Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240767/3/SR/Gru

Linz, 22.12.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Strafberufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. August 2010, SanRB96-109-2009 wegen Übertretung des Tabakgesetzes - TabakG (BGBl Nr. 431/1995, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2008) zu Recht erkannt:

I.                   Der Strafberufung wird insoweit stattgegeben als die Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1. bis 3. mit jeweils 200 Euro, im Falle der Unein­bringlichkeit mit jeweils 32 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt werden.

II.                 Der Berufungswerber hat keinen Betrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu entrichten. Der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Behörde erster Instanz beträgt 60 Euro.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

zu II: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen in der Höhe von

zu 1.       1.100,-  Euro

zu 2.       1.500,-  Euro

zu 3.        1.500,-- Euro

 

verhängt, weil er gegen § 13 Abs 1 iVm § 13c Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 3 und § 14 Abs 4 des Tabakgesetzes (BGBl Nr 431/1995, idF BGBl I Nr 120/2008) verstoßen habe.

2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 5. August 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens hat der Bw im Wege seines Vertreters mit Schreiben vom 6. Dezember 2010 eine Einschränkung auf die Strafhöhe vorgenommen.

2.1. Begründend hat die Behörde erster Instanz im Hinblick auf die Strafbemessung insbesondere ausgeführt, dass sie hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens zumindest vom bedingtem Vorsatz ausgehe und dieses somit nicht als geringfügig anzusehen sei. Weiters habe sie die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe abgewogen. In sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB sei als besonderer Erschwerungsgrund gewertet worden, dass der Bw mehrere strafbare Handlungen derselben Art begangen habe. Milderungsgründe wären nicht ersichtlich. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien aufgrund der unwidersprochen gebliebenen behördlichen Schätzung angenommen. Die verhängten Strafen seien seitens der belangten Behörde aus generalpräventiven Überlegungen (insbesondere hinsichtlich der erfolgten Medienberichterstattung im Umfeld des verfahrensgegenständlichen Lokals) wie auch zur Spezialprävention vor dem Hintergrund des gegebenen Strafrahmens als erforderlich erachtet worden.

2.2. Dagegen hat der Bw vorgebracht, dass sein Verschulden geringfügig sei. Die vorgeworfenen Taten seien ohne Folge geblieben. Aus dem Akt gehe keinesfalls hervor, dass irgendein "Nichtraucher" sich im Sinne des "Passivrauchschutzes" beeinträchtigt gefühlt hätte. Aufgrund der unklaren Sach- und Rechtslage würden die Strafhöhen keinesfalls dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat entsprechen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bezirkshauptmannes von Linz-Land zu GZ SanRB96-109-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet, konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.1. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

Dem Vorlageakt können keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen entnommen werden. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbe­scholtenheit war jedoch zum Tatzeitpunkt nicht mehr gegeben. Die Behörde erster Instanz hat auch keine mildernden Umstände gewertet. Es liegt keine rechtskräftige Bestrafung wegen eines gleichartigen Delikts vor. Alle zuvor verhängten einschlägigen Strafen wurden im Rechtsmittelweg bekämpft und dabei handelt es sich um schwebende bzw. dem Oö. Verwaltungssenat ebenfalls aktuell vorliegende Verfahren.

3.2. Darüber hinaus ist der von der erstinstanzlichen Behörde festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben und haben sich auch im Berufungsverfahren keine wesentlichen Abweichungen feststellen lassen.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Bw selbst nicht mehr bestritten, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Auf Grund der Einschränkung der Berufung auf die Höhe der Strafe war der Oö. Verwaltungssenat nur befugt, über die Strafhöhe abzusprechen.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

4.3. Konnte der Bw im Jänner 2009 allenfalls noch darauf vertrauen, dass durch seine Gäste trotz den unzureichenden diesbezüglichen Vorkehrungen das Rauchverbot eingehalten wird, so handelte er dabei bewusst fahrlässig. Der von der erstinstanzlichen Behörde für diese Tatzeiträume bereits angenommene bedingte Vorsatz war zumindest nicht nachzuweisen.

Dieses Vertrauen auf das ("freiwillige") gesetzeskonforme Verhalten der Gäste wurde offensichtlich enttäuscht und war für den Bw durch die Vorhalte der Behörde für ihn erkennbar, dass möglicherweise ein größerer Umfang an Sorge für die Einhaltung des Rauchverbots erforderlich sein wird. Da dennoch keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden (nach den festgestellten Sachverhalten waren z.B. zumindest teilweise weiterhin Aschenbecher aufgestellt) ist für die späteren Tatbegehungen der Schluss der Erstbehörde nachzuvollziehen, dass der Bw bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Er musste die Möglichkeit, dass die Gäste in Rauchverbotszonen gem. § 13 Abs 1 bzw § 13c Abs 1 Z 2 TabakG rauchen, erkennen und war – da an der bisherigen Praxis nichts verändert wurde – offenbar gewillt, diesen nachteiligen Ablauf der Ereignisse hinzunehmen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 5 zu § 5 VStG).

Dass der Bw der Auffassung war, es handle sich bei den gegenständlichen Lokalitäten gar nicht um solche Rauchverbotszonen, stellt einen die Strafbarkeit nicht ausschließenden Rechtsirrtum dar, der ebenfalls allenfalls im Rahmen der Strafbemessung für die im Tatzeitraum Jänner 2009 verwirklichten Delikte mildernd gewertet werden kann. Sobald Zweifel an dieser Rechtsauffassung aufkommen mussten (durch das Einschreiten der Erstbehörde) durfte er sich nicht ohne weiteres für die für ihn günstigere Variante entscheiden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 160b zu § 5 VStG) und konnte sich für Delikte ab diesem Zeitpunkt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 12 StGB allenfalls nur noch geringfügig auswirken.  

4.4. Die erstinstanzliche Behörde hat zur Begründung der verhängten Strafhöhe insbesondere den Erschwerungsgrund der wiederholten Begehung von strafbaren Handlungen derselben Art herangezogen. Dabei übersieht sie, dass gemäß § 19 Abs 2 VStG die Erschwerungs- und Milderungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB für das Verwaltungsstrafverfahren nur sinngemäß herangezogen werden können. So kommt z.B. dort, wo das Kumulationsprinzip gilt, der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB nicht in Betracht (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm 3 zu § 19 VStG). Da die belangte Behörde zu Recht offenbar selbst davon ausgeht, dass die einzelnen festgestellten Übertretungen des Rauchverbots bzw. der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich dessen Einhaltung nebeneinander (kumulierend) zu bestrafen sind, ist diesbezüglich § 33 Z 1 StGB nicht anwendbar und daher keine Straferschwerung aufgrund der mehrfachen Deliktsbegehung möglich.

Sehr wohl muss die wiederholte Tatbegehung jedoch – wie oben dargelegt – zur Beurteilung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Verschuldensgrades herangezogen werden können (vgl. diesbezüglich zur Einbeziehung bereits getilgter Strafen u.a. VwGH, 11.11.1998, 98/04/0034). Der Erschwerungsgrund des § 33 Z 2 StGB konnte mangels rechtskräftiger Bestrafungen nicht zur Anwendung kommen. Es verbleibt somit kein Erschwerungsgrund, der die Höhe der verhängten Strafen rechtfertigen würde. Darüber hinaus ist gemäß § 34 Abs 2 StGB die teilweise lange Verfahrensdauer als strafmildernd zu werten.

4.5. Die Geldstrafe war daher auf jeweils 200 Euro (die Ersatzarreststrafe auf jeweils 32 Stunden) herabzusetzen. Der Oö. Verwaltungssenat hält die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend, um den Bw in Hinkunft von gleichgelagerten Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafen, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintanzuhalten. Darüber hinaus sind die nunmehr verhängten Strafen tat- und schuldangemessen und auch den der unwidersprochenen behördlichen Schätzung entsprechenden persönlichen Verhältnissen des Bw angepasst.

Der zu beurteilende Sachverhalt bot keine Anhaltspunkte für geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen. Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

5. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG waren die Kosten für das Verfahren vor der Behörde erster Instanz mit 10% der verhängten Geldstrafen, d.s. 60 Euro zu bemessen. Für das Berufungsverfahren war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum