Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165524/11/Br/Th

Linz, 29.12.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 08.11.2010, Zl.: VerkR96-365-2010-Hof, nach der am 14.12. und 29.12.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 29.12.2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.     § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm §  § 24, § 45 Abs.1 Z1,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II.    § 66 Abs.1 u. 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 4 Abs.5 iVm  § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 je eine Geldstrafe in Höhe von € 200,-- und € 80,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 90 und 33 Stunden verhängt, wobei ihm folgendes Tatverhalten zu Last gelegt wurde:

„1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, Nr. 8 bei km 13.000.

Tatzeit: 08.02.2010, 11:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 4 Abs. 5 StVO

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht -davon überzeugt, dass der von Ihnen verwendete Kraftwagenzug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass Sie nicht dafür gesorgt haben/stess durch den sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße, vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass Sie es unterlassen haben, auf dem Dach des Sattelanhänger anhaftende Eisplatten vor Fahrtantritt zu entfernen, sodass diese auf ein nachfahrendes Fahrzeug fallen konnten.

Tatort: Gemeinde Wels, Autobahn Freiland, Innkreisautobahn, Fahrtrichtung Suben, Nr. 8 bei km 13.000.

Tatzeit: 08.02.2010, 11:40 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG

Fahrzeug: Kennzeichen X, LKW.“

 

 

1.1. Begründend traf die Behörde erster Instanz unter dataillierte Wiedergabe der Akteninhalte und Vorbringen des Berufungswerbers nachfolgende  Erwägungen:

§ 4 Abs. 5 StVO 1960 lautet: "Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben."

 

§102 Abs.1 KFG lautet: "Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht."

 

§ 4 Abs. 2 KFG lautet: "Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein."

 

Zum gegenständlichen Vorfall wird folgendes bemerkt:

 

Es ist der gesamte Vorfall so wie der Zeuge geschildert hat, leicht nachvollziehbar. Auf die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens wurde verzichtet, da auch durch einen Laien auf den Fotos erkenntlich ist, dass die reklamierten Schäden durch eine Eisplatte entstanden sein können. Steinschläge - wie sie anführen, können nicht eine Eindellung auf der Motorhaube verursachen.

 

Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach stellen alle Ihre Beweisanträge und Rechtfertigungsangaben nur den Sinn dar, einer Bestrafung zu entgehen. Sie wollen vermutlich nur Zeit gewinnen um ihr Wohlverhalten nach dem gegenständlichen Vorfall ins Treffen führen zu können.

 

Auch Ihre Angaben, dass sie die Polizei in Wels verständigt haben können nicht nachvollzogen werden, da hier das Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. Mai eine eindeutige Vorgansweise aufzeigt.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige eines Lenkers zugrunde, diese Anzeige wurde von dem Beteiligtem im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich bestätigt. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vertritt die Auffassung, dass die Angaben des Zeugen schlüssig sind und der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge bei sonstiger strafrechtlicher Sanktion zur Wahrheit verpflichtet ist, es besteht auch kein Hinweis, dass der Zeuge einem Irrtum unterlegen wäre, wobei darauf hinzuweisen ist, dass im gegenständlichen Fall der Zeuge den ganzen Vorfall nachvollziehbar und ausführlichst schilderte und es konnten keinerlei widersprechende Aussagen gefunden werden. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige bzw. die zeugenschaftliche Aussage des Beteiligten der Entscheidung zugrunde zu legen.

Zur zeugenschaftlichen Aussage des Zeugen ist folgendes festzustellen: Aus den Bestimmungen des § 50 AVG im Zusammenhalt mit § 289 StGB (strafbarer Tatbestand der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde) ergibt sich, dass jedermann, der Beweisaussagen vor einer Behörde tätigt, zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist. Die Strafdrohung des § 289 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, ist so gravierend, dass es wohl gewichtiger Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang bedarf, um sich durch eine falsche Aussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung auszusetzen. Liegen keine Anhaltspunkte für derartige Interessen vor, so kann davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprechen und - in Abwägung mit Ihrem Vorbringen sowie mit allen übrigen Beweismitteln - im Rahmen der Rechtsfindung heranzuziehen sind.

 

Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben kein Glauben geschenkt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gelangte daher zur Ansicht, dass die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen objektiv als erwiesen angesehen werden müssen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche Sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden.

 

Sie haben daher die Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu vertreten.

 

Strafbemessung:

 

Der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit, wenn nicht sogar grober Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte Ihnen zugute kommen.

 

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungsgründe wird nun eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,- bzw. 80,- Euro als schuld- und tat angemessen angesehen.

 

Schon aus spezialpräventiven Erwägungen war eine Bestrafung in dieser Höhe jedenfalls geboten, um Sie künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohjung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 17.04.1996, ZL 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihnen ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretetungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

 

 

2. Dem tritt die Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit nachfolgenden Ausführungen entgegen.

In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Be­zirkshauptmannschaft Rohrbach vom 13.10.2010, GZ. VerkR96-365-2010, dem Vertreter des Beschuldigten zugestellt am 15.10.2010, binnen offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

I.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Beru­fungsgründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unvollständige Sach­verhaltsfeststellung und Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ge­ltend gemacht.

 

II.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten als Verwal­tungsübertretung vorgeworfen, mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden zu sein und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt zu haben und als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt sich nicht davon überzeugt zu haben, dass der von ihm verwendete Kraftwagenzug den Vor­schriften des Kraftfahrgesetzes entspreche, da festgestellt worden sei, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass durch den unsachgemäßen Betrieb weder Ge­fahren für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße, vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstünden. Es sei festgestellt worden, dass der Beschuldigte es unterlassen habe, auf dem Dach des Sattelanhängers anhaftende Eisplatten vor Fahrtan­tritt zu entfernen, sodass diese auf ein nachfahrendes Fahrzeug hätten fallen können.

 

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 4 Abs 5 StVO und § 102 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 2 KFG verletzt. Weiters wird im Spruch des Erkenntnisses noch das Fahrzeug mit "Kennzeichen X, LKW", angeführt.

Über den Beschuldigten wurde gemäß dem angefochtenen Erkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt € 280,00 verhängt.

 

III.

Die Berufung wird im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zum Verfahrensablauf bzw. den von der Erstbehörde "festgestellten" Sachverhalt auf den Akt der Bezirkshaupt­mannschaft Rohrbach verwiesen, insbesondere auf das Straferkenntnis vom 13.10.2010, in welchem die Stellungnahmen des Beschuldigten wortwörtlich wiedergegeben sind.

 

1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unvollstän­dige Sachverhaltsfeststellung:

a) Gemäß § 44 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwie­sen angenommene Tat so genau zu umschreiben, dass unter anderem der Beschuldigte davor geschützt ist wegen des selben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Der Vertreter des Beschuldigten hat bereits in seiner Rechtfertigung vom 23.03.2010 darauf verwiesen, dass lediglich das Zugfahrzeug das Kenn­zeichen X aufweist, nicht jedoch der von dieser Zugmaschine gezogene Sattelanhänger. Der Sattelauflieger hat jedoch das Kennzei­chen X.

 

Dem Beschuldigten wird im Punkt 2) des Straferkenntnisses vom 13.10.2010 vorgeworfen, dass er auf dem Dach des Sattelanhängers anhaftende Eisplatten vor Fahrtantritt nicht entfernt hätte, wobei dazu das Kennzeichen X, LKW, angeführt wird. Damit ergibt sich je­doch, dass das Tatobjekt nicht nur ungenau, sondern falsch angeführt ist, da der Sattelanhänger -wie bereits oben ausgeführt- nicht das Kenn­zeichen X aufweist. Eine Bestrafung dahingehend, dass sich vom Fahrzeug mit dem Kennzeichen X Eisplatten gelöst hätten bzw. dass der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, das Fahrzeug X vor Fahrtantritt von Eisplatten zu befreien, würde offen las­sen, dass der Beschuldigte weiterhin dem Vorwurf ausgesetzt wäre, den Sattelanhänger (Auflieger) mit dem Kennzeichen X nichts yon Eisplatten befreit zu haben.

Bereits in der Anzeige ist nur das Kennzeichen X angeführt, auch in den nachfolgenden Aufforderungen der Behörde zur Stellung­nahme.

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass der Spruch in sich unschlüssig und falsch ist, weil er insbesondere nicht jenes Tatobjekt genau bezeichnet, von welchem sich angeblich Eisplatten gelöst hätten.

 

b)   Bereits in der Rechtfertigung vom 23.03.2010 hat der Vertreter des Be­schuldigten die Einholung eines kraftfahrtechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Schäden an der Windschutzscheibe und im Be­reich der Motorhaube beim angeblich beschädigten PKW von X nicht durch Schneeplatten verursacht worden seien, beant­ragt.

 

Die Erstbehörde ist diesem Antrag nicht nachgekommen, sondern be­merkt im Straferkenntnis nur lapidar, dass nach Ansicht der Bezirks­hauptmannschaft Rohrbach "alle Beweisanträge und Rechtfertigungsan­gaben nur den Sinn hätten, einer Bestrafung zu entgehen bzw. sei be­reits durch einen Laien auf dem Foto erkenntlich, dass die reklamierten Schäden durch eine Eisplatte entstanden sein können".

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach bzw. der das angefochtene Straferkenntnis verfasste Bearbeiter, x, maßt sich hier eine Sachkenntnis an, die er mangels fachlicher Kompetenz und Ausbildung gar nicht hat. Insbesondere ergibt sich, dass die Beschädigungen der Motorhaube punktförmig sind, sodass selbst für einen Laien erkennbar ist, dass es sich dabei um Steinschlagschäden handelt. Bemerkenswert ist auch, dass ursprünglich X in seiner Anzeige ange­geben hat, dass sein PKW durch den Vorfall einen Sprung in der Wind­schutzscheibe erlitten hätte, allerdings dann in der von X vorgelegten Reparaturrechnung des Autohauses X eine Reparatur oder ein Austausch der Windschutzscheibe nicht aufscheint. Dies alleine hätte die Behörde schon veranlassen müssen, die Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen, zumindest jedoch hätte die Behörde ei­ne Abklärung durch Einholung des beantragten Sachverständigengu­tachtens veranlassen müssen.

 

Aufgrund der Bestimmungen des § 39 AVG -welche Bestimmung gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist- hätte die Behörde den Sachverhalt auch von Amts wegen ermitteln müssen. Die Erstbehörde war daher auch ohne Antrag des Beschuldigten, insbeson­dere im Hinblick auf die ursprüngliche Aussage des Zeugen verpflichtet, den tatsächlichen Sachverhalt zu erheben.

 

c) Der Beschuldigte hat in seiner Rechtfertigung vom 23.03.2010 ausdrück­lich vorgebracht, dass er am 08.02.2010 bei Arbeitsbeginn um 7.00 Uhr die Dachplane des Sattelauflegers enteist hat und dann um 7.34 Uhr los­gefahren ist. Der Beschuldigte musste mehrere Fahrten absolvieren und zwar nach Linz, in der Folge nach Pasching und dann nach Wels. Der "Vorfall" ist ca. um die Mittagszeit bei der Rückfahrt von Wels nach Linz passiert.

      Selbst wenn man davon ausgeht -was allerdings nicht zutrifft-, dass der Beschuldigte die Dachplane nicht gereinigt hätte, ist es sehr unwahr­scheinlich, dass sich Schnee und Eis erst nach der oben beschriebenen langen Fahrt gelöst hätten, da es am Vorfallstag sonnig war und nicht geschneit hat. Die Behörde hätte demnach im Zuge des Ermittlungsver­fahrens aufgrund des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit eine meteorologische Auskunft einholen müssen und erst dann, allenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, beurteilen müssen, ob es überhaupt theoretisch möglich ist, dass sich bei trockener und rela­tiv warmer Witterung eine allfällige Vereisung auf der Plane des Sattelauflegers erst nach 5 Stunden Fahrzeit löst.

 

Auch aus diesem Grund ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblie­ben.

 

d) Weiters hat der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter die zeugenschaftliche Einvernahme von X (oder allenfalls X), p.A. Polizei Wels, beantragt, da der Beschuldigte erhoben hat, dass sein Anruf bei der Landesverkehrsabteilung oder der Landes­verkehrszentrale unter der Telefonnummer X eingegan­gen ist und der Anruf dann weitergeleitet wurde an die Telefonnummer X (Polizei Wels).

 

Auch diesem Beweisantrag ist die Behörde nicht nachgekommen. Die Erstbehörde verweist lediglich auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 06.05.2010, in welchem nur dargelegt wird, dass keinerlei Aufzeichnungen über die Meldung eines Verkehrsunfalles am 08.02.2010, um 11.46 Uhr, aufscheinen würden.

Dazu ergibt sich, dass der Beschuldigte auch niemals behauptet hat, dass Aufzeichnungen seitens der Polizei Wels erfolgt seien bzw. entzieht sich dies der Kenntnis des Beschuldigten. Der Beschuldigte hat insbe­sondere ausgeführt, dass der Polizeibeamte zu dieser Mitteilung über den Vorfall des Beschuldigten ausdrücklich erklärt hat, "er solle sich nichts daraus machen, da kommt sowieso nichts raus". Bei lebensnaher Beurteilung des Sachverhaltes würde sich geradezu ergeben, dass auf­grund dieser Auskunft vom diensthabenden Beamten keine Aufzeich­nungen gemacht wurden. Nichts desto weniger ergibt sich, dass der Be­schuldigte jedenfalls seiner Verpflichtung gemäß § 4 Abs 5 StVO -wenn tatsächlich am PKW des Zeugen ein Schaden entstanden ist, was aus­drücklich bestritten wird- jedenfalls nachgekommen ist. Die belangte Behörde hat jedoch keine weiteren Erhebungen geführt, insbesondere auch nicht den Zeugen X einvernommen.

 

Auch aus diesem Grund liegt eine Mangelhaftigkeit des erstbehördlichen Verwaltungsverfahrens vor.

2.   Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides:,

a)   Die Behörde wirft dem Beschuldigten einen Verstoß gegen §4 Abs.5 StVO vor.

 

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Un­fallort mit einem Verkehrsunfall, bei dem nur Sachschaden entstanden ist, in Zusammenhang stehen, die nächste Polizeidienststelle ohne unnö­tige Aufschub zu verständigen.

 

Nach der Judikatur besteht eine Meldepflicht nur dann, wenn eine Sach­beschädigung tatsächlich eingetreten ist (Pürstl/Somereder StVO11 (2003 § 4 Anmerkung E 182). Im Hinblick darauf, dass für den Beschuldigten aufgrund seiner Position im Führerhaus des Sattelzug einwandfrei er­kennbar war, dass allfällige Schneeplatten sich nicht von seinem Fahr­zeug sondern von dem vorbeifahrenden bzw. überholenden PKW Voya-ger sich gelöst haben, fällt der Beschuldigte gar nicht in den Personen­kreis des § 4 StVO, nämlich hat das Verhalten des Beschuldigten in kei­nem ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden am PKW des Zeu­gen X gestanden, sodass der Beschuldigte zu keiner Mel­dung im Sinne des § 4 Abs. 5 verpflichtet war.

