Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165480/12/Zo/Jo

Linz, 21.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 19.07.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 07.07.2010, Zl. S-20597/10, wegen einer Übertretung des FSG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.12.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 160 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 08.04.2010 um 18.25 Uhr in Linz auf der A7 bei Strkm. 2,45 auf dem Autobahnparkplatz Franzosenhausweg den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B zu sein.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er den PKW nicht selber gelenkt habe. Er habe sich auf dem Parkplatz Franzosenhausweg befunden, weil er gemeinsam mit seinem Freund, X, nach Linz gefahren sei. Sein Freund habe den PKW gelenkt und sei von diesem Autobahnparkplatz mit einem anderen Freund weggefahren. Er selbst sei beim Fahrzeug geblieben und habe im Internet gesurft. Er habe dabei den Wagen nicht in Betrieb genommen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.12.2010. An dieser haben der Berufungswerber und eine Vertreterin der Erstinstanz teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Polizeibeamte X führte zur Vorfallszeit auf der A7 beim Autobahnparkplatz Franzosenhausweg eine Lenker- und Verkehrskontrolle des PKW mit dem Kennzeichen X durch. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer dieses PKW. Er befand sich als einzige Person beim Fahrzeug und saß auf dem Fahrersitz. Der Berufungswerber konnte keinen Führerschein vorweisen, eine Überprüfung im Führerscheinregister ergab, dass er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Bei der Verkehrskontrolle behauptete der Berufungswerber nicht, dass der PKW von einer anderen Person gelenkt worden sei.

 

In der Berufung sowie in der mündlichen Verhandlung gab der Berufungswerber an, dass ihn sein Freund X von zu Hause abgeholt habe und sie dann gemeinsam mit seinem PKW nach Linz gefahren seien, wobei sein Freund den PKW gelenkt habe. Sie hätten sich auf dem Parkplatz Franzosenhausweg mit einem Freund seines Freundes getroffen und X sei mit diesem weggefahren. Dies sei von vornherein so vereinbart gewesen, er habe deshalb seinen Laptop mitgehabt und habe im Internet gesurft. Es sei vereinbart gewesen, dass X wieder zum Parkplatz Franzosenhausweg kommen und sie dann wieder gemeinsam nach Hause fahren würden.

 

Bei der Verkehrskontrolle habe er X nicht als Lenker angegeben, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm die Polizei sowieso nicht glauben würde. Er habe dann versucht X zu erreichen, dieser habe aber offenbar sein Mobiltelefon ausgeschaltet gehabt. Er habe in weiterer Folge seine Mutter angerufen und diese sei nach Linz gefahren und habe den Fahrzeugschlüssel abgeholt und den Wagen nach Hause gebracht. Auch seiner Mutter gegenüber habe er den Lenker, X, nicht erwähnt.

 

Vom Zeugen X wurden diese Angaben im Wesentlichen bestätigt, wobei sich bezüglich der Position des Fahrzeuges vor dem Wegfahren beim Haus des Berufungswerbers und dem Abstellort auf dem Parkplatz Franzosenhausweg sowie der Fahrtstrecke keine Widersprüche ergeben.

 

4.2. Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

In der Verhandlung haben sich keine offensichtlichen Widersprüche zwischen den Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen X ergeben. Es ist also durchaus möglich, dass die Beiden entweder am Vorfallstag oder auch zu einem anderen Zeitpunkt tatsächlich einmal gemeinsam mit dem Fahrzeug des Berufungswerbers nach Linz gefahren sind. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bei der Amtshandlung selbst Herrn X nicht als Lenker bekannt gegeben hat. Dem Berufungswerber musste aufgrund ähnlicher Vorkommnisse in der Vergangenheit bewusst sein, dass der Vorwurf der "Schwarzfahrt" für ihn erhebliche negative Konsequenzen haben wird, weshalb völlig unverständlich ist, weshalb er X nicht sofort als Lenker angegeben hat. Wäre X tatsächlich der Lenker gewesen, so hätte die Polizei diese Behauptung sofort überprüfen können und – zutreffendenfalls – die Amtshandlung beendet. Zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle konnte der Berufungswerber auch noch nicht wissen, dass X mit dem Mobiltelefon zu diesem Zeitpunkt nicht erreichbar war. Noch weniger nachvollziehbar ist, warum der Berufungswerber auch seiner Mutter gegenüber X nicht als Lenker erwähnt hat, obwohl ihm seine Mutter wegen des Vorfalles Vorwürfe gemacht hat. Selbst wenn das Verhältnis des Berufungswerbers zu seiner Mutter – so wie er es geschildert hat – sehr angespannt gewesen ist, wäre es doch naheliegend, dass der Berufungswerber zumindest seiner Mutter gegenüber seine Schuldlosigkeit beteuert hätte.


 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber beim konkreten Vorfall seinen PKW selber gelenkt hat. Dem Zeugen X wird dabei keine bewusste Falschaussage unterstellt, weil es durchaus möglich ist, dass dieser den Vorfall mit einer anderen Fahrt verwechselt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.3 FSG sind das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW selbst gelenkt, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Dem Berufungswerber ist auch bewusst, dass er ohne Lenkberechtigung keinen PKW lenken darf, weshalb ihm vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist.

 

5.3. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3 zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Die Höchststrafe beträgt gemäß § 37 Abs.1 FSG 2.180 Euro.

 

Über den Berufungswerber schienen zum Tatzeitpunkt drei rechtskräftige Vormerkungen wegen "Schwarzfahrten" auf, wobei er zuletzt am 17.03.2010, also ca. 3 Wochen vor diesem Vorfall mit 726 Euro bestraft wurde. Diese Vormerkungen bilden einen wesentlichen Straferschwerungsgrund, wo hingegen keine Strafmilderungsgründe vorliegen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 800 Euro trotz der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Arbeitslosengeld von ca. 720 Euro bei keinen Sorgepflichten und Schulden in Höhe von 4.000 Euro) angemessen. Sie erscheint notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher nicht in Betracht.

 


 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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