Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150805/5/Lg/Hue

Linz, 21.12.2010

 

                                                                                                                                                        

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des x, x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. Oktober 2010, Zl. BauR96-83-2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene         Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs.1 und § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
48 Stunden verhängt, weil er als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem behördlichen Kennzeichen x am 13. Mai 2010, 22.55 Uhr, die A1 bei km 202,700, Gemeinde Eberstalzell, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die GO-Box nicht ordnungsgemäß angebracht gewesen sei.

 

2. In der Berufung brachte der Bw verfahrensgegenständlich vor, dass die GO-Box ordnungsgemäß angebracht gewesen und er bereit sei, den geschuldeten Mautbetrag nachzuzahlen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 30. Juli 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am 13. Mai 2010, 22.55 Uhr, auf der A1, km 202,700, Gemeinde Eberstalzell, die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden, da die GO-Box vorschriftswidrig angebracht gewesen sei. Zusätzlich finden sich in der Anzeige noch folgende Anmerkungen: "Zeit d. Betretung: 13.05.2010 um 22:56:00 Uhr; weitere Hinweise: Fuer 11.3.2010".

 

Gegen die Strafverfügung vom 12. August 2010 brachte der Bw einen Einspruch ein.

 

Einer zusätzlichen x-Stellungnahme vom 27. September 2010 ist u.a. Folgendes zu entnehmen: "Eine nicht korrekte Anbringung der GO-Box kann dazu führen, dass keine Mautabbuchung vorgenommen werden kann. Dies war auch bei der gegenständlichen Übertretung vom 11.03.2010 der Fall. Die GO-Box war nicht der Mautordnung entsprechend montiert. Die GO-Box war senkrecht hinter dem Scheibenwischer montiert und nicht wie in der Mautordnung vorgeschrieben in der Mitte der Frontscheibe (siehe Detailfoto sowie GO-Box-Grafik auf Seite 2)."

 

Dazu äußerte sich der Bw dahingehend, dass die GO-Box ordnungsgemäß, nämlich oberhalb des linken Scheibenwischers montiert gewesen sei. Die Vorderseite der GO-Box sei mit doppelseitigem Klebeband großflächig beklebt gewesen. Dies habe möglicherweise eine Mautabbuchung verhindert. Es stehe nirgends, dass dies nicht erlaubt sei. Auch sei der Bw nicht dazu da, ständig "auf die Piepserei" zu achten. Weiters stellte der Bw die Frage, weshalb die x nicht sofort reagiert habe. Er lasse sich jedenfalls nicht den "Schwarzen Peter für die Unfähigkeit der x zuschieben".

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Anlässlich einer telefonischen Anfrage erhielt der Unabhängige Verwaltungssenat am 17. Dezember 2010 von der x die Auskunft, dass aufgrund eines Irrtums bei der Anzeigenlegung als Tatort und -zeit der Ort und die Zeit der Anhaltung durch ein Mautaufsichtsorgan am 13. Mai 2010 für ein mündliches Ersatzmautangebot an den Lenker für eine Übertretung des BStMG am 11. März 2010 eingetragen worden sei. Für die Fahrt am 13. Mai 2010 würden bei der x keine Übertretungen des BStMG mit dem gegenständlichen Kfz vorliegen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Wie dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der x anlässlich eines Telefonats am 17. Dezember 2010 mitgeteilt wurde, sind die Angaben in der Anzeige vom 30. Juli 2010 bezüglich  Tatort und –zeit unrichtig. Das inkriminierte Verhalten des Lenkers sei richtigerweise am 11. März 2010 und an einem anderen Ort erfolgt.

 

Da sich der gegenständliche Tatvorwurf sowohl in der Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 12. August 2010) als auch im angefochtenen Straferkenntnis auf die (unrichtigen) Angaben in der Anzeige stützt, dem Bw für den 13. Mai 2010 jedoch keine Übertretung des BStMG vorgeworfen werden kann, war das bekämpfte Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum