Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100668/6/Sch/Ka

Linz, 14.09.1992

VwSen - 100668/6/Sch/Ka Linz, am 14. September 1992 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des J S vom 14. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. Mai 1992, Cst.2525/ST/91, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat über Herrn J S, S, S, mit Straferkenntnis vom 25. Mai 1992, CSt 2525/ST/91, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung am 1. Juni 1992 zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 15. Juni 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 17. Juni 1992 eingebracht (zur Post gegeben).

Dem Berufungswerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit gegeben, zur offensichtlichen Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen und auch allenfalls eine Ortsabwesenheit im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz glaubhaft zu machen. Von dieser Möglichkeit hat der Berufungswerber nicht Gebrauch gemacht, sodaß die Verspätung der Berufung als erwiesen anzunehmen und diese ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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