Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300981/2/Gf/Mu

Linz, 20.12.2010

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. Dezember 2010, Zl. VetR96-23-2010, mit dem ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29. September 2010, Zl. VetR96-23-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er am 8. Juli 2010 eine Ziege derart gehalten habe, dass diese an einer Kette angehängt gewesen sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 des Tierschutzgesetzes begangen, weshalb er nach § 38 Tierschutzgesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

Diese Strafverfügung wurde dem Rechtsmittelwerber durch Hinterlegung am 6. Oktober 2010 beim Postamt x zugestellt.

 

1.2. Dagegen hat der Beschwerdeführer mit einem am 27. Oktober 2010 zur Post gegebenen Schriftsatz Einspruch erhoben und begründend vorgebracht, dass die Kette über 2 Meter lang gewesen und die verhängte Strafe zu hoch bemessen sei.

 

1.3. Mit Schreiben vom 2. November 2010, Zl. VetR96-23-2010, hat der Bezirkshauptmann von Freistadt den Rechtsmittelwerber dazu aufgefordert, binnen
2 Wochen entsprechende Nachweise beizubringen, die einen Zustellmangel zu belegen vermögen.

 

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 2. Dezember 2010, VetR96-23-2010, wurde der Einspruch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2010 als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich insbesondere deshalb keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die o.a. Strafverfügung vom 29. September 2010 nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, weil der Rechtsmittelwerber innerhalb der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist nicht reagiert habe.

 

1.5. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 10. Dezember 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird lediglich festgestellt: "Es wurde innerhalb 14 Tage Berufen !!" und – erkennbar – die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. VetR96-23-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung einen Einspruch erheben.

 

Nach § 17 Abs. 3 Satz ZustG gilt ein hinterlegtes Schriftstück mit dem Tag als zugestellt, an dem dieses erstmals zur Abholung bereit gehalten wird, es sei denn, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle von diesem Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen konnte.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde die in Pkt. 1.1. angeführte Strafverfügung – wie sich aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein ergibt – erstmals am 6. Oktober 2010 beim Postamt x zur Abholung bereit gehalten.

 

Mit diesem Tag (Mittwoch) begann die zweiwöchige Frist des § 49 Abs. 1 VStG zu laufen; sie endete gemäß § 24 i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 20. Oktober 2010 (Mittwoch, kein Feiertag). Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens bis zum 20. Oktober 2010, 24.00 Uhr, zur Post gegeben oder in anderer Weise bei der Behörde eingebracht werden müssen.

 

Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Einspruch jedoch – wie sich aus dem Datum des Poststempels ergibt – erst am 27. Oktober 2010 zur Post gegeben; er erweist sich sohin offenkundig als verspätet.

 

3.3. Dass der Rechtsmittelwerber vom Zustellvorgang i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, wurde von ihm weder behauptet noch gar durch entsprechende Belege glaubhaft nachgewiesen.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

 

 

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