Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100662/5/Sch/Rd

Linz, 17.07.1992

VwSen - 100662/5/Sch/Rd Linz, am 17. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Kurt Wegschaider sowie durch den Beisitzer Dr. Alfred Grof als Stimmführer und den Berichter Dr. Gustav Schön über die Berufung des R W vom 5. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 21. Mai 1992, VerkR96/1748/1991/Pi/He, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 21. Mai 1992, VerkR96/1748/1991/Pi/He, über Herrn R W, N, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 288 Stunden verhängt, weil er am 11. März 1991 um 18.45 Uhr den PKW, Marke Mercedes 190D, mit dem Kennzeichen auf der N Bezirksstraße vom Lagerhaus H kommend in Richtung N in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.200 S und zum Ersatz der Untersuchungskosten im Sinne des § 5 Abs.9 StVO 1960 in der Höhe von 3.808 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Da sich im erstbehördlichen Verfahrensakt zwei in einer entscheidungsrelevanten Frage widersprechende Gutachten medizinischer Sachverständiger befinden, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein drittes Gutachten eingeholt. Die medizinische Amtssachverständige führt in ihrem Gutachten vom 9. Juli 1992, San-224.121/1-1992/Kab, folgendes aus:

"Im gegenständlichen Fall ist die Tatzeit um 18.45 Uhr des 11.3.1991 gewesen, die Blutabnahme erfolgte dann um 22.00 Uhr des 11.3.1991 mit dem Ergebnis (niedrigster Wert) 0,62%o Blutalkoholgehalt. (Zuvor wurde um 20.59 Uhr eine Alkomatuntersuchung durchgeführt mit dem Ergebnis 0,31 mg/l.) Den aktenkundigen Trinkangaben ist zu entnehmen, daß Herr W in der Zeit von 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr 2 Stamperl Kaffeecherry konsumierte, genauere Angaben über die konsumierte Alkoholmenge, insbesondere wie groß die Stamperl waren und um wieviel Uhr die beiden Stamperl konsumiert wurden, kann dem im Akt befindlichen Alkoholerhebungsbogen nicht entnommen werden. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Trinkangaben (Trinkende 18.30 Uhr) des Herrn W muß davon ausgegangen werden, daß zur Tatzeit um 18.45 Uhr des 11.3.1991 die Resorption noch nicht abgeschlossen war und somit der letzte konsumierte Alkohol zum Unfallszeitpunkt noch nicht zur Gänze resorbiert war. Von dem zur Tatzeit errechneten Blutalkoholgehalt (nach hiesiger Zugunstenrechnung 0,92%o, laut Gutachten von Dr. J über 0,9 bis gegen 1,0%o nach dem Gutachten von Dr. B 0,97%o ausgehend vom Mittelwert und nicht vom niedrigsten Wert) muß daher eine nicht näher bestimmbare Alkoholmenge in Abzug gebracht werden. Es liegt daher die tatsächliche Blutalkoholkonzentration niedriger als die errechnete Blutalkoholkonzentration und somit kann rechnerisch eine Unterschreitung der 0,8%o Grenze nicht ausgeschlossen werden. Zusammenfassend wird festgestellt, daß sich die hiesige Amtssachverständige im wesentlichen dem Gutachten von Dr. J anschließt, die Rückrechnung ist aufgrund der nicht abgeschlossenen Resorption problematisch und rechnerisch kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Blutalkoholspiegel zur Tatzeit knapp unter 0,8%o lag. Hinzugefügt wird, daß sich unter Zugrundelegung des Alkomatergebnisses von 0,31 mg/l um 20.59 Uhr zur Tatzeit um 18.45 Uhr ebenfalls ein Wert unter 0,8%o errechnen ließe. (Umrechnung AAG auf BAG mit dem günstigsten Faktor, nämlich 1.700, ergibt 0,52%o, plus Elimination 0,2%o ergibt 0,72%o zur Tatzeit.)" Die Amtssachverständige hat nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates schlüssig und dezidiert ausgeführt, daß Zweifel an dem von der Erstbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Blutalkoholgehalt bestehen.

Erhebungen dahingehend, ob beim Berufungswerber allenfalls eine Fahruntauglichkeit trotz eines Blutalkoholgehaltes unter 0,8 Promille vorgelegen haben könnte, wurden von der Erstbehörde nicht getätigt, sodaß das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich auch keine Ausführungen enthält und eine entsprechende Überprüfung durch den unabhängigen Verwaltungssenat nicht stattfinden konnte.

Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum