Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522684/13/Br/Th

Linz, 27.12.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 20.09.2010, Zl. 08/009466 , zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl. I Nr. 135/2009 § 8 iVm 3 Abs.1 Z3, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 iVm § 2 Abs.5 § 14 Abs.1 u. 5 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die Behörde erster Instanz die dem Berufungswerber am 7.9.1994 für die Klassen A, B, C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 8.1.1008, 08/009456) eingeschränkt, indem sie diese bis einschließlich 14.9.2011 befristete.

Gleichzeitig wurde auch eine Auflage ausgesprochen, wonach der Berufungswerber Laborbefunde (LFP, CDT und MCV) alle drei Monate, nämlich am 14.12.2010, 14.4.2011, 14.6.2011 und 14.9.2011, sowie zu jeweiligem Datum eine Betreuungskarte über eine in Anspruch genommene Alkoholberatung der Behörde vorzulegen habe.

Mit Punkt 2. wurde ausgesprochen, dass diese Befristung  in den Führerschein einzutragen ist.

Gestützt wurde dieser Bescheid auf § 24 Abs.1 Z2 FSG iVM § 3 Abs.1 FSG-GV.

 

1.1.  Begründet wurde dies mit dem Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung vom 14.9.2010, welche  auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Neufelden am 25.7.2010 der Behörde erstattet wurde.

Demnach ist beim Berufungswerber von einem pathologischen Trinkverhalten mit Kontrollverlust an der Grenze zur Alkoholabhängigkeit mit hohem Rückfallrisiko auszugehen. Dies nach episodischen Rauschzuständen.

Die Behörde erster Instanz folgte den der fachlichen Einschätzung des für sie tätigen Amtsarztes.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid  in seiner vorerst per 5.10.2010 als fristgerecht erhobenen zu wertenden Berufung in der Substanz nicht entgegen. Es erschien seine Gattin bei der Behörde erster Instanz und gab dort zu Protokoll, „gegen diesen Bescheid Berufung zu erheben, jedoch die Begründung nach Übersetzung durch eine Dolmetsch bis spätestens 28.10.2010 nachzureichen.

Eine diesbezügliches die Problemlage nicht wirklich ansprechendes, jedoch weit ausholendes und insbesondere auch auf die Vergangenheit Bezug nehmendes Schreiben vom 3.10.2010, wurde vom Berufungswerber  unter Anschluss mehrerer Aktenteile aus dem Verfahrensakt (Laborbefunde) und einer Kopie von der bei der Behörde erster Instanz in seinem Auftrag eingebrachten Berufung,  am 19.10.2010 an die Berufungsbehörde übermittelt.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die mit dem Berufungswerber einvernehmlich koordinierte Beweisaufnahme unterbleiben.

Der Inhalt des Verfahrensganges wurde ebenfalls im Rahmen eines im Auftrag des Berufungswerbers seitens einer informierten Person (Dolmetscherin) mit der Berufungsbehörde geführten Telefonates vom 19.10.2010 erklärt (AV ON 4).

Im Rahmen eines weiteren fernmündlichen Kontaktes wurde der Berufungswerber am 2.11.2010 abermals über die Sach- und Rechtslage informiert.

Über sein eigenes Begehren wurde er schließlich einer fachärztlichen Untersuchung bei Prim. Dr. X zugewiesen und dessen Stellungnahme dem Amtsarzt zur Kenntnis gebracht. Dessen Fachmeinung und Auflagenempfehlung erachtet der Amtsarzt im dieser fahrärztlichen Stellungnahme bestätigt.

 

 

 

4. Der Aktenlage folgend hat der Berufungswerber im Jahr 1993 bei der Behörde erster Instanz die Erteilung einer Lenkberechtigung auf Grund seiner damals schon seit 14.5.1979 bestehenden polnischen Lenkberechtigung angesucht.

Der Berufungswerber hat folglich am 2.2.1994 die Fahrprüfung für CE bestanden.

Mit Bescheid vom 20. September 1994 wurde ihm die Lenkberechtigung wegen einer Alkofahrt (0,92 mg/l) für vier Wochen einzogen.

Ein weiterer Enzug von acht Monaten wurde mit Bescheid vom 12.9.1997 wegen neuerlichen hochgradigen Alkofahrt (1,17 mg/l) ausgesprochen.

Die Lenkberechtigung wurde anschließend bis 03.04.1999 befristet erteilt.

Ab 30.3.1999 scheint die Lenkberechtigung wieder unbefristet erteilt worden zu sein.

Nach einem Diebstahlanzeige betreffend den Führerschein vom 1.12.2000 wurde per 8.1.2001 ein weiterer Führerscheinantrag gestellt.

Gemäß einer Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach vom 19.11.2007 erwies sich der Berufungswerber im Rahmen eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden in einem stark alkoholisierten Zustand im Zuge der Amtshandlung als nicht kooperativ und sehr aggressiv gegenüber den einschreitenden Beamten.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 8.01.2008 wurden dem Berufungswerber in Anlehnung an ein amtsärztliches Gutachten die Lenkberechtigung der Klassen B, E+B und F unbefristet, und die Klassen C, C1 bis 8.1.2013 bzw. 8.1.2018 befristet erteilt. Dem Berufungswerber wurde jedoch die Auflage erteilt auf die Dauer von zwei Jahren aufgetragen alle vier Monate spezifische Laborparamter vorzulegen.

Das  nunmehrigen Verfahren wurde wegen eines Vorfalls vom 15.7.2010, (Anzeige vom 25.7.2010, GZ: A1/5458/01/2010 - Aggressives Verhalten unter starker Alkoholbeeinträchtigung nach Lokalverweis) über Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach einem Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG eingeleitet. Darauf gestützt wurde die nun zur Berufung stehende Befristung in Verbindung mit Auflagen ausgesprochen.

 

 

4.1. Verfahren der Berufungsbehörde:

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat mit seinem Schreiben vom 12.10.2010 dem Berufungswerber die Rechtslage dargelegt, wonach gemäß der Aktenlage vorläufig keine sachlichen Anhaltspunkte zu sehen wären den Ausführungen des Amtsarztes in dessen Gutachten vom 14.9.2010 nicht zu folgen. Auf Grund der klinischen Berfundlage schiene sowohl die Befristung als auch die dem Berufungswerber erteilte Auflage sachlich begründet. Diese wurde abermals in einem im Auftrag des Berufungswerbers von einer dritten Person mit der Berufungsbehörde geführten Telefonates ausführlich erklärt.

Ungeachtet der vom Berufungswerber  ihm durch einen Dolmentsch - außerhalb der 14-Tage-Frist - noch nachzureichen beabsichtigten Begründung der Berufung, wurde hier der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene – d.h. ebenfalls auf Gutachterebene - entgegen getreten werden müsste. Er wurde eingeladen sich zu diesem Schreiben binnen Wochenfrist zu äussern, insbesondere darzulegen, ob er fachlichen Beurteilung des Amtsarztes mit einem eigenen Gutachten entgegen zu treten gedenke.

Das voraussichlich abweisend zu bescheidende – unbegründete – Berufungsbegehren wurde in diesem Schreiben angedeutet.

Mit h. Schreiben vom 27.10.2010 wurde dem Amtsarzt die Präzisierung der negativen Prognosebeurteilung und der darauf fußenden Befristungsempfehlung aufgetragen.

Dieser wurde per 29.10.2010 nachgekommen. Darin wurde insbesondere auf die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit im Falle einer „Alkohol- oder Drogenabhängigkeit“ verwiesen, wobei auch Bezug auf den diesbezüglichen Inhalt der Begutachtungsrichtlinie des BMVIT genommen wurde. Eine Befristung sei, so der Amtsarzt auch mit Blick auf die bei einer derartigen Abhängigkeit zu erwartenden Verschlechterung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, sowie der Bereitschaft zu Verkehrsanpassung vorzunehmen.

Am 8. November 2010 wurde von der Berufungsbehörde mit dem Berufungswerber eine Niederschrift aufgenommen. Darin verwies er auf sein eigenes Abstinenzprogramm und hob hervor derzeit weder in der Arbeit noch in der Familie ein Alkoholproblem zu haben.

Letztlich entschloss sich der Berufungswerber zur Beweisführung durch Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens von Prim. Dr. X um den im angefochtenen Bescheid erteilten Auflagen entgegen zu treten.

Diesem wurden sodann die wesentlich erscheinenden Akteninhalte zur Kenntnis gebracht.

 

 

4.1.1. Am 22.12.2010 wurde in einer vorweg per E-Mail übermittelten von Primar Dr. X das Kalkül des Amtsarztes im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt. Auch dieser einschlägige Experte sieht beim Berufungswerber eine Alkoholabhängigkeit, verbunden mit einer impulsiven narzistischen Persönlichkeit, bei derzeitiger Alkoholabstinenz.

Empfohlen wird über mindestens 24 Monate eine fachliche alkoholspezifische Nachbetreuung und kurzfristige Laborkontrollen mit GGT und CD-Tect. Bei geringsten Zeichen einer erneuten Alkoholsymptomatik, selbst bei geringen Mengen Alkohol, etwa im Rahmen einer Verkehrskontrolle bzw. den einzufordernden Laborkontrollen, wäre mit sofortigem Entzug der Lenkberechtigung zu reagieren.

Der Gutachter weist darauf hin, dass der Berufungswerber nur mühsam seine Impulse kontrollieren könne, wobei er, was die Vorfälle belegt hätten, im alkoholisierten Zustand sehr zu aggressivem Verhalten neige.

Dies lässt nach h. Überzeugung auf eine durchaus hohe Rückfallswahrscheinlichkeit schließen, sodass der gesetzlich eröffneten und vom Amtsarzt als erforderlich erachteten Befristungsempfehlung des Amtsarztes gefolgt wird.

Die Fakten sind hier als so nachhaltig gesichert zu sehen, dass auch mit Blick auf die Leitlinien des BMVIT über die gesundheitliche Eignungsbegutachtung von KFZ-Lenkern (2006), von einer ob der als gesichert geltenden Verschlechterungsprognose von einer Befristungsvoraussetzung ausgegangen werden kann.

Das dies letztlich nicht auch schon gleichsam auch erwiesen gelten kann und nur prognostisch indiziert gelten kann, scheint selbst mit der strengen Judikatur des VwGH nicht in Widerspruch zu stehen (vgl. Seite 24 der Begutachtungsleitlinie und die dort zitierten Literatur und Judikaturhinweise, 31 VwGH 23.5.2003, 2002/11/0066 u. Kaltenegger/Koller, Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot (2003) sowie VwGH 20.2.2001, 2001/11/0287).

Mit „Stabilisierung“ der gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen ist danach nicht schon eine vorübergehende, sondern eine dauerhafte Stabilisierung einer ihrer Art nach als fortschreitende Erkrankung anzusehenden Krankheit gemeint. Diese muss also derart zum Stillstand gekommen sein, dass nach dem medizinischen Wissensstand keine weitere Verschlechterung zu befürchten ist. Die ursprünglich prognostizierte Gefahr darf nicht mehr gegeben sein (Hinweis auf VwGH 20.04.2004, 2003/11/0315; VwGH 18.01.2000, 99/11/02666).

Diese Annahmen sind wohl auch auf Fälle einer Alkoholabhängigkeit übertragbar.

 

 

4.2. Der Aktenlage folgend und dem ergänzend geführten Beweisverfahren stellt sich demnach kein Zweifel, dass beim Berufungswerber offenbar über einen langen Zeitraum bereits ein starker Hang zum Alkohol und demnach eine Alkoholabhängigkeit besteht. Dies wurde zuletzt durch das vom Berufungswerber selbst veranlasste Gutachten eindrucksvoll bestätigt.

Wenn daher der für die Behörde erster Instanz tätige Amtsarzt den Berufungswerber von diversen einschlägigen (Führerschein-) Untersuchungen offenbar sei langer Zeit ein patoloigsches Trinkverhalten mit eingetretenen Kontrollverlust diagnostizierte, kann daher die nunmehrige ärztliche Befristungs- u. Auflagenempfehlung nur als logisch und sachlich nachvollziehbar qualifiziert werden. Letztlich scheint  sich der Berufungswerber durchaus auch selbst seiner Problematik bewusst zu sein, wenn er sich auch in Krakau eine 4-wöchigen Entwöhnung unterzogen hat.

Daraus folgt aber andererseits die hohe Rückfallgefährdung, welche durchaus mit hoher Wahrscheinlichkeit die Prognose auf einen Wegfall der Eignung schließen lässt. Diesbezüglich verweist der Amtsarzt auf empirische belegte Tatsachen.

Da es beim Berufungswerber einerseits bereits mehrfach im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol zu Kontrollverlusten gekommen ist und bei ihm andererseits nun sogar eine Alkoholabhängigkeit gegeben ist, ist der Befristungsempfehlung des Amtsarztes zu folgen gewesen. Durch eine Rückfrage beim Amtsarzt konnte ferner in Erfahrung gebracht werden, dass bei Alkoholabhängigkeit statistisch mit einer bis zu 60%-igen Rückfallswahrscheinlichkeit zu rechnen ist.

Mit Blick darauf erweist sich hier neben den angeordneten Auflagen auch die Befristung als sachlich geboten und schlüssig nachvollziehbar.

Dem Berufungswerber ist die Fachmeinung von Dr. X offenbar bereits bekannt, sodass, nicht zuletzt in Wahrung der Entscheidungsfrist von einem abermaligen Parteiengehör abgesehen werden kann.

 

 

5. Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 93/2009 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006).

Eingangs ist festzuhalten, dass nach § 14 Abs.1 FSG-GV, Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist (verabreichen aus medizinischen Gründen), eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Alleine vor diesem Hintergrund scheint die gerechtfertigte Annahme einer nunmehr auch zeitlichen Einschränkung der Lenkberechtigung durchaus sachlich und auch vom Gesetzgeber intendiert nachvollziehbar.

Nach § 24 Abs.1 ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit       

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Angesichts der gesicherten Gutachtenslage ist hier von der konkrete Gefahr auszugehen, dass sich ob des hohen Rückfallsrisikos des Berufungswerbers zum Alkohol die gesundheitliche maßgeblich eingeschränkt bzw. wegfallen wird.

 

§ 3 Abs.1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

         1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

         2. die nötige Körpergröße besitzt,

         3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

         4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

Gesundheit:

Gemäß § 5 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

         a) Alkoholabhängigkeit oder  

         b) andere Abhängigkeiten …….."

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

    

         § 2 Abs.5 FSG-GV besagt, „soweit in dieser Verordnung bestimmte Beschränkungen der Lenkberechtigung wie beispielsweise Auflagen vorgesehen sind,  dadurch das Recht der Behörde, erforderlichenfalls zusätzliche Einschränkungen, wie beispielsweise Befristungen zu verfügen, nicht berührt werden“.

Eine Befristung ist wohl nur dann zulässig, wenn laut Gutachten mit einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes mit einer begründeten Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (vgl. VwGH 20.4.2004, 2003/11/0315).

Es Konnte hier vom medizinischen Sachverständigen (Amtsarzt) überzeugend dargetan werden, dass hier trotz der beim Berufungswerber diagnostizierten Alkoholabhängigkeit dessen gesundheitliche Eignung trotzdem noch fachärztlich befürwortet wurde, jedoch, falls nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine Stabilisierung im besagten Sinn überhaupt in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen eine solche Stabilisierung angenommen werden kann, trotzdem mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Verschlechterung und einem Eignungswegfall zu rechnen ist (VwGH 24.6.2003, 2003/11/0066).

Dies hat hier der Amtsarzt durch sein Gutachten und abermals untermauert durch die fachärztliche Stellungnahme mit der Diagnose eines „patologischen Trinkverhaltens mit Kontrollverlust eine Alkoholabhängigkeit dargelegt.

Der Berufungswerber vermochte diesem nichts entgegen halten, sodass sich die Berufungsbehörde nicht veranlasst sehen kann dem Amtsarzt in dessen Auflagen- aber auch dessen Befristungsempfehlung nicht zu folgen.

Vielmehr folgt ob der gesichert geltenden Diagnose „Alkoholabhängigkeit“ und in Verbindung damit auch anderer nachteiliger Persönlichkeitsmerkmale im Sinne der Logik und der gesetzlichen Ratio - wenn überhaupt das Rechtsinstitut der Befristung in Betracht kommt - dann wohl bei der gegenständlichen Ausgangslage.

 

 

5.1. Abschließend wird der Berufungswerber hingewiesen, dass er einen entsprechenden Antrag auf Verlängerung vor Ablauf einer befristeten Lenkberechtigung bei der zuständigen Behörde einzubringen hat; erlischt die Lenkberechtigung wäre ein Antrag auf Neuerteilung einzubringen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind mit insgesamt 13 Beilagen Stempelgebühren in Höhe von 60 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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