 

Abgesehen davon hat der Beschuldigte jedoch eine telefonische Mel­dung vorgenommen. Dazu ergibt sich in rechtlicher Hinsicht, dass § 4 Abs.5 StVO in keiner Weise vorschreibt, in welcher Form die Meldung vorzunehmen ist. Nach der Judikatur ist es für eine rechtzeitige polizeili­che Meldung ausreichend, wenn relativ kurz nach dem Unfall mit der nächsten Sicherheitsdienststelle ein Telefongespräch geführt wird (Pürstl/Somereder StVO11 2003 § 4 E 220). Der Beschuldigte hat keinen Einfluss darauf, inwieweit polizeiintern diese Unfallmeldung festgehalten wird. Sollte daher die Behörde davon ausgehen, dass überhaupt eine Meldepflicht gemäß § 4 StVO vorgelegen haben, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass die telefonische Verständigung der Landesverkehrs­abteilung bzw. der Landesverkehrszentrale als ausreichend anzusehen ist.

 

b)   Die Verwaltungsbehörde wirft dem Beschuldigten weiters vor, dass er es unterlassen habe, auf dem Dach des Sattelanhängers anhaftende Eis­platten vor Fahrtantritt zu entfernen, sodass diese auf ein nachfahrendes Fahrzeug fallen konnten.

In seiner "rechtlichen Beurteilung" führt die Behörde wörtlich aus: "Sie konnten sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen Sie gewertet werden, im vorliegenden Falle wird jedoch Ihren Angaben kein Glauben geschenkt."

 

Aus diesen Ausführungen der Behörde würde sich ergeben, dass prinzi­piell eine Verteidigung schon verdächtig macht, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Ausführungen der Behörde, wonach sämtliche Beweisanträge und Rechtfertigungsangaben nur den Sinn darstellten, ei­ner Bestrafung zu entgehen. Der Beschuldigte wolle -laut Ansicht der Erstbehörde- vermutlich Zeit gewinnen um sein Wohlverhalten nachdem gegenständlichen Vorfall ins Treffen führen zu können.

 

Ohne hier die Grundrechte vertiefen zu wollen, wird wohl auch der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach klar sein, dass jeder Beschuldigte -insbesondere wenn der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt ist- das Recht hat sich zu verteidigen, um einer -nicht gerechtfertigten- Bestrafung zu ent­gehen. Wenn man einem Beschuldigten bereits den Umstand, dass er sich verteidigt, als unglaubwürdige Bestreitung eines Tatvorwurfes vor­wirft, werden sämtliche rechtsstaatlichen Prinzipien hintangestellt. Die Behörde hat sich auch im Einzelnen mit dem Vorbringen der Verteidi­gung des Beschuldigten nicht auseinandergesetzt, sondern nur darge­legt, dass den Angaben des Beschuldigten kein Glauben geschenkt wer­de. Eine Begründung dazu fehlt schlichtweg. Die Behörde geht noch ei­nen Schritt weiter, sie gelangt nämlich zur Ansicht, dass die dem Be­schuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung objektiv und subjektiv erwiesen sei, dies obwohl die Behörde den Großteil der vom Beschuldig­ten gestellten Beweisanträge unberücksichtigt hat lassen.

 

Zusammengefasst ergibt sich, dass sich die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach auf "Leerformeln" zurückzieht, ohne tatsächlich eine schlüssige Begründung für den "als erwiesen" ange­nommenen Sachverhalt zu liefern.

 

IV.

Der Beschuldigte stellt daher den

 

An t r a g :

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge der Be­rufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Linz, am 29. Oktober 2010                                                                            X“

 

 

2.1. Diesem Vorbringen war zu folgen!

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der  Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts der bestrittenen Tatvorwürfe erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Als Zeuge wurde anläßlich der Berufungsverhandlung am 14.12.2010 der Anzeiger X, sowie der Berufungswerber als Beschuldiger einvernommen. Der Sachbearbeiter der Behörde erster Instanz nahm als deren Vertreter am 14.12.2010 an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

