Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-231190/2/BP/Ga

Linz, 16.12.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, vertreten durch Dr. Jur. X, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz, vom 18. November 2010, GZ.: S-30.391/10-2, wegen einer Übertretung nach dem Fremdenpolizeigesetz zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Ver­waltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 64 VStG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz, vom 18. November 2010, GZ.: S-30.391/10-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil er, wie von Polizeibeamten des SPK Linz in der Zeit vom 23. bis 27. Mai 2010 anlässlich einer fremdenpolizeilichen Überprüfung festgestellt worden sei,  als Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, im Zulassungsverfahren die periodische Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 2 AsylG verletzt habe, da er die Verfahrensanordnung des BAA EAST-West vom 12. Mai 2010, sich spätestens alle 48 Stunden in der PI Kleinmünchen zu melden, nicht eingehalten habe.

 

Als verletzte Rechtsgrundlagen werden § 121 Abs. 2 FPG iVm § 15a Abs. 2 AsylG genannt.

 

Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges sowie nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sieht die belangte Behörde sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite als gegeben an. Der Bw habe in einer Stellungnahme vom 24. September 2010 angegeben, vermeint zu haben, dass er der Meldepflicht nicht mehr nachkommen müsse, da die Polizei seine Ausweise eingezogen habe. Dem Bw sei mit Verfahrensanordnung vom 12. Mai 2010 des BAA EAST- West angehalten worden sich beginnend ab 17. Mai 2010 spätestens alle 48 Stunden bei der PI Kleinmünchen zu melden.

 

Mangels des Vorliegens von Erschwerungsgründen sei die gesetzliche Mindeststrafe zu verhängen gewesen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bw durch seinen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2010.

 

Darin wird ua. ausgeführt, dass dem Bw von der Polizei seine Asylkarte abgenommen worden sei, weshalb er mangels Identitätsnachweis nicht einmal seine Post habe beheben können. Hinsichtlich der Übertretung des FPG habe keine Absicht von Seiten des Bw bestanden. Darüber hinaus wendet er sich gegen die Höhe des Strafausmaßes, das ihm keinesfalls als milde erscheint.

 

Abschließend wird der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Straferkenntnisses bzw. auf Milderung der verhängten Strafe gestellt

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da im Verfahren der relevante Sachverhalt unwidersprochen feststeht, lediglich die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war und kein diesbezüglicher Parteienantrag gestellt wurde, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet werden.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – auch vom Bw nicht widersprochenen - unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 121 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen, wer als Fremder eine Meldeverpflichtung gemäß § 15a Asylgesetz verletzt.

 

Gemäß § 15a Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) unterliegen Fremde im Zulassungsverfahren einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.

 

Gemäß § 15a Abs.2 Asylgesetz haben sich Fremde zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs.1 leg.cit. in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden.

 

3.2. Im in Rede stehenden Fall wird das Vorliegen der objektiven Tatseite auch vom Bw selbst in keinster Weise in Abrede gestellt, weshalb diese als gegeben angenommen werden muss.

 

3.3. Das FPG enthält keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Im vorliegenden Fall wird dem Bw durchaus zugestanden, dass er die Verwaltungsübertretung nicht "absichtlich", also mit Vorsatz begangen hat. Seine Einwendung, dass er auf Grund der Abnahme seiner Asylkarte durch die Polizei vermeint habe, der Meldepflicht nicht mehr nachkommen zu müssen, ist nicht geeignet das Vorliegen der subjektiven Tatseite zu verneinen. Dem Bw wäre es zumutbar gewesen, diesbezüglich eine Information, sei es beim Bundesasylamt, sei es bei der Polizei, einzuholen. Dadurch, dass der Bw der Erkundigungspflicht nicht nachkam und auf welchem wie auch immer gearteten Irrtum gründend vom Wegfall der Meldepflicht ausging, ließ er die gebotene Sorgfalt außer Acht.

 

Auch die subjektive Tatseite ist im vorliegenden Fall (in Form fahrlässigen Verhaltens) als gegeben anzunehmen.

 

3.4. Hinsichtlich der Strafbemessung folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates den Erwägungen der belangten Behörde, zumal im Übrigen ohnehin die Mindeststrafe verhängt wurde. Auch wenn dem Bw hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnissen zugebilligt wird, dass er die Strafhöhe von 1000 Euro als zu hoch bemessen betrachtet, so spiegelt dieses Strafausmaß die Intention des Gesetzgebers wieder, der derartigem Vergehen einen hohen Unrechtsgehalt beimisst.

 

Ein Unterschreiten um die Hälfte gemäß § 20 VStG oder ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG kam mangels beträchtlichem Überwiegens der Milderungsgründe zum Einen mangels geringfügiger Schuld zum Anderen nicht in Betracht.

 

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß den §§ 64 ff. VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe somit 200 Euro  vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Bernhard Pree

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum