Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252665/2/Gf/Mu

Linz, 20.12.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen die Verfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Oktober 2010, Zl. 26349/2010, zur Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe zu Recht erkannt:

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 10 Abs. 1 VVG und § 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit der aus Anlass einer Verwaltungsstrafe ergangenen Vollstreckungsverfügung (Bescheid) des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Oktober 2010, Zl. 26349/2010, wurde der Beschwerdeführer unter der Androhung sonstiger Zwangsvollstreckung dazu verpflichtet, die mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2010, Zl. 26349/2010-BzVA, verhängte Geldstrafe in Höhe von 730 Euro zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 73 Euro, sohin den Gesamtbetrag von 803 Euro, innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt der Vollstreckungsverfügung mit dem jener beiliegenden Erlagschein an die Stadtkasse einzuzahlen.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 20. Oktober 2010 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. November 2010 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass ihm das der Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Straferkenntnis nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 26349/2010; da sich bereits aus diesm der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung – der gemäß § 10 Abs. 3 VVG überdies schon ex lege keine aufschiebende Wirkung zukommt – u.a. nur dann ergriffen werden, wenn entweder die Vollstreckung unzulässig ist (Z. 1), die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt (Z. 2) oder das angeordnete Zwangmittel nicht zulässig ist bzw. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip widerspricht (Z. 3).

 

3.2. Diesbezüglich ergibt sich hier Folgendes:

 

3.2.1. Wie sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein (RSa) ergibt, wurde das der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zu Grunde liegende Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2010, Zl. 26349/2010-BzVA, nach einem Zustellversuch an der Abgabestelle am 3. September 2010, bei dem der Rechtsmittelwerber jedoch nicht persönlich angetroffen werden konnte, in der Folge am 6. September 2010 beim Postamt x hinterlegt; an der Abgabestelle wurde eine entsprechende Hinterlegungsanzeige zurückgelassen.

 

Dieses Straferkenntnis gilt damit nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als am 6. September 2010 zugestellt, zumal sich weder aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre; Derartiges wird auch von ihm selbst gar nicht behauptet.

 

Da dieses Straferkenntnis in der Folge unbekämpft geblieben ist, ist es in der Folge mit Ablauf des 20. September 2010 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden.

 

Somit ist die vom Bürgermeister der Stadt Linz betriebene Vollstreckung der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe (samt Verfahrenskosten) weder deshalb, weil dieses Straferkenntnis mangels ordnungsgemäßer Zustellung als nicht erlassen anzusehen wäre, noch aus einem anderen Grund – weil dementsprechende Anhaltspunkte weder aus dem behördlichen Akt hervorgehen noch vom Rechtsmittelwerber vorgebracht wurden – i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig.

 

3.2.2. Mit Spruchpunkt III. des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2010, Zl. 26349/2010-BzVA, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 112 Stunden verhängt. In Spruchpunkt IV. dieses Straferkenntnis wurde zusätzlich ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 73 Euro vorgeschrieben, woraus sich ein zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von 803 Euro ergibt. Als Zahlungsfrist wurde in Spruchpunkt V. – unter Androhung sonstiger Zwangsvollstreckung – für den Fall, dass keine Berufung erhoben wird, festgelegt, dass der Gesamtbetrag binnen 2 Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses zu begleichen ist.

 

Da der Rechtsmittelwerber in der Folge keine Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben hat, wäre der Betrag von 803 Euro bis zum Ablauf des 20. September 2010 einzuzahlen gewesen; dies ist jedoch nicht erfolgt.

 

Daher wurde dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung die Zahlung dieses Gesamtbetrages in Höhe von 803 Euro neuerlich – und zwar nunmehr im Wege der Verwaltungsvollstreckung – vorgeschrieben (wobei die in diesem Bescheid neu festgesetzte Zahlungsfrist von 3 Wochen ab Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 10. November 2010 abgelaufen ist; seit dem 11. November 2010 ist daher die zwangsweise Einbringung zulässig).

 

Dass die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Oktober 2010, Zl. 26349/2010, mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2010, Zl. 26349/2010-BzVA, i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG (formal oder inhaltlich) nicht übereinstimmen würde, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.

 

3.2.3. Die zwangsweise Eintreibung von Geldleistungen ist gesetzlich zulässig (vgl. § 54b Abs. 1 VStG und § 3 VVG), es sei denn, dass dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und solcher Personen, für die dieser nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet werden würde.

 

Da der Rechtsmittelwerber eine derartige Gefährdung selbst gar nicht behauptet hat, ist die Zwangsvollstreckung sohin auch aus dem Grunde des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG nicht gehindert.

 

3.3. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VVG und i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

3.4. Auf die Möglichkeit, gemäß § 54b Abs. 3 VStG eine Ratenzahlung zu beantragen, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, wird hingewiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

VwSen-252665/2/Gf/Mu vom 20. Dezember 2010

Erkenntnis

VVG § 10 Abs 1

 

Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung ist, wenn keiner der in § 10 Abs 2 Z 1 bis 3 VVG angeführten Gründe vorliegt, als unbegründet abzuweisen.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum