Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165637/2/BP/Ga

Linz, 30.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Berufung des X, vertreten durch X, Rechtsanwälte X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 6. Dezember 2010, GZ.: VerkR96-10581-2010-Wf, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens I. Instanz, noch einen Beitrag zu   den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu II: §§ 65f. VStG.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 6. Dezember 2010, VerkR96-10581-2010-Wf, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er, wie am 23. Februar 2010 um ca. 5:45 Uhr auf dem X der Firma X festgestellt worden sei, als Lenker mit einem LKW der Firma Xl eine Tierbeförderung auf öffentlichen Straßen vom Schotterplatz hinter dem Freibad in X nach X, durchgeführt habe; es seien dabei einem näher bezeichneten Schwein, welches an einem hochgradigen Scheidenvorfall gelitten habe, unnötige Leiden zugefügt worden, obwohl niemand eine Tierbeförderung durchführen dürfe, wenn Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden §§ 21 Abs. 1 Z. 1 des Tiertransportgesetzes iVm. Art. 3 der Verordnung (EG) 1/2005 angeführt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges und nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen geht die belangte Behörde sowohl vom Vorliegen der objektiven als auch der subjektiven Tatseite aus. Hinsichtlich der Strafbemessung sei vom Ausmaß des Verschuldens sowie von der bisherigen Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund auszugehen gewesen.

 

1.2. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2010 erhob der Bw durch seine rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung gegen das oa. Straferkenntnis.

 

Darin wird das in Rede stehende Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten und nach einer diesbezüglichen Begründung, in der vor allem die Beweiswürdigung der belangten Behörde bemängelt wird, der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestellt.

 

 

2.1. Die belangte Behörde übermittelte die "Berufung" samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 27. Dezember 2010.  

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits daraus ergab, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, hatte gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entfallen.

 

2.3. Bei seiner Entscheidung geht der Oö. Verwaltungssenat von dem unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 Tiertransportgesetz 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer eine Tierbeförderung durchführt, veranlasst oder organisiert, obwohl den Tieren dadurch Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden.

 

Gemäß Art.3 der Verordnung des Rates und des Parlaments (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus muss u.a. gemäß lit. b leg. cit. die Bedingung erfüllt sein, dass die Tiere transportfähig sind.

 

3.2. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z. 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Beschuldigten angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. VwSlg 11.466A/1984 und VwSlg 11.894A/1985, jeweils verstärkter Senat). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) möglichst genau zu beschreiben. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt (vgl. z.B. VwGH vom 14. Februar 1985,
Zl. 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis.

 

3.3. Im vorliegenden Fall gibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Hinweis darauf, wann die in Rede stehende Tierbeförderung durchgeführt wurde. Gerade dieser Tatzeit kommt aber besondere Bedeutung zu, da von höchster Relevanz ist, ob die nachträglich festgestellte und auch nicht bestrittene Verletzung bzw. Erkrankung schon zum Beförderungszeitpunkt bestanden hatte oder nicht. Eine Beurteilung hinsichtlich einer zeitlichen Zuordnung des tatbildmäßigen Verhaltens des Bw ist somit nicht möglich. Es war dem Bw auch die Möglichkeit genommen sich entsprechend zu verteidigen. Daher war § 44a VStG in Anwendung zu bringen und ein relevanter Spruchmangel des angefochtenen Bescheides festzustellen.

 

3.4. Es war daher – unabhängig vom Berufungsvorbringen – das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

04. Bei diesem Ergebnis war dem Bw nach § 65 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

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