Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165554/8/Kof/Th

Linz, 27.12.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. November 2010, Zl. S-32003/10 VP, wegen Übertretungen der StVO, nach der am 20. Dezember 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.c StVO) wird der Berufung stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und
das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Betreffend Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO) ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Der  Berufungswerber  hat  für  das  Verfahren  vor  dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 19, 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

 

-         Geldstrafe ........................................................................... 60 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................... 6 Euro

                                                                                                       66 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 24 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Tatort:    Linz, am Graben, von der Museumstraße kommend, in Höhe des

               Graben 16, Fahrtrichtung Taubenmarkt, im Kreuzungsbereich.

 

Tatzeit:    14.07.2010, 20:05 Uhr

 

Fahrzeug: Pkw, Kennzeichen: L-.....

 

   1.)  Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl Sie nicht einwandfrei
          erkennen konnten, ob Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang
          ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder
          in den Verkehr einordnen werden können.

   2.)  Sie haben die an dieser Örtlichkeit deutlich sichtbar angebrachte
          Sperrfläche überfahren.

 

Verwaltungsübertretungen nach

   1.)  § 16/1/c StVO

   2.)  § 9/1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro    falls diese uneinbringlich ist,               gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

   1.)    100 Euro               50 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

   2.)    100 Euro               50 Stunden                            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 220 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 08.11.2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.11.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20. Dezember 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw folgende Erklärung abgegeben:

Betreffend Punkt 1. (§ 16 Abs.1 lit.c StVO) wird die Berufung aufrecht erhalten.

Betreffend Punkt 2. (§ 9 Abs.1 StVO) wird die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.c StVO):

 

Der Bw lenkte zur Tatzeit einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW in Linz, von der Museumstraße kommend in Höhe Graben 16, Fahrtrichtung Taubenmarkt.

Vor dem Bw fuhren der Radfahrer J. B., vor diesem – angeblich – ein Mofa.

Der Bw hat zuvor den Radfahrer überholt und wollte möglicherweise auch das Mofa überholen, musste jedoch dieses Überholmanöver wegen einem – angeblichen – Gegenverkehr abbrechen. Dabei kam es zu einer geringfügigen seitlichen Kollision zwischen dem Bw und dem Radfahrer.

 

Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers aus der Sicht des
§ 16 Abs.1 lit.c StVO setzt grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholenden und des zu überholenden Fahrzeuges, bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand. Ferner sind Feststellungen über die dem Lenker des überholenden Fahrzeuges zur Zeit des Beginnes des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke erforderlich.

 

 

Schließlich sind noch Feststellungen über das Vorhandensein allfälliger bereits im Zeitpunkt des Beginnes des Überholmanövers dem Lenker erkennbarer Hindernisse zu treffen, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen können;

VwGH vom 12.03.1986, 85/03/0152 – zitiert in Messiner, StVO, 10. Auflage,

E52 zu § 16 StVO (Seite 386).

 

Dem Verfahrensakt sind insbesondere folgende "relevante Umstände" nicht
zu entnehmen und auch nicht mehr festzustellen:

-     die Geschwindigkeit des überholten Radfahrers

-     der Tiefenabstand zwischen dem Radfahrer und dem – angeblich –

    vor ihm fahrenden Mofa.

-     die Entfernung des angeblichen Gegenverkehrs bei Beginn des Überholmanövers

 

Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann dadurch nicht bewiesen werden.

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen und auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat.

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.1 StVO):

 

Der Bw hat – wie dargelegt – in der mVh die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Bei einer Übertretung nach § 9 Abs.1 StVO ist eine Anonymverfügung mit einer Strafhöhe von 58 Euro vorgesehen.

Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Erlassung einer Anonymverfügung – siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage,

E3 zu § 49a VStG (Seite 920) zitierte Judikatur des VwGH.

 

Da der Bw bislang unbescholten war – dies wird als mildernder Umstand gewertet – ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabzusetzen.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 6 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Zu 1. und 2.:

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

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