Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240781/2/Gf/Mu

Linz, 22.12.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass des Antrages des x auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beschlossen:

I. Der Antrag wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antragsteller hat einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 6 VStG.

Begründung:

 

 

1. In seinem am 20. Dezember 2010 per e-mail beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten Antrag bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Jänner 2009, Zl. VwSen-240656, über ihn eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes verhängt worden sei.

 

In der Folge habe der OGH und der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Kärnten alle von ihm seinerzeit im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat  vorgebrachten Argumente bestätigt. In weiterer Folge habe auch das BMF mit einem Erlass die fragwürdige Bestimmung des § 7 TabakG für unanwendbar erklärt.

 

Da insoweit neue Tatsachen geschaffen worden seien, wird ein Antrag auf Wiederaufnahme des seinerzeitigen Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat gestellt.

2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine gerichtliche Entscheidung weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel i.S.d. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG dar (vgl. z.B. schon VwGH v. 30. September 1985, Zl. 85/10/0067; s.a. die weiteren Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2004, S. 1045).

2.2. Abgesehen davon, dass gegenständlich sowohl Angaben zur Glaubhaftmachung der Fristwahrung i.S.d. § 69 Abs. 2 AVG fehlen als auch zweifelhaft ist, ob dessen Einbringung überhaupt durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgte, war der vorliegende Antrag sohin schon jedenfalls gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 4 AVG mangels Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG als unbegründet abzuweisen.

3. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Antragsteller nach § 64 Abs. 6 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

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