Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130742/2/Wei/Sta

Linz, 31.12.2010

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über den Antrag des X X X, X, X, auf Beigebung eines Verteidigers aus Anlass des gegen ihn ergangenen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24. November 2010, Zl. FD-StV-405331-2010 Wi, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Parkgebührengesetz den Beschluss gefasst:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem beim Magistrat der Stadt Wels eingebrachten E-Mail vom 13. Dezember 2010 hat der oben genannte Antragsteller und Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren unter Angabe der Aktenzahl des Verwaltungs­strafverfahrens um Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Berufung ersucht. Der Verfahrensakt wurde daraufhin dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

 

Der Antragsteller brachte nicht ausdrücklich vor, dass er außerstande sei, die Kosten der Verteidigung zu tragen, ohne dass dadurch der notwendige Unterhalt für ihn gefährdet wäre. Bei vorangegangenen Verfahrenshilfeanträgen (vgl dazu VwSen-130726 bis 130729/2010) befand sich im vorgelegten Akten ein Ausdruck aus der Insolvenzdatei der Justiz, dem zu entnehmen war, dass im Privatkonkursverfahren zu 1 S 3/09w des BG X ein Schuldenregulierungsverfahren durchgeführt und der Zahlungsplan mit 7 Raten bis zum 15. Juni 2015 angenommen und gerichtlich mit Beschluss vom 22. April 2009 bestätigt wurde. Damit erscheinen die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsteller bescheinigt.

 

2. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 24. November 2010, Zl. FD-StV-405331-2010 Wi, wurde der Antragsteller wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben als zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichteter Lenker das mehrspurige Kfz mit dem behördl. Kennzeichen X, Marke BMW, am 16.1.2010 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wels, vor dem Objekt Hessenstraße 1, mindestens von 08:56 bis 09:07 Uhr abgestellt gelassen, obwohl keine Parkgebühr entrichtet wurde.

 

Gemessen an der Dauer der Kfz-Abstellung wurde daher die Parkgebühr hinterzogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz; LGBl. Nr. 28/1988 idF LGBl. Nr. 84/2009 in Verbindung mit §§ 2,4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 2001 jeweils in der geltenden Fassung

... "

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Strafbehörde über den Antragsteller gemäß § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG 10 % der Geldstrafe festgesetzt.

 

3. Der Antragsteller und Beschuldigte hat gegen die Strafverfügung vom 29. April 2010 den nicht näher begründeten Einspruch vom 30. April 2010 per E-Mail erhoben und nach Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. August 2010 per E-Mail vom 26. August 2010 unter Bezugnahme auf diverse Verwaltungsstrafverfahren erklärt, dass er die angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen habe, weil das Kraftfahrzeug zu den angeführten Zeiten nicht in seiner Verwendung gestanden, sondern von jemand anderem abgestellt worden sei. Allfällige Lenkeranfragen werde er aber nicht beantworten, weil er dazu als Beschuldigter nicht verhalten werden könne (Hinweis auf das h. Erk. VwSen-130583/2/Gf/Mu/Se vom 25.2.2008).

 

Die Strafbehörde erließ daraufhin das Straferkenntnis vom 24. November 2010 und ging davon aus, dass der Beschuldigte das Fahrzeug selbst gelenkt und in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hatte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten, der ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts außer­stande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen, zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat,

 

wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers kommt demnach nur in Betracht, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch das Interesse der Verwaltungsrechtspflege vor­liegen. Bei der Beurteilung des letztgenannten Gesichtspunkts kommt es auf die Komplexität des Falles, die Höhe der drohenden Strafe aber auch auf allfällige Rechts­kenntnisse der Beschuldigten an (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrens­gesetze II2 [2000], 1012, Anm 9 zu § 51a VStG). In der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes werden als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, wie etwa die Höhe der drohenden Strafe, genannt (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0270; VwGH 19.12.1997, 97/02/0498).

 

4.2. Derartige Gründe sind in dem hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Sachverhalt als auch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen lassen keine besonderen Schwierigkeiten erwarten. Insbesondere steht im gegenständlichen Fall die Klärung des Sachverhalts im Vordergrund, welche zweckmäßiger Weise vor allem durch den Antragsteller selbst herbeigeführt werden kann. Besondere Gründe in der Person des Beschul­digten wurden nicht genannt und können auch vom Unabhängigen Verwaltungs­senat nicht erblickt werden. Auch die Höhe der verhängten Geldstrafe von 43 Euro bewegt sich im Bagatellbereich und führt, selbst unter Be­rücksichtigung der offenbar angespannten finanziellen Lage des Antragstellers, zu keinem anderen Ergebnis.

 

In seinem Verfahrenshilfeantrag hat der Antragsteller auch selbst in keiner Weise dargelegt, warum und inwiefern es der Beigabe eines Verteidigers bedürfte. Wie beim Oö. Verwaltungssenat amtsbekannt ist, war der Beschuldigte bisher in zahlreichen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz bestens in der Lage, sich selbst zu Recht zu finden und auch Berufungen zu verfassen.

 

Da es im Ergebnis wegen des fehlenden Interesses der Verwaltungsrechtspflege schon an der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers mangelt, war der Antrag als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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