Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150806/2/Lg/Hue

Linz, 28.12.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des X X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 15. November 2010, Zl. 0018918/2010, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene        Straferkenntnis bestätigt.        

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des    erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des   Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe       von 60 Euro zu leisten.         

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er am 8. Februar 2010 um 5.34 Uhr als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen X die mautpflichtige A7, Mautabschnitt Linz Hafenstraße – Linz Prinz-Eugenstraße, km 11.000, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege.

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass das zur Last gelegte Delikt nicht tatbestandsmäßig iSd §§ 6 und 7 BStMG sei. Aus der ASFINAG-Stellungnahme vom 28. Jänner 2010 ergebe sich, dass der Bw die Maut ordnungsgemäß entrichtet habe und sich der Tatvorwurf ausschließlich darauf beziehe, dass der Bw die nachweispflichtigen Dokumente erst am 1. März 2010 vorgelegt habe. Gerade im Strafverfahren verbiete sich jegliche ausdehnende Gesetzesauslegung und könne in § 20 Abs. 2 BStMG nicht hineininterpretiert werden, dass eine ordnungsgemäße Entrichtung der Maut dann nicht gegeben sei, wenn die nachweispflichtigen Dokumente verspätet vorgelegt würden. Ausdrücklich aufrecht erhalten werde der Einwand der Verfolgungsverjährung iSd Stellungnahme vom 7. Oktober 2010.

 

Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstinstanz.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 27. April 2010 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei die GO-Box gesperrt gewesen. Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 13. Februar 2010 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden, da die Ersatzmaut nicht binnen der gesetzlichen Frist auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben worden sei.

 

Die Lenkererhebung der Erstbehörde wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2009 vom Vertreter des Bw so beantwortet, dass der Bw der Lenker zur Tatzeit gewesen ist.

 

Nach Strafverfügung vom 6. Mai 2010 brachte der Bw vor, dass er jahrelang LKW-Fahrer gewesen sei und nahezu täglich, oftmals auch mehrmals die Strecke von X nach X zurückgelegt habe. So auch am Tattag. Die Maut sei wie an den Vortagen immer ordnungsgemäß abgebucht worden. Dem Bw sei nicht aufgefallen, dass auf dem kurzen Straßenabschnitt zwischen Hafenstraße und Prinz-Eugen-Straße die Maut nicht abgebucht worden sei. Ein Defekt am Gerät im LKW sei daher auszuschließen, da ansonsten an diesem Tag auch bei späteren oder früheren Abschnitten nicht abgebucht worden wäre. Offensichtlich hätten die angebrachten Mautbalken nicht funktioniert. Der Bw hätte jedenfalls keine Kenntnis davon bekommen können, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Der Fehler müsse bei der ASFINAG gelegen sein.

 

Die ASFINAG teilte der belangten Behörde am 28. September 2010 auf Anfrage per E-Mail mit, dass der Bw am 22. November 2009 an einer Vertriebsstelle die Einstellung der Emissionsklasse "4" bei der GO-Box verlangt hätte. Die diesbezüglichen nachweispflichtigen Dokumente seien jedoch erst am 1. März 2010 vorgelegt worden.

 

Dazu äußerte sich der Bw am 7. Oktober 2010 dahingehend, dass sich aus der E-Mail der ASFINAG geradezu ergebe, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vorliege. Tatsächlich ergebe sich daraus, dass die Maut ordnungsgemäß entrichtet worden sei und sich der erhobene Vorwurf offensichtlich ausschließlich darauf beziehe, dass die nachweispflichtigen Dokumente erst am 1. März 2010 vorgelegt worden seien. Der nunmehr erhobene Vorwurf sei keinesfalls tatbestandsmäßig iSd §§ 6 und 7 BStMG. Selbst bei Tatbestandsmäßigkeit des Vorwurfes würde Verfolgungsverjährung vorliegen, da das bisherige Ermittlungsverfahren den Vorwurf beinhalte, die Maut sei nicht ordnungsgemäß entrichtet worden. Der Vorwurf in der Richtung, dass nachweispflichtige Dokumente nicht fristgerecht vorgelegt worden seien, sei noch nie erhoben worden.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Nach Punkt 5.2 der Mautordnung hat der Kraftfahrzeuglenker seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 u.a.

·         die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO-Vertriebsstelle zu verlangen sowie

·         durch Prüfung der Fahrzeugdeklaration sicherzustellen, dass

-         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

-         die GO-Box-Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box-Identifikationsnummer übereinstimmt

andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gem. Punkt 10 erfüllt werden kann.

 

Seit Einführung der EURO-emissionsklassenabhängigen Bemautung mit 1. Jänner 2010 werden Kraftfahrzeuge zunächst der höchsten Tarifgruppe (Tarifgruppe C) zugeordnet. Für das jeweilige Kraftfahrzeugkennzeichen wird grundsätzlich die EURO-Emissionsklasse 0 oder 1 im Zentralsystem hinterlegt, wenn nicht durch den Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich die Eintragung einer anderen EURO-Emissionsklasse verlangt wird.

 

Bei Anmeldung zum Mautsystem, Deklaration der EURO-Emissionsklasse oder Datenänderung ist daher vom Kraftfahrzeuglenker an einer GO-Vertriebsstelle ausdrücklich eine bestimmte EURO-Emissionsklasse zu verlangen. Dazu ist es erforderlich, die GO-Box an der GO-Vertriebsstelle vorzulegen. An der Vertriebsstelle wird die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse nicht geprüft, der Nachweis der Rechtmäßigkeit der verlangten EURO-Emissionsklasse ist daher zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich.

 

Die vom Kraftfahrzeuglenker ausdrücklich verlangte EURO-Emissionsklasse wird an der GO-Vertriebsstelle auf der GO-Box und im Zentralsystem hinterlegt und ist damit unmittelbar tarifrelevant. Dem Kraftfahrzeuglenker wird nach Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse eine Fahrzeugdeklaration der ASFINAG ausgehändigt, die

·         die verlangte und hinterlegte EURO-Emissionsklasse,

·         das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen sowie

·         die auf der GO-Box hinterlegte GO-Box-Identifikationsnummer ausweist.

 

Der Kraftfahrzeuglenker hat sofort nach Aushändigung der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob

 

Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente  nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweisbringung wird der Kraftfahrzeuglenker durch einen Kundenbeleg hingewiesen, der dem Kraftfahrzeuglenker an der GO-Vertriebsstelle in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird.

 

Die Nachweisprüfung erfolgt nicht vor Ort an der GO-Vertriebsstelle sondern zentral durch die ASFINAG. Die erforderlichen Dokumente sind der ASFINAG binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der vom Kraftfahrzeuglenker verlangten EURO-Emissionsklasse zu übermitteln.

 

Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung besagt: Werden innerhalb der 14tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO-Vertriebsstelle wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse wird der Tatbestand der Mautprellerei verwirklicht.

 

Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung besagt: Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt.   

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker des Kfz zur Tatzeit war und die Maut aufgrund einer gesperrten GO-Box wegen Fristversäumnis für die Übermittlung der Nachweisdokumente für die deklarierte EURO-Emissionsklasse (siehe Punkt 5.2.2.1.4 der Mautordnung) nicht entrichtet wurde.

 

Der Bw behauptet, ihm wäre nicht aufgefallen, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Diesem Vorbringen stehen zunächst die technischen Gegebenheiten, wie sie in Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung ihren Niederschlag gefunden haben, entgegen, wonach bei Nichtenrichtung der Maut von der GO-Box bei jedem durchfahrenen Mautportal vier Signaltöne abgegeben werden. Ein Systemversagen wurde in der Berufung nicht behauptet. Im Übrigen ist notorisch, dass ein Systemversagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist. Tatsachenbehauptungen, die Zweifel an diesem notorischen Faktum erwecken könnten, wurden nicht vorgebracht. Die pauschalen Behauptungen, dem Bw "sei nichts aufgefallen" bzw. die Balken hätten wohl nicht funktioniert, sind daher nicht geeignet, Zweifel an der Funktionsfähigkeit zu wecken, wobei insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass diese Behauptungen nur während des erstinstanzlichen Verfahrens, nicht jedoch in der Berufung vorgebracht wurden und der Bw selbst in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2010 davon ausgeht, dass ein Defekt "am Gerät im LKW" auszuschließen ist. Auch ist die gegenständliche GO-Box nach Entsperrung nach Nachreichung der erforderlichen Unterlagen an die ASFINAG offensichtlich weiter ohne Probleme in Verwendung. Auch dies spricht gegen einen technischen Defekt des Mautsystems. Ist aber von der Funktionsfähigkeit des Mautsystems auszugehen, so liegt das "Nichtauffallen" der akustischen Signale in der Sphäre des Bw und ist ihm dieses als Sorgfaltsmangel vorzuwerfen.

 

Wenn der Bw vorbringt, die verspätete Vorlage der Unterlagen für die EURO-Emissionsklasse könne nicht tatbestandsmäßig iSd §§ 6 und 7 BStMG sein, verkennt er den verfahrenswesentlichen Sachverhalt: Dem Bw wird nicht vorgeworfen, die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig der ASFINAG vorgelegt zu haben, sondern die vier Piepssignale der GO-Box nach Sperre der GO-Box und damit seine Lenkerpflichten missachtet zu haben. Eine hier behauptete Verfolgungsverjährung ist deshalb nicht eingetreten da mit der Anführung des (in der Mautordnung näher definierten) Begriffs "ordnungsgemäß" im Spruch der Tatbestand des § 20 BStMG in einer den Erfordernissen des § 44a VStG genügenden Weise angesprochen ist und es keiner näheren Erläuterungen bedarf, durch welche konkreten Vorgänge bzw. Maßnahmen die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Somit ist dem Bw vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er die viermaligen Piepstöne der GO-Box, welche ihm gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Nichtabbuchung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Die Lenkerpflichten bei Ertönen der vier akustischen Signale der GO-Box bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken sind eindeutig.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Die Nichtentrichtung der Maut ist dem Bw durch die akustischen Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt bzw. hätte ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen müssen. Nicht entschuldigend würde eine Rechtsunkenntnis des Bw wirken. Der Lenker ist dazu verpflichtet, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel sei von Fahrlässigkeit ausgegangen, und zwar in dem Sinne, dass der Bw die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und er sich über die rechtlichen Bestimmungen nicht (ausreichend) informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Beachtung der viermaligen Piepstöne der GO-Box gegenständlich die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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