Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300972/3/Gf/Mu

Linz, 09.12.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. September 2010, Zl. S-41027/10-2, wegen einer Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 30. September 2010, Zl.
S-41027/10-2,
wurde zwecks Sicherung der Einziehung gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Glücksspielgesetzes, BGBl.Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 73/2010 (im Folgenden: GSpG), die Beschlagnahme eines näher bezeichneten, am 31. August 2010 zunächst von Aufsichtsorganen des Finanzamtes Linz in einem Lokal in Linz vorläufig beschlagnahmten Glücksspielautomaten nunmehr behördlich angeordnet; unter einem wurde wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, dass der Rechtsmittelwerber als Unternehmer i.S.d. Glücksspielgesetzes mit diesem Gerät seit März 2010 wiederholt Ausspielungen durchgeführt habe, in deren Zuge der Spieler keinerlei Möglichkeit gehabt habe, bewusst auf das Spielergebnis einen Einfluss zu nehmen, obwohl der Rechtsmittelwerber nicht über eine hierfür erforderliche Konzession verfüge. Daher sei auf diesem Wege verbotenerweise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden.

 

1.2. Gegen diesen ihm am 14. Oktober 2010 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Oktober 2010 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass der Beschwerdeführer weder das im angefochtenen Bescheid bezeichnete Lokal noch den beschlagnahmten Glücksspielautomaten kenne.

 

Da auch aus der Bescheidbegründung nicht hervorgehe, auf Grund welcher Anhaltspunkte die belangte Behörde zu der Überzeugung gekommen sei, dass der Rechtsmittelwerber als Verfügungsberechtigter in Anspruch habe genommen werden können, wird die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. S-41027/10-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt wurde konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs. 1 GSpG, dass (u.a.) für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl. statt vieler z.B. VwGH v. 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223) – im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese zuständig sind.

Den Abgabenbehörden kommt dem gegenüber (u.a.) in derartigen Verfahren gemäß § 51 Abs. 5 GSpG lediglich Parteistellung zu. Diese hat – mangels einer (derogierenden, z.B. § 111a ASVG oder § 28a AuslBG entsprechenden; vgl. zu Letzterer z.B. VwGH v. 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261) Sonderregelung im GSpG – nach der allgemeinen Anordnung des § 12 Abs. 2 des Abgaben­verwaltungsorganisationsgesetzes, BGBl.Nr. I 9/2010, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 54/2010 (im Folgenden: AVOG), grundsätzlich jenes Finanzamt wahrzunehmen, das die Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen durchgeführt hat; es kann sich hierbei jedoch auch durch Organe anderer Abgabenbehörden vertreten lassen (wofür es im Bedarfsfall eines entsprechenden, der verfahrensleitenden Behörde und den Verfahrensparteien bekannt zu gebenden Delegationsaktes bedarf).

Im gegenständlichen Fall wurden die Kontrolle und Beschlagnahme im örtlichen Wirkungsbereich der BPD Linz von Beamten des Finanzamtes Linz vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach § 50 Abs. 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem nach § 51 Abs. 5 GSpG i.V.m. § 12 Abs. 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt, sodass sich hier hinsichtlich der verfahrensmäßigen Einbeziehung der Amtspartei offenkundig auch die Frage einer übergangenen Partei nicht stellt.

3.2.1. Mit der Novelle BGBl.Nr. I 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und
Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

Davon ausgehend kann die Behörde gemäß § 53 Abs. 1 Z. 1 lit. a GSpG u.a. dann die Beschlagnahme eines Glücksspielautomaten anordnen, wenn entweder dessen Verfall oder Einziehung vorgesehen ist und der Verdacht besteht, dass mit diesem fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

Nach § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen; soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen.

3.2.2. Im gegenständlichen Fall lässt sich diesbezüglich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nur entnehmen, dass der verfahrensgegenständliche Glücksspielautomat nach den Angaben des Lokalbetreibers einem gewissen Herrn "x", dessen Nachnamen er nicht kenne und der bei einer gewissen "x GmbH" beschäftigt sei, gehören soll (vgl. die Niederschrift des Finanzamtes Linz vom 31. August 2010 [ohne Aktenzahl], S. 2).

In der Folge wurde im Wege einer Abfrage aus dem Firmenbuch am 6. September 2010 der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH in Erfahrung gebracht und diesem ohne weiteren Vorhalt oder sonstige Ermittlungsschritte der angefochtene Bescheid zugestellt.

Schon allein daraus konnte jedoch keineswegs mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit eine Zurechnung des hier maßgeblichen Glücksspielautomaten zum rechtlichen Verfügungsbereich des Beschwerdeführers begründet werden.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr mit seiner Berufung vorbringt, dass ihm weder das verfahrensgegenständliche Lokal noch auch das beschlagnahmte Gerät bekannt sind, so muss dies insgesamt schon deshalb als glaubhaft angesehen werden, weil er aus einer dementsprechend wahrheitswidrigen Angabe keinerlei Vorteile ziehen könnte, sondern vielmehr im Gegenteil den Verlust seines Automaten in Kauf nehmen müsste.

3.3. Da sich der angefochtene Bescheid somit offenkundig an eine nicht verfügungsberechtigte Person i.S.d. § 53 Abs. 3 GSpG richtet, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. 66 Abs. 4 VStG stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.  

Ob und bejahendenfalls gegen welche Person(en) die belangte Behörde in der Folge gemäß § 53 Abs. 3 GSpG vorgeht, hat diese aus eigenem zu beurteilen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

VwSen-300972/3/Gf/Mu vom 9. Dezember 2010

Erkenntnis

GSpG § 53

Aufhebung des Beschlagnahmebescheides wegen Inanspruchnahme einer Person, deren Verfügungsberechtigung über den Glücksspielautomaten seitens der belangten Behörde nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit geklärt wurde.

 

 

 

 

 

 

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