Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340062/17/Br/Th

Linz, 13.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung  des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 24.8.2010, Zl. Agrar96-11-2008/PI, nach der am 13. Dezember 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

II.   Von der Verhängung einer Strafe wird jedoch unter Anwendung des § 21 VStG abgesehen.

III.  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66  Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991,  BGBl.Nr.   51,  zuletzt geändert  durch  BGBl. I Nr. 153/2009 - AVG, iVm   § 21, § 24, § 51  Abs.1  und   § 51e  Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz  1991, BGBl.  Nr. 52,  BGBl. I Nr. 153/2009 - VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den  Berufungswerber wegen einer Zuwiderhandlung nach  § 50 Abs. 1 iVm. § 21 Abs.3 Oö. Jagdgesetz, LGBI. Nr. 32/1964 iVm  § 93 Abs. 1 lit.j iVm. LGBI. Nr. 67/2009, eine Geldstrafe von 600 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es als Jagdleiter der Jagdgesellschaft X zu verantworten habe, dass der Abschussplan im genossenschaftlichen Jagdgebiet X zwischen 1. Mai 2007 und dem 31. Dezember 2007 nicht erfüllt wurde. Die im Bescheid der BH Linz-Land vom 18.04.2007, Agrar01-33-22-2007/PI, über die Genehmigung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2007/2008 festgesetzten Abschusszahlen – die weder über- noch unterschritten werden dürfen – wurde bei einer genehmigten Abschusshöhe von 35 Böcken um 6 Stück, von 19 Altgeißen um 10 Stück, von 19 Schmalgeißen um 6 Stück, von 10 Bockkitz um 2 Stück, von 25 Geißkitzen um 5 Stück unterschritten, weshalb der Abschussplan nur zu 73 % erfüllt wurde.

 

 

2. Da sich in der Begründung des Straferkenntnisses im Ergebnis der wesentliche „Anzeigegutachtens[1]“ zitiert findet, worauf der Schuldspruch vollumfänglich gestützt zu werden scheint, wird diese im gesamten Umfang wie nachfolgend dargestellt:

 „Aufgrund der Feststellung des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 07.05.2008 wurde Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Der jagdfachliche Amtssachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 07.05.2008 Nachstehendes aus:

 

"Die Erhebung des Vegetationszustandes an den Vergleichs- und Weiserflächen im genossenschaftlichen Jagdgebiet X brachte in den letzten 6 Jahren nachstehende Gesamtbeurteilung:

2003: Gesamtbeurteilung II

2004: Gesamtbeurteilung III

2005: Gesamtbeurteilung III

2006: Gesamtbeurteilung II

2007: Gesamtbeurteilung I

2008: Gesamtbeurteilung II

 

Bei der am 15.3.2007 durchgeführten gemeinsamen Begehung zur Erhebung des Vegetationszustandes an den Vergleichs- und Weiserflächen wurden insgesamt 3 Flächen besichtigt, wobei alle 3 der Stufe I zuzuordnen waren. Im Einzelnen ergab sich nachstehende Beurteilung:

 

                Verbissanteil:                                                      Beurteilungsstufe:

V2:          8%                                                                                       I

W1:        2%                                                                                        I

W2:        6%                                                                                         I

 

Obwohl die Gemeinde X nur ein Bewaldungsprozent von 7,42 % aufweist, konnte in diesem Jahr -natürlich auch im Zusammenhang mit dem milden und schneearmen Winter des Jahres 2006 - erstmals die Gesamtbeurteilung Stufe I erreicht werden.

 

Im Erlass der Agrar- und Forstrechts-Abteilung, Agrar-480006/845-2007 vom 12.2.2007, über die Vorgangsweise im Jagdjahr 2007/2008 war unter Pkt.1 Folgendes wörtlich ausgeführt: "Bei l-er-Jagden, die (unter Umständen auch trotz einer Abschussplan unterschreitung) in dieser Stufe geblieben sind (oder sie erreicht haben), kann abhängig vom Erfüllungsgrad und von der tendenziellen Entwicklung des Verbisses eine Reduktion von bis zu 15 % des getätigten Abschusses vorgenommen werden. Dem generell anzustrebenden einvernehmlichen Vorgehen sollte besonders in den l-er-Revieren höchste Priorität eingeräumt werden, wobei übereinstimmende Vorstellungen der Grundeigentümer sowie der Jägerschaft bestmöglich zu berücksichtigen sind."

 

Im Jagdjahr 2006/2007 wurde der vorgeschriebene Abschussplan von 128 Stück zur Gänze erfüllt.

 

Dieser getätigte Abschuss gliedert sich nach Wildklassen wie folgt auf:

                                               Plan:                                      erledigt:

 

Böcke:                   40                                          40

Altgeißen:                             23                                          25

Schmalgeißen:     25                                          25

Bockkitze:                            8                                             6

Geißkitze:                             32                                          32

 

 

Daher wurde erlassgemäß der Abschussplan um 15 % reduziert und mit 108 Stück Rehwild festgelegt. In der Niederschrift über diese Begehung ist auch festgehalten, dass die Vertreter des Jagdausschusses mit einer Reduktion von 15% einverstanden sind. Die Jägerschaft hat gegen die Abschusshöhe starke Bedenken angemeldet.

 

Entsprechend der Drittelregelung wurde der Gesamtabschuss von 108 Stück wie folgt festgelegt:

Böcke:                   35 Stück

Altgeißen:                             19 Stück

Schmalgeißen:     19 Stück

Bockkitze:                            10 Stück

Geißkitze:                             25 Stück

 

Im abgelaufenen Jagdjahr wurden nachstehende Stücke erlegt:

                                                                                                              Erfüllung:

Böcke:                   29 Stück                                               82%

Altgeißen:                             9 Stück                                 47%

Schmalgeißen:     13 Stück                                               68%

Bockkitze:                           8 Stück                                 80%

Geißkitze:                            20 Stück                                               80%

 

Die Abschusserfüllung betrug damit insgesamt nur 73 % und ist damit eines der niedrigsten Erfüllungsprozente von allen genossenschaftlichen Jagdgebieten des Bezirkes.

Die Beurteilung der Vergleichs- und Weiserflächen erfolgte im heurigen Jahr am 17.3.2008 und erbracht nachstehendes Ergebnis:

                               Verbissanteil:                                      Beurteilungsstufe:       

V2                          12%                                                                      I

W1:                        0%                                                                       I

W2:                        97%                                                                      III

 

Aufgrund der heurigen Einzelflächenbeurteilung ergab sich entsprechend den Erläuterungen zum Abschussplan die Gesamtbeurteilung II. Trotz des heuer wiederum sehr milden und schneearmen Winters mit dauernder Erreichbarkeit anderer beliebter Äsungspflanzen und der extrem langen und guten Äsungs- ­und Deckungsmöglichkeiten im landwirtschaftlichen Bereich, hat sich bei der Weiserfläche Nr. 2 der Verbissanteil von 6 % im Jahr 2007 auf 97 % im heurigen Jahr exorbitant erhöht.

 

Im Erlass der Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Agrar-480006503-2008 vom 4. März 2008, über die Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste bzw. über die Vorgangsweise im Jagdjahr 2008/2009 ist unter anderem ausgeführt, dass bei einer Abschusserfüllung von weniger als 90% und gleichzeitiger Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe bzw. bei Verbleib in Stufe II oder III neben der Erhöhung der Abschusszahlen für das kommende Jagdjahr auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist.

 

Im genossenschaftlichen Jagdgebiet X hat die Vegetationsbeurteilung eine Verschlechterung um eine Beurteilungsstufe, nämlich von Stufe I auf Stufe II, erbracht. Zudem ergibt sich ein Erfüllungsprozent von lediglich 73%. Das ist eines der niedrigsten Erfüllungsprozente von allen genossenschaftlichen Jagdgebieten des Bezirkes.

