Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252554/5/Lg/Sta

Linz, 21.12.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der x vom 18. August 2010  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Juli 2010, Zl. 0009403/2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 66 Abs.4 und § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 (AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 15.7.2010 beim Postamt x hinterlegt. Gemäß § 63 Abs.5 AVG beträgt die Berufungsfrist 2 Wochen. Nach Verspätungsvorhalt (Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 8.11.2010) erklärte das Steuerberatungsbüro x, x, x) mit E-Mail vom 29.11.2010 namens und auftrags der Berufungswerberin unter Beilage einer Reisepasskopie, die Berufungswerberin sei vom 12. bis zum 29.7.2010 im x gewesen. Gemäß § 17 Abs.3 ZustG wird bei Abwesenheit des Empfängers von der Abgabestelle die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (diese begann lt. Postrückschein am 15.7.2010) wirksam.

Die Wirksamkeit der Zustellung ist daher am 30.7.2010 eingetreten. Die Berufungsfrist endete mithin am 13.8.2010.

Da die Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 18.8.2010 eingebracht wurde, war sie als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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