Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165662/2/Ki/Kr

Linz, 13.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, Linz vom 27. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Dezember 2010, AZ.: S-46047/10-4, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretung des FSG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

 


 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 10. Dezember 2010 gegen die Strafverfügung vom 16. November 2010, AZ.: S-46047/10-4, als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In dem dagegen am 27. Dezember 2010 rechtzeitig bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachten Berufungsschriftsatz führt der Berufungswerber gleichlautend seinem bisherigen Einspruchsvorbringen aus, dass er aus Leichtsinn sein Kraftfahrzeug dem X überlassen habe, ohne sich vorher zu vergewissern, ob dieser einen Führerschein besitze. Weiters suche er Arbeit und lebe ohne Einkommen bei seiner Mutter. Zum Verspätungsvorhalt macht der Berufungswerber keine Angaben.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 3. Jänner 2011 vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

5. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung des § 7 VStG iVm. § 1 Abs.3 FSG eine Strafverfügung erlassen, welche von diesem eigenhändig am 19. November 2010 übernommen wurde. Der Berufungswerber hat dagegen einen Einspruch eingebracht, welcher mit E-Mail vom 10. Dezember 2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht wurde. Die Bundespolizeidirektion Linz erließ darauf hin den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

6. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde dem Berufungswerber nachweislich am 19. November 2010 persönlich zugestellt. Er hat jedoch seinen Einspruch erst am 10. Dezember 2010 bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht. Die Rechtsmittelfrist begann mit dem Tag der Zustellung zu laufen, weshalb sie am 3. Dezember 2010 abgelaufen ist. Die Erstinstanz hat seinen Einspruch daher zu Recht zurückgewiesen.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung (oder auch Verkürzung) dem Oö. Verwaltungssenat nicht zusteht. Aufgrund des verspäteten Einspruchs ist jedoch eine inhaltliche Prüfung nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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