 

Die Bewertung des Lebensraumes anhand der Vergleichs- und Weiserflächen lässt zwar keinen Rückschluss auf die tatsächliche Bestandeshöhe, jedoch auf die Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe zu. Im genossenschaftlichen Jagdgebiet X hat sich trotz eines ähnlich milden Winters wie im Vorjahr das Verbissprozent bei der Weiserfläche Nr. 2 dramatisch verschlechtert. Bei der getätigten Abschusshöhe ist der Lebensraum insbesondere im Bereich der Weiserfläche Nr. 2 extrem überbelastet. Daraus ist ableitbar, dass der Wildbestand demnach zu hoch ist und auch der Abschussplan erfüllbar hätte sein müssen. Auffallend und bemerkenswert ist auch der Umstand, dass der Abschuss bei den Böcken zu 82%, bei den Altgeißen nur zu 47%, bei den Schmalgeißen ebenfalls nur zu 68% und bei den Kitzen zu 80% erfüllt wurde. Da die Abschusserfüllung bei den Böcken am höchsten ist, liegt ein zumindest sehr stark trophäenorientiertes Abschussverhalten vor.

 

Ein weiterer Hinweis für die objektive Erfüllbarkeit des Abschussplanes ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge der Abschussdurchführung. Obwohl die Schusszeit für die Altgeißen bereits am 16. August beginnt, wurde im genossenschaftlichen Jagdgebiet Oftering das erste Stück erst am 20. September erlegt und insgesamt bis 2 Monate nach Beginn der Schusszeit, nämlich bis 16. Oktober, nur 6 Stück der vorgeschriebenen 19 Stück (31%) zur Strecke gebracht. In den restlichen 2,5 Monaten wurden überhaupt nur mehr 3 Stück Altgeißen erlegt. Bei den Kitzen wurde bis zum 16. Oktober ein Abschuss von 21 Stücken getätigt. Unter der Annahme, dass eine Altgeiß im Durchschnitt 1,5 Kitze geführt hat und der Tatsache, dass keinesfalls alle gesichteten Kitze erlegt wurden, hätte der vorgeschriebene Abschuss bei den Altgeißen jedenfalls erfüllt werden können. Diese Umstände deuten sehr stark darauf hin, dass der Grund für die mangelnde Abschusserfüllung mehr im nicht sehr ausgeprägten Abschusswillen als in einem zu geringen Wildstand zu suchen ist"

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.05.2008 zur Last gelegt und Ihnen die Möglichkeit einer Rechtfertigung binnen 2 Wochen eingeräumt. Weitere wurde hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen von folgenden Daten ausgegangen:

 

Einkommen:        1.800,- Euro

Vermögen:           keines

Sorgepflichten:    keine

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 30.5.2008 brachten Sie Nachstehendes vor:

 

"Vorweg möchte ich ihnen mitteilen, dass seit meiner zehnjährigen Tätigkeit ais Jagdleiter, bei sehr stark ansteigenden Abschusszahlen im Jagdjahr 2007/2008 erstmalig der Abschuss trotz intensivster Bemühungen nicht erfüllt werden konnte.

 

Revierentnahme:        1998/99:          Abschuss= 52 Stück,      Fallwild= 22 Stück

                                    2006/07:         Abschuss= 128 Stück,                Fallwild= 32 Stück

 

Fest steht, dass innerhalb von 7 Jahren der Abschuss im genossenschaftlichen Jagdgebiet von X um 146% angehoben wurde.

 

Das genossenschaftliche Jagdgebiet X hat ein Gesamtausmaß von 1350 ha. Der Waldanteil beträgt NUR 7,42 %. Auf Grund der Stadtnähe wird unser Revier nicht nur von ortsansässigen Naturnutzern sehr stark beunruhigt.

 

In unserem Jagdgebiet wird intensive Landwirtschaft betrieben (vermehrt Mais, Begrünungen usw.). Nach dem Abernten der Felder tritt ein Ernteschock ein, Äsung und Deckung für das Wild ist nur mehr in geringem Ausmaß vorhanden. Spaziergeher, Jogger und Nordicwalker sind insbesondere im Herbst unterwegs. Das Rehwild hat dadurch enormen Stress und wird von einem Ort zum anderen gehetzt.

 

Im Spätherbst und Winter, aber auch im Frühjahr, hält sich Rehwild vermehrt in den Waldflächen auf. Dadurch kommt es unweigerlich zu einem Verbiss der Pflanzen.

 

Nach meiner Ansicht müsste für Jagden, die einen so geringen Waldanteil wie unser Revier aufweisen, die Abschussplanverordnung anders ausgelegt werden wie in Revieren mit großen Waldflächen.

 

Die Weiserfläche mit der Beurteilung in Stufe Hl liegt in meinem Revierteil Seit Jahren bin ich bemüht durch Schwerpunkt- u. Intervallbejagung das Wild von diesen Flächen fern zu halten. In den letzten 5 Jahren habe ich auf einer Fläche von ca. 100 ha 73 Stück Rehwild erlegt. Dazu kamen noch 11 Stück Fallwild, macht in Summe 84 Stück. D.h. der jährliche Abschuss beträgt auf dieser Fläche 17 St/100 ha.

 

Heuer war die warme Witterung die Ursache, dass die Knospen der Ahornpflanzen schon bald ausgetrieben haben. Dadurch stellten sie eine beliebte Äsung für das Rehwild dar und auf der kleinen Waldfläche von ca. 300 m2 können auch einige wenige Rehe in relativ kurzer Zeit viele Knospen als Nahrung aufnehmen. Da sich in diesem Gebiet die Weiserfläche befindet, kam bei der Begehung eine Beurteilung der Stufe III heraus.

 

Kein Jäger ist in der Lage den tatsächlichen Wildbestand in seinem Revier genau zu ermitteln. Es beruht alles auf Schätzungen und Annahmen.

Zum Vorwurf dass mit dem Abschuss der Altgeißen erst am 20. September begonnen wurde und nicht, wie laut Schonzeitenverordnung am 16. August, möchte ich folgendes festhalten: Für jeden weidgerechten Jäger muss der Grundsatz gelten, dass beim Abschuss von Herbstrehen (Altgeißen und Kitzen) immer zuerst das Kitz vor der Geiß erlegt wird. Am 16. August sind die Kitze großteils noch schwach im Wildbret und werden teilweise vom Wildbrethändler nur zu einem ganz geringen Pauschalpreis angekauft. Aus diesem Grund wurde unter anderem mit dem Abschuss von weiblichem Wild noch zugewartet

 

Zu dem Vorwurf des "trophäenorientierten Abschussverhaltens" möchte ich folgendes bemerken: Im Jagdjahr 2007/08 wurde der Bockabschuss nur mit 82% erfüllt. Viele Nichtjäger machen uns den Vorwurf, dass wir vorrangig männliche Stücke (Trophäenträger) erlegen und das weibliche Wild vernachlässigen. Wenn das so wäre, hätten wir alles daran gesetzt, zumindest den Bockabschuss zu 100% zu erfüllen. Da wir den Abschuss nur zu 82% bei den Rehböcken erfüllen konnten, zeigt, dass sie nicht mehr vorhanden sind. D. h. der Wildstand wird zu hoch angeschätzt.

 

Trotz großer Bemühungen aller Jäger im genossenschaftlichen Jagdgebiet von X, konnten wir nur 47% Altgeißen und nur 68% Schmalgeißen erlegen. Die Erfüllung bei den Kitzen lag bei 80%.

Dies führen wir darauf zurück, dass wir im vorigen Jagdjahr 53 Stk. Schmalgeißen erlegt haben. Dazu kamen noch 7 Stk. Fallwild. Wir haben immer versucht, gerade beim weiblichen Wild den Abschuss zu erfüllen. Auf Grund des zurückgegangenen Wildstandes ist dies nicht mehr möglich!!!!!

 

Wie bereits festgehalten gibt es in unserem Jagdgebiet sehr viele Maisfelder die im Herbst dem Wild gute Deckung bieten. Durch die Beunruhigung der vielen Naturnutzer zieht das Wild erst in der Dämmerung und während der Nacht zu Äsung aus. Eine Bejagung ist dadurch nur sehr schwer (bis zur Ernte fast nicht) möglich.

 

Verweisen möchte ich noch darauf, dass ich bei der Abschussplanerstellung für das Jagdjahr 2007/08 bei der Begehung bereits starke Bedenken geäußert habe, dass der hohe vorgeschriebene Abschuss nicht mehr erfüllt werden kann. Diese Bedenken wurden von der Behörde nicht wahrgenommen.

 

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass zwischen dem Jagdausschuss und der Jägerschaft im genossenschaftlichen Jagdgebiet X ein gutes Klima herrscht und seitens der Grundbesitzer keinerlei Klagen über einen hohen Wildstand im Raum stehen.

Sehr geehrte Damen und Herren, den von Ihnen uns angelasteten nicht vorhandenen Abschusswillen möchte ich auf das energischste zurückweisen und Sie bitten, die von mir angeführten Gründe zu berücksichtigen:

 

SEHR STARK ZURÜCKGEGANGENER WILDBESTAND (ständig steigende Abschusszahlen) SEHR GERINGER WALDANTEIL (NUR 7,42%) STÄNDIG MEHR WERDENDE BEUNRUHIGUNG DURCH ANDERE NATURNUTZER"

 

Zu Ihrer Rechtfertigung vom 30.05.2008 nahm der jagdfachliche Amtssachverständige mit Schreiben vom 13.08.2008 wie folgt Stellung:

 

"Im genossenschaftlichen Jagdgebiet X wurde der Abschuss im Zeitraum 1998 bis 2006 von 52 Stück auf 128 Stück angehoben. Diese Zunahme des Abschusses innerhalb von 7 Jahren um 146 % wird zwar auf den ersten Blick als sehr hoch erachtet. Einen tatsächlichen Vergleich über die Abschusshöhe in den einzelnen genossenschaftlichen Jagdgebieten lässt jedoch nur der Abschuss in Stück/100 ha zu. Dieser betrug im Jagdjahr 2006/2007 bei einem Abschuss von 128 Stück 10,5 Stück/100 ha. Trotz des massiven Anstiegs um 146 %, liegt der Abschuss im genossenschaftlichen Jagdgebiet X im Jagdjahr 2006/2007 noch deutlich unter anderen genossenschaftlichen Jagdgebieten.

 

GJ Eggendorf: 13,5 Stück/100 ha

GJ Hofkirchen: 11,0 Stück/100 ha

GJ Kematen: 13,6 Stück/100 ha

GJ Neuhofen: 12,2 Stück/100 ha

GJ Niederneukirchen: 11,2 Stück/100 ha GJ St. Marien: 12,6 Stück/100 ha

GJ Wilhering: 15,9 Stück/100 ha

 

Zu dem angeführten geringen Waldanteil, der intensiven Landwirtschaft und dem damit verbundenen Ernteschock, der intensiven Freizeitnutzung und dem dadurch vermehrten Verbiss auf Waldflächen ist Folgendes festzuhalten:

Für die Habitatqualität eines Reviers sind neben der Beunruhigung vorwiegend Deckungs- und Äsungsmöglichkeiten von Bedeutung. Diese Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten werden auf landwirtschaftlichen Kulturen sowie in unterschichtreichen Waldflächen geboten. Nach dem Abernten der Felder können durch die Anlage von Winterbegrünungen und anderen Lebensraum verbessernden Maßnahmen die Deckungs- und Äsungsmöglichkeiten im Herbst und Winter entscheidend verbessert werden. Vielfach sind jedoch, so wie auch in X, die Jägerschaft bzw. die bäuerlichen Jäger nicht bereit, diese Maßnahmen umzusetzen. Gemeinden mit einem sehr hohen Ackerflächenanteil haben daher deutlich bessere Möglichkeiten von Lebensraum verbessernden Maßnahmen, wie jene mit hohen Grünlandanteil. Bei der derzeitigen Nutzung des Grünlandes - 3- bis 4-malige Mahd mit anschließender Gülleausbringung - wird das Rehwild die überwiegende Zeit ausschließlich in Waldflächen gedrängt.

 

Weiters ist in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Jagdleiter seit Jahren bemüht war, durch Schwerpunkt- und Intervallbejagung das Wild von der Weiserfläche mit der Beurteilungsstufe III fernzuhalten. Aus fachlicher Sicht ist dazu festzustellen, dass die Intervall- bzw. Schwerpunktbejagung völlig unterschiedliche Jagdstrategien darstellen. Sie unterscheiden sich in Ziel, Maßnahme, Flächenbezug, Zeitbezug, Verteilung der Bejagungsintensität und Bejagungsphasen. Bei einer Vermischung von beiden Jagdstrategien ist daher die gewünschte Zielerreichung nicht oder kaum möglich.

 

Die in der Stellungnahme angeführte Ursache - nämlich die warme Witterung - wodurch die Knospen der Pflanzen schon bald ausgetrieben haben, dürfte auch kein allein spezifisches Problem des genossenschaftlichen Jagdgebietes X sein und stellt allgemein auch keine nachvollziehbare Begründung dar. Auch der vorvergangene Winter war extrem mild und schneearm und hätte daher auch zu dieser Auswirkung führen müssen.

 

Den Ausführungen über die Unmöglichkeit der Ermittlungen des tatsächlichen Wildbestandes und dass daher alles auf Schätzungen und Annahmen beruhe, ist aus fachlicher Sicht hundertprozentig beizupflichten. Daher wird auch im Rahmen der Abschussplanverordnung als Gradmesser für die Veränderung nicht der tatsächliche Wildstand, sondern die Wirksamkeit der tatsächlichen Abschusshöhe zugrunde gelegt.

 

Bezüglich des trophäenorientierten Abschussverhaltens wird nochmals festgestellt, dass die Abschusserfüllung bei den Böcken 82 % betragen hat und dieses Erfüllungsprozent das höchste von allen Wildklassen darstellt.

 

Zu den Ausführungen über die Möglichkeit der Abschusserfüllung bei den weiblichen Stücken wird nochmals darauf hingewiesen, dass insgesamt 28 Kitze erlegt wurden. Unter der Annahme, dass eine Altgeiß im Durchschnitt 1,5 Kitze geführt hat und der Tatsache, dass keinesfalls alle gesichteten Kitze erlegt wurden, hätte der vorgeschriebene Abschuss bei den Altgeißen jedenfalls erfüllt werden können. Nach der Jagddatenbank sind im vorigen Jahr nur 25 Stück Schmalgeißen und nicht wie in der Stellungnahme ausgeführt, 53 Stück erlegt worden.

 

Zusammenfassend wird nochmals festgehalten, dass aufgrund der Umstände der Grund für die mangelnde Abschusserfüllung, insbesondere bei den weiblichen Stücken mehr im nicht sehr ausgeprägten Abschusswillen als in einem zu geringen Wildstand zu suchen ist."

 

Die Stellungnahme des jagdfachlichen Amtssachverständigen wurde Ihnen mit Schreiben vom 18.02.2009 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung dieser Verständigung, eingeräumt.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 02.03.2009 brachten Sie Nachstehendes vor:

 

"Herr HR Dipl. Ing. X führt in seiner ersten Beanstandung gegen die GJ X eine scheinbar niedrige Abschusskennzahl von 10,5 Stück Rehwild/100 ha für das Jagdjahr 2006/07 an, und vergleicht diese dann willkürlich mit anderen GJen- z.B. auszugsweise GJ Hofkirchen: 11,0 Stück/100 ha oder GJ Wilhering: 15,9 Stück/100 ha. Die Maßstäbe für einen solchen Vergleich bleiben unbegründet, sind aber sicherlich hintertragenswürdig (z.B. Waldanteil in Prozent, etc.). Ein Vergleich mit GJen, die in einem offensichtlichen, geografischen Naheverhältnis zu X stehen - GJ Hörsching, GJ Pasching, GJ Marchtrenk, GJ Holzhausen - wird unterlassen. Ein solcher würde die Leistung der Jägerschan X in einem besseren Licht erscheinen lassen.

 

Den getätigten Vorwurf, keine lebensraumverbessernden Maßnahmen (Deckungs- und Äsungsmöglichkeiten, insbesondere im Herbst nach dem Ernteschock) in X umzusetzen, weise ich entschieden zurück - ebensolche Flächen wurden und werden nachweislich in einem ordentlichen Ausmaß angelegt. Darüber hinaus wurden von der Jägerschaft vor einigen Jahren zwei Hecken mit einer Länge von ca. 1 Kilometer gepflanzt - ein überaus guter Wert, wenn man die ernüchternde Annahme des Projekts "Hecke auf Zeit" als Basis zugrundelegt. Als typischer Pflanzenkost-Selektionierer wird das Rehwild in X, trotz dem Vorhandensein genügender Ausgleichsflächen (ha-weise), das optimale Angebot von knospenden Jungpflanzen im wintergrünen Zustand auf Mikroarealen (Anflug auf überschaubare m"-Flächen) weiter nutzen zu wissen.

 

In einer seinen letzten Ausführungen bemängelt Herr HR Dipl. Ing. X den Abschuss von nur 25 Stück Schmalgeißen anstelle der in der Stellungsnahme angeführten 53 Stück. Der Zahlenwert von 53 Stück Schmalgeißen begründet sich in einer Fehlleistung meinerseits - ich meinte damit den Abschuss von 53 Stück Rehwild im Zeitraum der letzten 3 Jahre (von 2004-2006) in einem bestimmten Revierteil von ca. 100 ha.

Bezüglich des trophäenorientierten Abschusses möchte ich betonen, dass von den erlegten 53 Stück Rehwild 13 Stück Böcke waren.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass zwischen dem Jagdausschuss und der Jägerschaft in X ein überaus gutes Klima herrscht. Die Festlegung der Abschusszahlen für Rehwild, allein gegründet in der Beurteilung der Weiser- und Vergleichsflächen in einem intensiven Ackerbaugebiet im Ballungszentrum mit geringem Waldanteil und überschaubarer Waldnutzung, scheint suboptimal - dieser Eindruck festigt sich bei mir von Jahr zu Jahr. Hier wäre eine weitere Differenzierungsmöglichkeit, mit einer noch stärkeren Einbindung aller Beteiligten, zu erarbeiten."

 

Die Behörde hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 93 Abs 1 lit j Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 50 Abs 1 bzw 7 über den Abschussplan zuwiderhandelt. Verwaltungsübertretungen (Abs 1) sind gemäß § 93 Abs 2 Oö. Jagdgesetz mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu ahnden.

 

Gemäß § 50 Abs 1 Oö. Jagdgesetz ist der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild nur aufgrund und im Rahmen eines von der Bezirkverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes zulässig (vgl auch § 1 Abs 1 der Abschussplanverordnung, LGBI Nr 74/2004). Die im Abschussplan für Schalenwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschussplan für Auer­und Birkwild festgesetzten Abschusszahlen dürfen unterschritten, aber nicht überschritten werden (vgl auch § 6 Abs 1 der Abschussplanverordnung, LGBI Nr 74/2004).

 

§ 21 Abs 3 Oö. Jagdgesetz hat die Jagdgesellschaft die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte einen Jagdleiter zu bestellen. Dieser hat das Recht und die Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd zu sorgen (vgl Pesendorfer/Rechberger, Das oberösterreichische Jagdrecht2, Anmerkung 3 zu § 21 Oö. Jagdgesetz).

 

Mit Gesellschaftsvertrag der Jagdgesellschaft X wurden Sie zum Jagdleiter dieser Jagdgesellschaft, die das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet X gepachtet hat, bestellt. In dieser Funktion sind Sie nach außen hin für die Jagdgesellschaft mit Blick auf die vom Oö. Jagdgesetz intendierten Schutzziele verantwortlich (vgl UVS OÖ vom 26.06.2002, VwSen-340030/6/Br/Rd). In § 3 Abs 4 des Gesellschaftsvertrages wurde festgelegt, dass nur der bevollmächtigte Jagdleiter berechtigt ist, die Art der Jagdausübung zu bestimmen, die die Beachtung der Grundsätze einer geordneten Jagdwirtschaft iSd Oö. Jagdgesetzes gewährleistet. Die einzelnen Jagdgesellschafter verpflichteten sich insbesondere dazu, den Weisungen des Jagdleiters hinsichtlich der Jagdausübung Folge zu leisten und vor Ausübung der Jagd die ausdrückliche Zustimmung des Jagdleiters einzuholen.

 

Der genehmigte oder von Amts wegen festgesetzte Abschussplan ist ein "Pflichtabschussplan". Seine Nichterfüllung steht unter verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion. Es steht also nicht im Belieben des Jagdausübungsberechtigten, den Abschussplan nicht oder nur zum Teil zu erfüllen. Daraus ist aber auch der Wille des Gesetzgebers zu erschließen, den Abschussplan so festzusetzen, dass (auch) die Möglichkeit besteht, den Abschussplan zu erfüllen (vgl VwGH vom 12.12.2001, 99/03/0380). Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten ergeben sich demnach aus § 50 Abs 1 iVm § 93 Abs 1 lit j Oö Jagdgesetz in Verbindung mit dem von der Behörde iSd § 50 Abs 3 Oö. Jagdgesetz genehmigten Abschussplan.

 

Mit Schreiben vom 30.03.2007 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Abschussplan für das Jagdjahr 2007/2008 für Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), Auer- und Birkwild gemäß § 50 Abs 2 Oö. Jagdgesetz zur Genehmigung vorgelegt. Der Abschussplan wurde mit Bescheid vom 18.04.2007 genehmigt und der Abschuss mit 35 Böcken, 19 Altgeißen, 19 Schmalgeißen, 10 männlichen Kitzen und 25 weiblichen Kitzen festgesetzt. Dieser Genehmigungsbescheid wurde nicht bekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft.

Im Jagdjahr 2007/2008 wurden laut Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen jedoch nur 29 Böcke (- 6 Stück), 9 Altgeißen (- 10 Stück), 13 Schmalgeißen (- 6 Stück), 8 Bockkitze {- 2 Stück) und 20 Geißkitze (- 5 Stück) erlegt. Dies entspricht insgesamt einer Erfüllung der Abschussverpflichtung von nur 73 %.

Die Nichterfüllung der Abschussverpflichtung wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. Der objektive Tatbestand, nämlich die Nichterfüllung der Abschussverpflichtung nach dem Abschussplan, wurde daher zweifelsfrei verwirklicht.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 93 Abs 1 lit j Oö. Jagdgesetz enthält kein Erfordernis einer bestimmten Verschuldensform. Daher reicht fahrlässiges Handeln aus.

 

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Nichterfüllung des Abschussplanes ein Ungehorsamsdelikt dar (vgl VwGH vom 24.01.2001, 97/03/0186). Zum Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr. Bei Vorliegen eines Ungehorsamsdelikts hat der Beschuldigte gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden wird daher widerleglich vermutet. Deshalb trifft Sie die Beweislast dafür, dass Ihnen die Einhaltung der objektiv verletzten Verhaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden unmöglich war. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch das Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Sie hätten daher initiativ alles darlegen müssen, was für Ihre Entlastung spricht und glaubhaft machen müssen, dass Ihnen die Einhaltung der objektiv verletzten Verwaltungsvorschrift ohne Ihr Verschulden nicht möglich war. Ansonsten sind Sie selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne Ihr Wissen und ohne Ihren Willen begangen wurde. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen, dass Sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Ein sorgfältiger und pflichtbewusster Jagdleiter mit einem funktionierenden lückenlosen Kontrollsystem hätte den Abschussplan erfüllt. Sie selbst haben als Jagdleiter den vorgelegten Abschussplan unterzeichnet, der in der Folge behördlich genehmigt und rechtskräftig wurde.