Über Antrag wurde am 29.12.2010 auch die Ehefrau des Berufungswerbers als Zeugin einvernommen. Ebenfalls wurden Erkundigungen betreffend den behaupteten Anruf des Berufungswerbers  auf der Notrufnummer der Polizei und die Daten über die Temperatur und Witterungsverhältnisse am Vorfallstag eingeholt. Abermals erschien der Berufungswerber zur zweiten Berufungsverhandlung persönlich, wobei ein Vertreter der Behörde erster Instanz am 29.12.2010 ohne Angabe von Gründen der Verhandlung fern blieb.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber war zum oben angeführten Zeitpunkt mit dem Lkw auf der Innkreisautobahn nicht in Richtung Suben, sondern in Richtung Linz unterwegs. Dort wurde er von einem schwarzem Voyager mit viel Schnee auf dem Dach überholt, wobei sich unmittelbar danach von dessen Dach der Schnee löste und entspechend durch die Luft gewirbelt wurde.

Kurz danach wurde der Lkw des Berufungswerbers vom Zeugen Oberdammer überholt und zum jähen Anhalten veranlasst. Dabei ragte vorerst der Sattelauflieger noch in die rechte Fahrbahn, sodass Oberdammer vom Berufungswerber aufgefordert wurde nach vorne zu fahren um keine Verkehrsgefährdung zu provozieren.

Der im Fahrzeug sitzen bleibende Zeuge konfrontierte den Berufungswerber mit einem behaupteten Eisabwehen von seinem Fahrzeugdach bzw. der Plane.

Dies verneinte der Berufungswerber und verwies auf einen in dieser Phase vor ihm fahrenden VAN, welcher eine etwa 40 cm hohe Schneehaube am Dach hatte welche sich gelöst hätte.

Der Zeuge X setzte nach dieser kurzen und wohl für ihn nicht zielführend verlaufenen Unterredung seine Fahrt mit dem Hinweis fort den Berufungswerber anzuzeigen. Hätte er etwa vor Ort verweilt wäre die Polizei wohl in die Lage versetzt worden Nachschau zu halten ob sich etwa tatsächlich Eis am Fahrzeug des Berufungswerbers befunden hätte.

So hat letztlich der Berufungswerber, der offenbar guten Gewissens war, seinerseits über Notruf die Polizei verständigt, wo er glaubhaft mit einem Beamten namens X oder X sprach. Dieser wiederum erachtete diese Mitteilung offenbar ebenfalls als ausreichend.

In weiterer Folge rief der Berufungswerber seine Ehefrau an und erzählte ihr von diesem Vorfall. Dies vor dem Hintergrund, dass ja bereits nach sieben Uhr in der Früh das Fahrzeugdach von Eis befreit wurde.

Dies laut Berufungswerber im Rahmen seiner Aussage am 14.12.2010 derart, dass ihn seine Frau mit dem Hubstappler auf einer Palette nach oben hob wo er die Plane von Schnee und Eis reinigte.

Dies wurde anlässlich der fortgesetzen Berufungsverhandlung am 29.1.2010 von Frau X zeugenschaftlich bestätigt. Die Zeugin machte dabei einen sehr authentischen und glaubwürdigen Eindruck.

Laut den eingeholten Wetterdaten gab es an diesem Tag an der Luftmessstelle in Wels keine Niederschläge und es herrschten durchgehend Minustemperaturen. In den Morgenstunden knappe minus fünf Grad und zur Mittagszeit etwa minus zwei Grad Celsius. Im Verlaufe des Vormittags wurde es sonnig.

 

 

4.1. Die Berufungsbehörde erachtet in Zusammenschau mit den erhobenen Fakten die Verantwortung des Berufungswerbers als schlüssig und glaubwürdig. Sie ist nicht nur von Anbeginn gleichlautend, sondern auch mit mehr nachvollziehbaren Fakten als vom Zweitbeteiligten untermauert, wobei im Gegensatz dazu der Darstellung des nicht einmal aus seinem Fahrzeug aussteigenden Zeugen X, nicht in diesem Umfang  eine Überzeugungskraft zugedacht werden konnte. Vielmehr reduziert sich dessen Aussage bloß auf die Behauptung Eis wäre von der Plane gefallen.

Als sehr unwahrscheinlich kann alleine der Umstand gelten, dass ein auf seinem Fahrzeugdach allenfalls anhaftendes Eis erst nach mehr als vierstündiger und über eine relativ weite und mehrere Zwischenstationen führende Fahrt abgeweht worden wäre. Dagegen spricht auch das niederschlagsfreie Wetter und die ständigen Minustemperaturen.

Andererseits war auch die Aussage seiner Ehefrau, betreffend die Fahrzeugsäuberung in der früh und die Information die sie telefonisch vom Berufungswerber nach dem Vorfall mit dem Zeugen X erhalten hat, glaubwürdig. Daher konnte sie sich auch glaubhaft an die tatsächlich erfolgte Reinigung des Fahrzeuges erinnern.

Dem gegenüber überzeugte X in seiner Wahrnehmung, wonach er das Eis von der Plane des vom Berufungswerber gelenkten Lkw habe kommen sehen, nicht in diesem Umfang. Es ist vielmehr sehr wahrscheinlich, dass der Eisabwurf sehr wohl vom Vorderfahrzeug stammte, welcher jedoch von X weder gesehen noch angehalten werden konnte.

Da die Einsbrocken des Vorderfahrzeuges vom Lkw wohl ebenfalls verwirbelt oder von diesem sogar weggeschleudert wurden, könnte der Anzeiger wohl tatsächlich die redliche Auffassung vertreten haben, der Lkw wäre der Verursacher gewesen.

Das er sich letztlich an den LKW als den vermeintlichen Verursacher hielt ist wohl aus der subjektiven Interessenlage des Anzeigers nachvollziehbar, aber damit vermag vor dem Hintergrund der vom Berufungswerber glaubwürdigen Verantwortung wohl keinesfalls ein den Verfahrensgarantien iSd Art. 6 EMRK entsprechend tauglicher Schuldspruch gestützt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Grundsätzlich gilt als Verkehrsunfall jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis anzusehen, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat (VwGH 20.4.2001, 99/02/0176 u.a.).

Dies trifft wohl auch für das Herabfallen oder Abwehen einer Eisplatte vom Aufbau eines Lkw´s zu.

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen – nämlich:  deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht - die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Nun stand hier das Verhalten des Berufungswerbers mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht mit der behaupteten Beschädigung des Zweitbeteiligten in ursächlichen Zusammenhang. Die Qualität der belastenden Zeugenaussage wird zumindest als nicht ausreichend beweistauglich erachtet.

Darüber hinaus entfernte sich der Zweitbeteiligte noch vor dem Berufungswerber von der behaupteten Unfallstelle.

 

Es könnte auf sich bewenden, jedoch sei dennoch aufgezeigt, dass vor diesem Hintergrund es mangels Ursächlicheit auch keiner Meldung seitens des Berufungswerbers bedurft hätte. Jedenfalls wäre der Berufungswerber – im Gegensatz zu Auffassung der Behörde erster Instanz – mit dem bloßen Anruf bei der Polizei dieser Pflicht nachgekommen.

Warum sollte er mit dem Schwerfahrzeug den Weg zu einer nächst gelegenen Polizeidienststelle antreten um dort darzulegen, dass Eis vom Vorderfahrzeug abgeworfen wurde und zu Unrecht der Zweitbeteiligte behaupte, es sei von seinem Lkw gekommen. So beurteilte dies offenbar auch der am Notruf erreichte Gesprächspartner des Berufungswerbers.

 

 

5.1. Abschließend ist zu bemerken, dass an die Würdigung von Beweisen nach § 45 Abs.2 AVG insbesondere in einem Strafverfahren vor dem Hintergrund eines fairen Verfahrens ein strengerer Maßstab und nicht bloß eine aus der Lebensnähe gezogene Schlussfolgerung zu stellen ist (vgl. VfSlg 12649; sowie Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Auflage, S 98, Fn 372).

Letztlich ist schon bei bloßem Zweifel am Tatvorwurf von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122, VwGH 18.9.1991, 90/03/0266 mit Hinweis auf  VwGH 8.3.1985, 85/18/0191).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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