zur Anzeige gebrachten Fakten als stichhaltig.

So legte der Meldungsleger seine fotografisch dokumentierten Wahrnehmungen schlüssig und gut nachvollziehbar dar. Dieser Zeuge zitierte etwa die Verantwortung des Berufungswerbers, wonach diesem gleichsam keine Alternative offen stand den bereits beladenen Lkw in dieser Form zu übernehmen oder seinen Arbeitsplatz zu riskieren. Daraus könnte schlussgefolgert werden, dass Transportauflagen gleichsam systematisch unbeachtet bleiben und Anzeigen auf dem Rücken des/der Lenker(s) in Kauf genommen werden.

Die Ausführungen des Amtssachverständigen zu seinem Gutachten sind nach h. Überzeugung schlüssig und bleiben vom Berufungswerber unwiderlegt. 

 

 

3.1.1. Der Inhalt des Gutachtens:

 

zu Punkt 1: Gewichtsnachweis

 

Wie aus der dem Akt beiliegenden Kopie des Bescheides vom 24. September 2009, Geschäftszei­chen: VerkSO-453:715/48-2009-Klb ersichtlich, ist unter Punkt 3 angeführt, dass ein entsprechen­der Gewichtsnachweis für das Ladegut (z.B. Typenblatt, Wiegenachweis, Bestätigung des Erzeu­gers) mitzuführen ist.

 

Laut Meldungsleger wurde ein solcher Gewichtsnachweis nicht mitgeführt und ist auch ein ent­sprechender Nachweis im Akt nicht beiliegend. Ob tatsächlich kein entsprechender Gewichts­nachweis mitgeführt wurde und ob der Meldungsleger den Beschuldigten ausdrücklich zur Vorlage desselben aufforderte, kann aus technischer Sicht nicht eindeutig gesagt werden. Grundsätzlich kann dazu nur gesagt werden, dass bei solchen Kontrollen seitens der Exekutive der Lenker zur Herausgabe sämtliche Fahrzeugpapiere sowie alle die Ladung betreffenden Papiere aufgefordert wird. Auch wurde im mitzuführenden Bescheid unter Punkt 3 explizit auf das Mitführen eines sol­chen Nachweises hingewiesen.

 

zu Punkt 2: fehlende Schutzvorrichtung

 

Die Betonelemente wurden innerhalb des Sattelanhängers (sog. "Innenlader") so stehend trans­portiert, sodass diese aufgrund ihrer Länge das hintere Ende des Anhängers deutlich überragten. Durch dieses Überragen der Fahrzeuglänge musste die hintere Tür des Sattelanhängers nach links ausgeschwenkt werden und diese wurde während der Fahrt mit einer Kette gesichert. Wie auf den beiliegenden Lichtbildern ersichtlich, ragte diese aufgeklappte Tür weiter nach hinten als die Ladung. Sowohl die aufgeklappte Tür als auch die überstehende Ladung wurden ohne jede zusätzliche Kennzeichnung sowie ohne geeignete Schutzvorrichtung transportiert, obwohl dies im o. a. Bescheid zwingend vorgeschrieben ist. Somit konnte ein Unterfahren des Anhängers bzw. der Ladung und der ausgeklappten Tür nicht verhindert werden.

 

zu Punkt 3: Sichtbarkeit des Kennzeichens

 

Gemäß §49 Abs. 6 KFG 1967 idgF. müssen die vorgesehene Kennzeichentafel mit dem für das Fahrzeug zugewiesenen Kennzeichen wie folgt am Fahrzeug angebracht sein:

1. an dreirädrigen Kraftfahrzeugen mit geschlossenem kabinenartigem Aufbau und an Kranwagen vorne und hinten;

2. an Motorfahrrädern, Motorrädern, Motorrädern mit Beiwagen, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne Aufbau, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, die insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und An­zeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge eines Krañrades aufweisen, vierrädrigen Leichtkran­fahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Zugmaschinen, Motorkarren und an Anhängern hinten.

Weiters muss die Kennzeichentafel senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges annähernd lotrecht und so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Kennzeichen vollständig sichtbar und gut lesbar ist und durch die Kennzeichenleuchten ausreichend beleuchtet werden kann. Im gegenständlichen Fall war die Kennzeichentafel auf der nach links schwenkbaren Tür des An­hängers montiert. Wie bereits oben beschrieben, war durch die Länge der transportierten Beton­elemente diese Türe nach links aufgeklappt und mit einer Kette gesichert. Somit war die Kennzei­chentafel nur mehr von links ablesbar.

 

Zu Punkt 4: Sichtbarkeit der reflektierenden Warntafeln

 

An der Rückseite einer Sattelzugfahrzeuges ist eine von hinten sichtbare gelbe reflektierende Warntafel mit rotem, fluoreszierenden Rand anzubringen. Diese Warntafel ist gemäß §102 Abs. 10a KFG 1967 idgF. bzw. §2b KDV 1967 idgF. auszuführen.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass die Warntafel bzw. Warntafeln so anzuordnen sind, dass sie deut­lich von hinten erkennbar sind und einfallendes Licht in einem relativ großen Teil zurückgestrahlt wird. Wie bereits oben beschrieben, war durch die Überlange der Betonteile die hinten angeordne­te Türe nach links ausgeklappt, sodass die Warntafeln, welche auf dieser Tür angebracht waren, nur von der linken Fahrzeugseite, nicht jedoch von hinten, sichtbar und erkennbar waren. Wie auf den beiliegenden Lichtbildern erkennbar, wäre eine Anordnung dieser Warntafeln direkt auf dem Sattelanhänger möglich gewesen (oberhalb der rückseitig angebrachten Beleuchtungseinrichtun­gen). Dies wird bei anderen Sattelanhängers dieser Art auch angewendet.“

 

3.1.2. Es findet sich darin kein Anhaltspunkt diesen vom Sachverständigen auch vor der Berufungsbehörde mit den Lichtbildern erörterten Fachmeinung  nicht zu folgen.

Wenn demgegenüber der Berufungswerber zumindest laut seiner Berufung die Auffassung zu vertreten schien (Punkt 2.1.) es würde ihm der Sorgfaltsverstoß hier nicht zu Last fallen, hat er entweder den Bewilligungsbescheid nicht gelesen oder dessen Inhalt nicht verstanden. Dies kann und könnte ihn wohl nicht von seinen Pflichten befreien oder das Fehlverhalten entschuldigen.

 

 

4. Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Diese subsumierte das Fehlverhalten den entsprechenden Tatbeständen des KFG in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid.

Den Ausführungen in der Berufung ist entgegen zu halten, dass diese sich in rechtstheoretisch, formalistischen Betrachtungen erschöpfen. Den vor Ort festgestellten und anlässlich der Berufungsverhandlung abermals klar dargelegten Mängeln wurde weder damit noch in der Berufungsverhandlung auf der Sachebene entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund trifft die im Punkt 1.3. dritter Absatz wider die Behörde erhobene Verfahrensrüge vielmehr auf die Berufungsausführung zu. Als gänzlich unerfindlich und willkürlich muss dabei die im Punkt 1.2. angezogene Verfahrensrüge, ob des angeblich nicht hinreichend gewährten Parteiengehörs festgestellt werden. Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.9.2010 hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter am 21.9.2010 sogar eine Stellungnahme erstattet. Sohin muss wohl mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass dem Berufungswerber sämtliche Akteninhalte bekannt waren. Die Stellungnahme lässt jegliche inhaltliche Bezugnahme auf das bereits zu diesem Zeitpunkt im Akt erliegende Amtssachverständigengutachten vermissen. Die Hinweise auf VwGH-Judikatur aus dem Jahr 1967 und des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 1949 geht ebenfalls völlig ins Leere.

Letztlich hat der Berufungswerber selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung nichts vorgebracht was am Vorgehen der Behörde erster Instanz zu rügen gewesen wäre. Insbesondere wurde der Antrag auf die Vernehmung Transportunternehmers nicht aufrecht erhalten, wobei in den Schriftsätzen nicht ausgeführt wurde zu welchem Beweisthema dieser Zeuge befragt werden sollte. Nicht einmal der Berufungswerber selbst erschien zu Verhandlung obwohl seine Vernehmung beantragt und er vor diesem Hintergrund auch persönlich geladen wurde.

Folgt man den Aussagen des Meldungslegers über die Verantwortung des Lenkers (Berufungswerbers) ihm gegenüber, ist offenbar der Transport im Wissen und Auftrag des Arbeitgebers des Berufungswerbers in dieser Form geführt worden.