 

In Ihrer Rechtfertigung vom 30.05.2008 wendeten Sie sinngemäß ein, dass die Nichterfüllung des Abschussplanes ausschließlich auf den stark zurückgegangenen Wildbestand, den sehr geringen Waldanteil und die ständig mehr werdende Beunruhigung durch andere Naturnutzer zu suchen ist.

Weiters stellten Sie die Festlegung der Abschusshöhe anhand der Feststellung des Verbisses in Frage.

 

Diesbezüglich wird festgehalten, dass gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über den Abschussplan und die Abschussliste (LGBI Nr 74/2004 idgF; in der Folge kurz Abschussplanverordnung) der Abschuss von Schalenwild sowie von Auer- und Birkwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder von ihr festgesetzten Abschussplanes zulässig ist.

 

Der Abschussplan für Schalenwild ist im Interesse der Landeskultur so zu erstellen, dass eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte hergestellt und erhalten wird. Diese ist dann erreicht, wenn Waldbestände einschließlich der Weißtanne und der Laubhölzer auf für diese Baumarten geeigneten Standorten nach natürlicher Verjüngung oder Aufforstung ohne Flächenschutz, jedoch mit begleitenden forstlichen Pflegemaßnahmen, innerhalb der forstrechtlichen Fristen gesichert aufwachsen können. Vor allem sind der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu berücksichtigen.

 

Die Vergleichs- und Weiserflächen müssen den naturräumlichen Verhältnisses im jeweiligen Teil des Jagdgebietes bestmöglich entsprechen und eine objektive Beurteilung des Wildeinflusses auf die natürliche und künstliche Waldverjüngung sowie die übrige Vegetation zulassen.

 

Vor der Abschussplanerstellung wird gemeinsam mit der Verpächterin oder dem Verpächter, den Jagdausübungsberechtigten und dem Vertreter des Forsttechnischen Dienstes eine Besichtigung der Vergleichs- und Weiserflächen durchgeführt. Damit wird dem Grundsatz der Mitverantwortung von Jagdausübungsberechtigten sowie Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern Rechnung getragen.

 

Es wird festgehalten, dass die Vergleichs- und Weiserflächen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen einvernehmlich festgelegt worden sind.

In der Abschussplanverordnung wird nicht auf die Größe der Waldflächen eingegangen.

 

Zu Ihrer angegebenen Abschusserhöhung innerhalb von 7 Jahren wird festgehalten, dass der im Jagdjahr 2006/2007 genehmigte Abschussplan von 128 Stück zur Gänze erfüllt wurde und es daher im Jagdjahr 2007/2008 aufgrund der positiven Verbissentwicklung zu einer Abschussverminderung um 15 % (20 Stück) gekommen ist. Darüber hinaus handelt es sich beim Erfüllungsprozent von lediglich 73 % um eines der niedrigsten von allen genossenschaftlichen Jagdgebieten im Bezirk Linz-Land. Ihre diesbezüglichen Ausführungen gehen daher ins Leere.

 

Nach Rechtsprechung des UVS Oberösterreich (vgl etwa UVS OÖ vom 11.11.1996, VwSen-340008/7/Br) ist ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses jedenfalls dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich war. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschussplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuss auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse, weshalb hierüber ein Sachverständigengutachten einzuholen war.

 

Zu den Gründen, die Sie zur objektiven Unmöglichkeit der Abschussplanerfüllung angegeben haben, wird auf die Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinen Schreiben vom 07.05.2008 und vom 13.08.2008 verwiesen. Danach sind die von Ihnen angegeben Gründe (wie zB mangelnde Äsung und Deckung, Freizeitnutzer, Witterungsverhältnisse etc) nicht neu und überall gleich. Es liegt daher an der Jagdgesellschaft, insbesondere im Verantwortungsbereich des Jagdleiters, auf die entsprechenden Gegebenheiten dementsprechend zu reagieren (wie zB früherer Abschussbeginn, Bejagungsmethoden, dementsprechende Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten etc) und Maßnahmen zur Erfüllung des Abschussplanes zu setzen.

 

Die Erfüllbarkeit des Abschussplanes war nach Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen objektiv möglich, weshalb Verschulden Ihrerseits an der Nichterfüllung anzunehmen ist. Die zur Entscheidung berufene Behörde sah auch keinerlei Veranlassung, an den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des jagdfachlichen Amtssachverständigen zu zweifeln, zumal Sie sich als Beschuldigter in jede Richtung verantworten können.

 

Es wurden soweit keine Maßnahmen nachgewiesen, die unter den gegebenen Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erwarten lassen. Dieser Sorgfaltsmangel ist Ihnen anzulasten und begründet Ihr Verschulden, welches zumindest den Grad der Fahrlässigkeit aufweist. Ein Schuldausschließungsgrund im Sinne eines Irrtums liegt jedenfalls nicht vor.

 

Sie können sich dabei nicht auf mangelndes Verschulden im Sinne eines Rechtsirrtums bzw Unkenntnis der für Sie maßgeblichen Bestimmungen des Jagdgesetzes berufen, zumal Sie als Jagdleiter verpflichtet waren, sich über alle für Sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlichenfalls bei geeigneten Stellen (zB Jagdbehörde, Landesjagdverband) entsprechend zu informieren. Weiters ist es nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn die Auslegung von Normen für einen juristischen Laien mit Schwierigkeiten verbunden ist, seine Sache, sich bei der zuständigen Behörde oder bei der gesetzlich berufenen Vertretung über den Inhalt dieser Normwerke zu informieren (vgl. Erkenntnis vom 16.11.1993, 93/07/0022). Eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt nur dann, wenn sie unverschuldet ist; selbst guter Glaube stellt keinen Schuldausschließungsgrund her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. Erkenntnis vom 16.12.1986, 86/04/0133, uva).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 44 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die in §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Strafmildernd waren Ihre Unbescholtenheit zu werten. Als straferschwerend waren keine Umstände zu werten. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bedeutet jedoch nicht ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der oben angeführten Bestimmung.

 

Zur Strafhöhe ist auszuführen, dass unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, des Verschuldens und der geschätzten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen: € 1.800, Vermögen: keines, Sorgepflichten: keine) die im untersten Bereich angesetzte Strafe, bei einer Höchststrafe von 2.200 Euro als schuld- und tatangemessen erscheint, um Sie in Hinkunft von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war nicht möglich, wie die hiefür erforderlichen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber unter Hinweis auf ein auf der Rückseite vom Landesjägermeister an den Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz gerichteten Schreiben entgegen, indem er vermeint gegen eine Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe Berufung einlegen zu wollen. Auch im Schreiben des Landesjägermeisters wird abschließend unter Hinweis auf die Verbesserung der Verbisssituation um eine Herabsetzung der Strafe ersucht.

Im Rahmen des h. Parteiengehörs erklärte der Berufungswerber jedoch die Berufung als eine gegen Schuld- u. Strafe verstehen zu wollen. Dabei erklärte er auch die Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen anzuregen für dessen Kosten er aufzukommen bereit sei.

 

 

3. Da weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen noch eine Freiheitsstrafe  verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch  das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier ob des bestrittenen Verschuldens zur Klärung eines in der Mindererfüllung erweislichen Verletzung von Sorgfaltspflichten  in Wahrung der durch Art. 6 Abs.1 EMRK zu wahrenden Rechte geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Verlesung des Inhaltes des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zl.: Agrar96-11-2008/Pl, anlässlich der Berufungs-verhandlung.

In Vorbereitung des Berufungsverfahrens wurde ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens im Wege des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen f. Wildbiologie, Wildökologie, Jagd, Naturschutz, Mag. X.

Dieses wurde den Parteien zugestellt und anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Beisein auch des jagdfachlichen Amtssachverständigen, Dipl.-Ing. X, erörtert.

Als sachverständige Auskunftspersonen wurde der Berufungsverhandlung auch der Bezirksjägermeister X beigezogen. Ferner wurde Beweis erhoben durch abgesonderte Vernehmung des Obmannes des Jagdausschusses, X, als ebenfalls informierte Auskunftsperson, dessen Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung verlesen wurde.  Als Zeuge einvernommen wurde der zur Verhandlung stellig gemachten Mitpächter X. Dieser legte zur Einschau einen Plan vom Jagdgebiet vor, wo sich die mit Stufe III bewertete Fläche an der nördlichen Grenze gelegen darstellt.

Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Er legte anlässlich der Berufungsverhandlung Aufzeichnungen über die Rehwildabschüsse ab den Jahren 1998 bis zum Jahr 2010 vor (Beilage .\1).

Die Behörde erster Instanz war anlässlich der Berufungsverhandlung durch den Anzeigegutachter[2] (Dipl.-Ing. X) vertreten.

 

 

3.2. Zur Bestellung des Sachverständigen:

Die Behörde hat gemäß § 52 Abs.1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (vgl. VwGH 6.7.2010, 2008/05/0115). Diese Voraussetzungen waren insbesondere mit Blick auf  das Tätigwerden des Amtssachverständigen im Rahmen der Verfahrenseinleitung (Anzeigegutachter) zur Vermeidung jeglichen Anscheins einer allfälligen Behördenlastigkeit als gegeben anzusehen (s. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 ff). Dem Antrag des Berufungswerbers auf Beiziehung eines Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen war iSd nach Art. 6 EMRK zu wahrenden Verfahrengarantien nachzukommen, wobei  der Berufungsverhandlung in ebenso umfassender Wahrung auch der Behördeninteressen zusätzlich auch ein Amtssachverständiger beigezogen wurde (VwSlg 16387 A/2004).

Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so hätten sie sich gemäß § 53 Abs.1 erster Satz AVG grundsätzlich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten.

 

 

4. Aus der Aktenlage gilt es vorweg nachfolgende Feststellungen zu treffen:

Laut Gesellschaftsvertrag besteht das genossenschaftliche Jagdgebiet X aus sechs Mitgliedern (ON 1).

 

Im Zuge der sogenannten gemeinsamen Begehung von Vertretern der Bauern- u. Jägerschaft und des Sachverständigen des forsttechnischen Dienstes am 15.3.2007 im Genossenschaftsjagdgebiet X wurde von insgesamt drei Vergleichsflächen an einer Fläche der Verbisszustand mit der Stufe III festgestellt. Ingesamt wurde die Verbissentwicklung positiv beurteilt und gegenüber dem Vorjahr die Abschusshöhe um 15% auf insgesamt 108 Stück  unter Hinweis auf die sogenannte Drittelregelung (Böcke, Geißen und Kitze) reduziert. Die Jägerschaft hat auch gegen die (reduzierte) Abschusshöhe starke Bedenken zum Ausdruck gebracht (ON 2).

Vor diesem Hintergrund wurde der Abschussplan für das Jahr 2007/2008 am 30.3.2007 eingereicht und von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) mit Bescheid vom 18.4.2007, GZ: Agrar01-33-22-2007/Pl-StA genehmigt (ON 4).

Der dem Berufungswerber, dem Jagdausschuss zHd. des Obmannes und dem Bezirksjägermeister zugestellte Bescheid blieb unangefochten bzw. erwuchs in Rechtskraft.

Im Folgejahr erbrachte die Vegetationsbeurteilung eine Gesamtbeurteilung in der Stufe II.

Im Anzeigegutachten vom 7. Mai 2008 - dem als  Anzeige zu wertenden Bericht des forsttechnischen Dienstes (Dipl.-Ing. X) an die Behörde erster Instanz wird auf einen exorbitant erhöhten Verbiss an der Weiserfläche Nr. 2 (von 6% auf 97%) hingewiesen bei einem Erfüllungsgrad des vorgegebenen Abschusses von nur 73%.

Laut Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung an alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate vom 10.3.2008, GZ: Agrar-480006/503-2008-R/Sch, wird auf die im abgelaufenen Jagdjahr zum Teil maßgeblich unerfüllt gebliebenen Abschussplanvorgaben hingewiesen. Die Behörden werden zur Begehung aller Reviere angewiesen. Insbesondere sollte sich bei den „Jagden der Stufe II (und III)“ das Ausmaß der Erhöhung der Planzielvorgaben im oberen Bereich bewegen. Bei Mindererfüllungen um 10% und gleichzeitiger Verschlechterung der Beurteilungsstufe bzw. bei Verbleib der Stufe II oder III, sei neben der Erhöhung der Abschusszahlen für das folgende Jahr auch ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten.

Im Punkt 4. dieses Schreibens wird angeregt, „soweit dies auf Grund der Reviereinteilung bzw. Abschusszuweisungen möglich ist, sollte nicht gegen die gesamte Jagdgesellschaft, sondern konkret gegen die eigentlichen Verursacher der Nichterfüllung vorgegangen werden (ON 4).

Auf dieser erlassmäßigen Vorgabe der obersten Jagdbehörde fußt wohl die zu diesem Verfahren führende Anzeige der Forstdirektion vom 17.4.2008, Zl.: Forst10-3-2008/Soe (ON 5).

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 21.5.2008, AZ.: Agrar96-11-2008/Pl, wurde gegen den Berufungswerber fristgerecht die erste Verfolgungshandlung gesetzt (ON 7).

In seiner Rechtfertigung vom 30. Mai 2008 verweist der Berufungswerber auf den Anstieg des Abschusses von 1998/99 mit 52 bei zusätzlich 22 Stück an Fallwild und 2006/07 von 128 und zusätzlich 32 Stück an Fallwild. Ebenso wird darin auf den geringen Waldanteil von nur 7,42% hingewiesen  (ON 8).

Diese Rechtfertigung wird mit Schreiben vom 17.6.2008 mit dem Ersuchen um „jagdfachliche Überprüfung“ zugeleitet.

Dem hält aus fachlicher Sicht der Anzeigegutachter in seiner Replik vom 13.8.2008 u.a. auch ein trophäenorientiertes Jagen entgegen, sowie einen viel zu geringen Eingriff in die Klasse der weiblichen Rehe und dem daraus zu erschließenden mangelhaften Abschusswillen als an einem zu geringen Wildstand (ON 10). 

Diese bei der Behörde erster Instanz bereits am 14.8.2008 eingelangte Stellungnahme wurde dem Berufungswerber erst am 18.2.2009 zur Kenntnis gebracht (ON 11).

Am 2.3.2009 tritt der Berufungswerber abermals der Sichtweise des Amtssachverständigen entgegen, wobei er vergleichend auf Nachbarreviere hinweisend, die Bocklastigkeit der Jagd bestreitet und mit den hohen Entnahmen die Nichterfüllbarkeit begründet (ON 12). Schließlich wurde noch am 24.8.2010 eine Abfrage aus dem Verwaltungsvormerkregister getätigt (ON 13) und an diesem Tag, also 18 Monate seit der letzten ersichtlichen Aktenbewegung, das angefochtene Straferkenntnis erlassen (ON 14).

 

 

4.1. Feststellungen im  Berufungsverfahren:

Die Waldausstattung der Gemeinde X beträgt etwa 7,4% und liegt somit um mehr als die Hälfte unter dem Bewaldungsdurchschnitt des Zentralraumes.

Der Sachverständige des Berufungsverfahrens führt im Wesentlichen aus, dass in X laut der vom Jagdleiter (Berufungswerber) eingeholten Information im Rahmen der Ansitzjagd und der Pirsch gejagt wurde. Laut dessen Aussage in seiner Rechtfertigung vom 30.5.2008 wird als Bejagungsstrategie auch die Schwerpunkt- sowie die Intervallbejagung angewandt. Diese Bejagungsstrategien werden vom Sachverständigen prinzipiell als gut erachtet, verlangen Disziplin und sind unter­schiedlich anzuwenden. Die Schwerpunktbejagung dient dazu, den Jagddruck auf kleiner Fläche zu erhöhen und somit diese Flächen „wildarm" zu halten. Diese Art der Bejagung ist vor allem in schadensanfälligen oder verjüngungsnotwendigen Waldbe­ständen anzuraten. Um aber auch den erwünschten Effekt zu erzielen, muss der Jä­ger hier wirklich einen hohen Jagddruck während der gesamten Schusszeit erzeu­gen, d.h. sehr häufig anwesend sein, und jedes Stück Wild, das keine Schonzeit ge­nießt, erlegen. Eine Schwerpunktbejagung kann Schaden verringern, ohne zu inten­siv in den Gesamtbestand eingreifen zu müssen, also das Ziel einer nachhaltigen Jagdbewirtschaftung.

Die Intervallbejagung hilft den Jagddruck zu mindern und nutzt somit die Vertrautheit des Wildes aus, um effizient in den Wildbestand eingreifen zu können. Zum Beispiel folgt einer zweiwöchigen Bejagungszeit in einem bestimmten Revier, das groß genug sein muss, eine zwei bis vier Wochen lange Jagdpause, in der das Wild wieder vertrauter wird, einzuhalten. Der Vorteil dieser Jagdmethode liegt neben der leichteren Erbeutung des Wildes, auch bei einer günstigen zeitlichen Verteilung der Äsungsphasen außer­halb des Waldes und kann so Verbiss- oder Schälschäden verhindern bzw. minimie­ren. Vor allem beim Rehwild, das etwa alle zwei Stunden Äsung benötigt, kommt dies zum Tragen.

Nach dem Gespräch mit JL X am 30. November 2010 wurden diese Methoden offensichtlich aber nicht richtig angewandt, wiewohl nach bestem Wissen und Gewis­sen vorgegangen wurde.

Nichtsdestotrotz spielen neben der Bejagung zahlreiche Faktoren im Lebensraum des Wildes (und vor allem des Menschen) eine z. T. gravierende Rolle, sodass diese multifaktonielle Materie nicht monokausal zu sehen ist.

 

Zusammenfassend gelangt der Gerichtlich beeidete Sachverständige zum Ergebnis, dass die vom Berufungswerber angewandten Jagdmethoden offensichtlich nicht richtig  umgesetzt wurden, wiewohl nach bestem Wissen und Gewis­sen vorgegangen wurde.

Was den Abschuss der „Herbstrehe", also der Altgeißen und der Kitze, anbelangt, so ist laut lauf Sachverständigen auffallend, dass die erste Abschussmeldung erst am 12.9. (Geißkitz), die der ers­ten Altgeiß erst am 20.9. erfolgte, obwohl die Schusszeit auf diese Klassen am 16.8. beginnt. Der Abschuss der Altgeißen und der Kitze hätte früher (zumindest mit Anfang Sep­tember) begonnen werden müssen (Pkt. 4 c des Gutachtens).

Welchen Umständen die Bejagung vor Ort unterlegen war, konnte zwar vom Gerichtlich beeideten Sachverständigen nicht mehr nachvollzogen werden (Lebensraumbeschaffenheiten wie etwa Anteil der Maisfläche, Witterungsverhältnisse etc.). Dennoch war es für diesen nicht nachvollziehbar, dass in diesem fast einmonatigen Zeitraum kein Stück erlegt wer­den hätte können. Die Meldungen über die Abschüsse an die Bezirksverwaltungsbehörde und die jagdlichen Tätigkeiten im Revier vor Ort sind nicht gleich geschaltet. Jagd und Jagderfolg werden ebenfalls als nicht gleichzustellen dargelegt. Weiters spielen neben der Bejagung zahlreiche Faktoren im Lebensraum des Wildes (und vor allem des Menschen) eine z.T. gravierende Rolle, sodass diese multifaktonielle Materie nicht monokausal zu sehen ist.

Die Frage ob durch die  Mindererfüllung (wild-)ökologische Nachteile erweislich sind, vermochte der Sachverständige nicht zu beantworten (Punkt 4. d des Gutachtens).

Im Ergebnis wird der verspätete Beginn mit dem „Herbstrehabschuss“ im Einklang auch mit der Auffassung des (der) Amtssachverständigen als jagdfachliches Manko festgestellt.

Seitens des Obmanns des Jagdausschusses wird andererseits in dessen Aussage vor der Berufungsbehörde am 17.11.2010 mit der Jägerschaft ein gutes Einvernehmen bescheinigt sowie aus der Sicht der Bauernschaft keine Schäden durch das Rehwild reklamiert. Vielmehr wird, so wie dies auch der Berufungswerber mit seinen vorgelegten Aufzeichnungen (Beilage 1) zu belegen scheint, eine starke Reduktion des Rehwildbestandes in den letzen Jahren bescheinigt. Dies wurde laut dieser informierten Auskunftsperson damit erklärt, dass nur mehr wenige Rehe auf den Feldern zu sehen wären. Im übrigen habe es seit dem III-er im Jahr 2007 keine unbefriedigende Einstufung der Verbisslage mehr gegeben.

Auch der Zeuge X strich das stetige Bemühen und die umfangreiche Präsenz im Revier hervor, wobei oft zahlreiche Pirschgänge erforderlich wären um ein Reh erlegen zu können.

Dass etwa mit dieser Mindererfüllung weder wildbiologische Nachteile noch eine Interessensschädigung gegen die Landeskultur einhergegangen sind, fanden sich in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte. Das letztlich mit Blick auf die Folgejahre auch mit diesem Abschuss das Ziel der Abschussplanverordnung nicht  verfehlt wurde, kann insbesondere auch mit Blick auf die Angaben des Jagdausschussobmannes als evident gelten.

 

 

4.2. Dem Berufungswerbers an sich kann eine durchaus achtenswerte jadgliche Aktivität bescheinigt gelten, wenn er im Jahr 2007 im eigenen Revier immerhin idZ von 1.5. bis 22.11. 2007 selbst acht Rehe erlegte und insgesamt elf Rehe erlegt wurden. In diesem Jahr sollen  es bereits vierzehn in seinem Revier und im Jagdgebiet insgesamt 90 Stück sein (siehe Beilage 1).

Offenbar handelte es sich bei der damals an der nördlich gelegenen Weiserfläche aufgetretenen „IIIer“ um ein einmaliges Ereignis, dessen Ursache nicht erweislich in einem erhöhten und der Landeskultur (§ 3 Oö. JagdG) abträglichen Wildstand gründete.

 

 

4.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Ergebnis rechtfertigt der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung teils recht emotional die Mindererfüllung mit den widrigen Umständen im Revier die eine Bejagung sehr erschwert hätten.  

Dennoch konnte auch im Rahmen der Berufungsverhandlung der Berufungswerber nicht darlegen, dass nicht doch „mehr möglich gewesen wäre.“

Durchaus glaubwürdig verweist der Zeuge X etwa auf den frühen Abschluss der Getreideernte im Jahr 2007, sodass im Herbst die Begrünungen überdurchschnittlich hoch waren, was die Herbstrehbejagung erheblich erschwert habe. Diese Sichtweise wird im Ergebnis auch vom Bezirksjägermeister vertreten, wobei dieser die reale jagdliche Praxis in ausführlicher kontradiktorischer Auseinandersetzung mit dem Behördenvertreter und Amtssachverständigen im Ergebnis das Auseinanderklaffen zwischen Theorie und Praxis ausführte. So wurde ein Beispiel angeführt, wonach etwa in dem vom Bezirksjägermeister bewirtschafteten Revier binnen einer Woche der Verbiss an einer Vergleichsfläche sich von 20 auf 80% erhöhte.

Selbst wenn aus der subjektiven Sicht des Berufungswerbers durchaus aufzuzeigen versucht wurde den später einsetzenden Herbstrehabschuss nicht als Verschulden darzustellen und vor allem die starken Entnahme in den Vorjahren die Nichterfüllbarkeit ursächlich sehen wollte, vermochte er letztlich für den späten Beginn keine sachlich nachvollziehbaren Gründe zu nennen. Das letztlich insbesondere die frühe Schusszeit zu nützen ist um später nicht unter Druck zu gelangen ist allgemein begreiflich.

Er hat sozusagen bei den Herbstrehen wertvolle Zeit verstreichen lassen, welche letztlich in der Gesamtbilanz fehlte. Die Berufungsbehörde folgt darin den Sachverständigen, welche dies einhellig als Manko darstellten, wobei dem Berufungswerber durchaus gefolgt werden kann, dennoch nach bestem Wissen und Gewissen agiert zu haben. Wohl hätte selbst eine bessere Ausnützung der Schusszeit die relativ große Fehlzahl  nicht gänzlich wettmachen können.

Letztlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungswerber doch selbst bloß die „Herabsetzung der Strafe“ beantragte. Dies in der für ihn vom Landesjägermeister verfassten Berufung vom 14.9.2010, mit dem Hinweis auf die zwischenzeitig eingetretene Verbesserung der Verbissbeurteilung.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte er sich zu der daraus hervorleuchtenden Schuldeinsicht nicht mehr zu bekennen.

Doch insgesamt kann die Berufungsbehörde aus den vorliegenden Fakten keine nachteiligen Tatfolgen ableiten. Auch das Verschulden kann letztlich nur als geringfügig qualifiziert werden. Dazu kommt, dass der Berufungswerber weder vorher noch nachher je  auffällig geworden ist, wobei in diesem Zusammenhang selbst seine Bestrafung wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz im Jahr 2009 nicht zu seinen Lasten ausschlagen kann.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Der § 1 Verordnung über den Abschussplan und die Abschussliste mit Anlagen, LGBl. Nr. 116/1993, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 74/2004, hat die Erreichung einer ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte zum Ziel. Dies insbesondere weil gemäß Abs.2 leg.cit. der Verbissgrad und die Fegeschäden an forstlichen Gehölzen - in größeren zusammenhängenden Waldflächen zu messen – welche hier in der Gesamtbeurteilung[3] der Stufe II (drei Vergleichsflächen Stufe I, eine der Stufe III und eine der Stufe II) festgestellt wurde.

 

Die Pflichten der Jagdausübungsberechtigten gründen § 50 Abs.1 iVm § 93 Abs.1 lit.j Oö. JagdG, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2009 in Verbindung mit dem von der Behörde iSd Abs.2 leg.cit. festgesetzten Abschussplan.

Zur Vertretung und Geschäftsführung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - sind grundsätzlich alle Teilhaber und der Jagdleiter als zu Vertretung der Gesellschaft nach außen  berufen. Ebenfalls könnte sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung im Gesellschaftsvertrag [abweichend] geregelt werden (vgl. VwGH 18.1.2005, 2004/05/0068 mit Hinweis auf Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 05te Auflage, Seiten 63 und 66). Hier handelt es sich um eine derartige Gesellschaftsform, welche durch den Jagdpachtvertrag begründet wurde.

 

Betreffend der Pachtung einer Jagd muss darauf hingewiesen werden, dass damit neben privatrechtlichen Rechte und Pflichten auch öffentlichrechtliche Pflichten übernommen werden. Daraus folgt, dass damit alle zumutbaren Anstrengungen aufzubringen sind um diesen Pflichten gerecht zu werden.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf den Abschussplan zu verweisen dem der Berufungswerber als Vertreter der Jagdgenossenschaft zugestimmt hat.

Zutreffend weist die Behörde erster Instanz darauf hin, dass die Erfüllung- bzw. Nichterfüllung des Abschussplanes unter Hinweis auf VwGH v. 20.9.1995, 93/03/0083  als Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG zu qualifizieren ist.

Im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation dieser Bestimmung geht wohl der Verfassungsgerichtshof  davon aus, dass diese Rechtsvorschrift nicht etwa bewirkt, dass ein Verdächtiger seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Das Gesetz befreit die Behörde in Anbetracht der regelmäßigen Sachlage nur insoweit von weiteren Nachforschungen über die subjektive Tatseite (insbesondere einen Irrtum über den Sachverhalt oder die allfällige Unmöglichkeit, das Verbot zu beachten), als das entgegen dem Anschein behauptete Fehlen des Verschuldens nicht glaubhaft ist. Nur eine solche, der Lebenserfahrung Rechnung tragende Regelung, ist nicht von vornherein durch Art 6 Abs.2 EMRK ausgeschlossen.

Unter diesem Aspekt ist unter Würdigung des festgestellten Sachverhaltes die Verletzung von Sorgfaltspflichten hinter der Mindererfüllung des Planziels zumindest im tatsächlich erst deutlich verspätet einsetzenden Herbstrehabschuss zu erblicken.

Diesbezüglich ist es dem Berufungswerber nicht gelungen darzulegen wirklich alles ihm zumutbare zur möglichen Erreichung des Ziels getan zu haben. Darin muss letztlich   ein jagdliches Defizit – gemessen an der objektivierten Maßfigur – erblickt werden.  

 

 

5.1. Zum Schuldspruch ohne Strafausspruch und Ermahnung:

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann (könnte) den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. 

Die vom geringen Verschulden umfasste Unterlassung liegt zwischenzeitig drei Jahre zurück, wobei es in der Folge zu keiner vergleichbaren Problematik mehr gekommen ist.  Demnach würde auch eine Ermahnung, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten, nicht bloß ins Leere gehen, sondern sich vielmehr als Widerspruch in sich darstellen.

 

Gemäß § 19 Abs.2 3. Satz VStG sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Nach § 34 Abs.2 StGB gilt zusätzlich als Milderungsgrund, "wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat". Hier wurde das Verfahren wohl bereits fünf Monate nach Vollendung der Unterlassung (Ende der Schußzeit 31.12.2007) eingeleitet, jedoch das Straferkenntnis erst am 24.8.2010 erlassen. Die Behörde war nach faktischem Abschluss des erstinstanzlichen Beweisverfahrens insgesamt achtzehn Monate untätig.

Aus Art.6 Abs.1 EMRK ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass das Gericht (aber auch eine Verwaltungsstrafbehörde) "innerhalb einer angemessenen Frist" zu entscheiden hat. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Komplexität des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, spielt die Bedeutung der Sache für den Rechtsmittelwerber als subjektives Element eine wichtige Rolle.

Ist die Beurteilung nach den einzelnen Kriterien nicht aufwändig und ergibt sich aus der Gesamtdauer des erstinstanzlichen Verfahren, dass eine Verletzung vorliegt, verzichtet der EGMR auf eine eingehende Prüfung und nimmt in einer pauschalen Beurteilung eine Verletzung an (vgl. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2 [2005], §24 Rz 69f; Thienel, Die angemessene Verfahrensdauer [Art6 Abs1 MRK] in der Rechtsprechung der Straßburger Organe. Unter Bedachtnahme auf die österreichische Rechtslage, ÖJZ 1993, 473 [480] – vgl. VfGH v. 9.6.2006, B3585/05).

       Die hier offenkundig von der Behörde erster Instanz zu vertretende überlange Verfahrensdauer ist jedenfalls als strafmildernd zu werten wobei mit Blick auf das als geringfügig sich erweisende Verschulden und keiner nachteiliger Auswirkungen gesetzlich geschützte Interessen in sachgerechter Weise nur mehr der Schuldspruch zu bestätigen aber von einer Bestrafung abzusehen war (VfSlg. 16.385/2001 mwN; VfGH 6.6.2006, B3593/05).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:                        

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 



[1] Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2

[2] Begriff zitiert in Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 112 2. Absatz

[3] Stufe I:   keine wesentliche Beeinträchtigung der Naturverjüngung d. Wildverbiss ….(nähere Beschreibung)

   Stufe II:  wesentliche Verzögerung der Naturverjüngung d. Wildverbiss …..

   Stufe III: Verhinderung der Naturverjüngung …… (Quelle: Anlage 4  der o.a. VO)          

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