 

 

4.1. Im Punkt 2.) kommt der Berufung jedoch Berechtigung zu. Wie bereits im Gutachten des  Sachverständigen festgestellt und abermals im Rahmen der Berufungsverhandlung verdeutlicht, zielte der Zweck des Auflagepunktes 7 des Bewilligungsbescheides  auf eine Verhinderung eines Unterfahrens des Anhängers bzw. der Ladung. Dies wurde vom Lenker durch das hinausragen der Ladung über den Auflieger und der ausgeklappten Tür nicht unterbunden. Mit einem „Abdecken“ kann diesem Ziel wohl nicht Rechnung getragen werden.

Der in diesem Zusammenhang an den Wortlaut des Auflagepunktes orientierte Tatvorwurf, „wonach die nach hinten hinausragenden Betonteile und die Ladebordwand nicht mit Schutzvorrichtungen abgedeckt waren“, geht demnach den Kern des strafbaren Verhaltens vorbei.

Der Beschuldigte konnte darin nicht wirklich erkennen was im konkret zur Last gelegt werden sollte und was mit dem „Abdecken mit einer Schutzvorrichtung“ gemeint sein könnte. Insofern wäre es empfehlenswert den Auflagepunkt präziser zu formulieren und dort darzulegen, dass es die Gefahr eines „Unterfahrens“ (Reduzierung allfälliger Folgen bei einem Auffahren auf ein solches Fahrzeug) zu verhindern gilt, wie auch der SV dargelegt hat.

Bei Straftatbeständen, in denen die Nichtbeachtung von Verordnungsbestimmungen oder von Auflagen in Bescheiden unter Strafsanktion gestellt wird, ist die Anführung der nicht beachteten Auflagen aus einem Bescheid konkret erforderlich, um dem Gebot des § 44a Z2 VStG zu entsprechen. Wenn bereits die Auflage als solche nicht hinreichend präzise ist, vermag sie einen Strafausspruch nicht zu begründen.

Im übrigen erfüllt auch alleine die bloße Anführung jener Strafnorm, die die Missachtung der Verordnungsbestimmungen oder der Auflagen unter Strafe stellt, nicht die Anforderungen des § 44a Z2 VStG (vgl. unter vielen VwGH 23.2.2006, 2003/07/0056 mit Hinweis auf VwGH 19.1.1988, 86/04/0156 bis 0159, VwGH 25.2.2002, 2001/04/0253 und VwGH 29. März 1994, Zl. 93/04/0255).

Da im Punkt 2. zu keinem Zeitpunkt eine geeignete Tatanlastung über den Verbotsinhalt erfolgte war der Punkt 2. nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

 

4.2. Im übrigen war die Tatumschreibung der besseren Lesbarkeit wegen von  nicht zum Tatbestand gehörenden Parametern, insbesondere die jedem Tatbestand gesondert hinzugefügten Tatzeit- und des Tatortbezeichnungen zu entledigen. Insbesondere entbehrt der Hinweis, wonach er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahr­gesetzes entspricht, etwa  in Fällen der sachlichen Grundlage, wenn – so wie offenbar hier – das Fahrzeug bewusst und in Kenntnis dessen Rechtswidrigen Beschaffenheit in Betrieb genommen wurde. Mit der von der Behörde erster Instanz gewählten Formulierung würde etwa die Schuldform des Vorsatzes im Ergebnis immer als bloß fahrlässige Begehung angelastet.

 

 

4.3. Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Mehrere einer Tateinheit begangene Delikte sind nicht zu kumulieren, wenn die deliktische Handlung die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der Unrechtsgehalt bereits  voll umfasst wird. Diese Fälle werden in der Rechtslehre als Konsumtion bezeichnet. Der VfGH hat zu dem in Artikel 4 Abs.1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot ausgeführt, dass eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Dies sei dann der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst (s. dazu Hauer/Leukauf, 6. Auflage, S.1377 ff).

Dies trifft hier bei den je verschiedenen Schutzziele betreffende Übertretungspunkte nicht zu.

 

 

5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

 

5.1. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen – wie hier auch die Unbescholtenheit des Berufungswerbers -  zu berücksichtigen.

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 je 5.000 Euro.

In den hier den Strafrahmen nur im geringen Ausmaß ausschöpfenden  Strafrahmen kann angesichts der offenkundig vorsätzlichen Nichteinhaltung der Auflagen ein Ermessensfehler nicht erblickt werden. Es bedarf insbesondere aus generalpräventiven Überlegungen einer strengen Bestrafung um scheinbar systematisch in Kauf genommene derartige Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit genehmigten Sondertransporten entgegen zu wirken.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

                                                                                                                       

 

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