Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522746/9/Ki/Kr

Linz, 13.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 10. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. November 2010, VerkR21-856-2010/LL, wegen Anordnung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nach dem FSG, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2011 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.   

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.4 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG


 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 29. November 2010, VerkR21-856-2010/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von 2 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

In der Begründung führt die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aus, dass von der Polizeiinspektion Enns am 23. November 2010 eine Mitteilung eingegangen sei, wonach er seit seinem 18. Lebensjahr regelmäßig Suchtgift (diverse Tabletten und Cannabis) sowie täglich Alkohol konsumieren würde.

 

Er sei in Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B; dazu sei anzumerken, dass als gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur gelte, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften ua. die körperliche und psychische Gesundheit besitze.

 

Durch den wiederholten Missbrauch von Suchtmitteln, welche geeignet seien, seine Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, würden seitens der Behörde begründete Bedenken betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 10. Dezember 2010 Berufung erhoben.

 

Darin führt er im Wesentlichen aus, dass er seit mehr als 7 Jahren keine Drogen mehr konsumiert habe. Die Aussage, welche seine Mutter bei der Polizeiinspektion Enns getätigt habe, sei nicht richtig beschrieben worden. Er bitte die Entscheidung noch mal zu überdenken. Natürlich sei er zu einem Test bereit, wenn es ihm nicht noch zusätzlich finanziell belasten würde.

 

2.1. Die Bezirkhauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 vorgelegt.


 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Jänner 2011. An dieser Verhandlung nahm seitens der Verfahrensparteien lediglich der Berufungswerber teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugen wurden die Mutter des Berufungswerbers, Frau X, sowie jener Polizeibeamter, welcher die Meldung an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erstattet hat, X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Meldung der Polizeiinspektion Enns vom 19. November 2010 kam an diesem Tage gegen 10.00 Uhr die Mutter des Berufungswerbers zur Polizeiinspektion. In einem Gespräch habe sie dem Meldungsleger gegenüber mitgeteilt, dass ihr Sohn, X, seit dessen 18. Lebensjahr regelmäßig Drogen konsumiere. Welche Art von Drogen (vermutlich Tabletten und Cannabis) könne sie allerdings nicht angeben. Weiters sei X seit 4 Jahren an ihrer Wohnadresse gemeldet, wodurch sie mit ansehen könne, dass er auch täglich Alkohol konsumiere. Da X im Besitz einer Lenkerberechtigung sei, habe sie Bedenken, dass es zu einem Zwischenfall kommen könnte.

 

Ohne weiters – aktenkundiges – Ermittlungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land in der Folge sofort den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Rechtsmittelwerber, dass er tatsächlich vor ca. 8 Jahren Drogen konsumiert habe, seither nehme er jedoch keine Drogen mehr. Was den Konsum von Alkohol anbelangt, so gestand er jedoch zu, dass er es normal finde, täglich mehrere Biere zu konsumieren. Er erklärte jedoch gleichzeitig, dass er kein Kraftfahrzeug besitze und auch nicht die Absicht habe, ein Kraftfahrzeug zu benützen.

Er sei in letzter Zeit arbeitslos gewesen, könne jedoch demnächst wiederum seinen Dienst als Elektroinstallateur bei einer Linzer Firma antreten.

 

Der als Zeuge einvernommene Meldungsleger bestätigte, dass er den in dieser Meldung vom 19. November 2010 dargestellten Sachverhalt konkret so wiedergegeben habe, wie dieser ihm gegenüber von Frau X angegeben wurde.

 

Frau X (Mutter des Berufungswerbers) erklärte ihr Motiv dafür, warum sie überhaupt die Polizeiinspektion kontaktiert habe. Sie konnte nicht bestätigen, dass ihr Sohn tatsächlich in den letzten Jahren Drogen konsumiert habe, andererseits mache sie sich jedoch große Sorgen, da ihr Sohn täglich mindestens 5 Biere, an Wochenenden manchmal sogar mehr, konsumiere. Schnaps konsumiere er ihres Wissens nach keinen, gelegentlich etwas Wein.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass auf Grund der aufgenommenen Beweise eine Entscheidung getroffen werden kann. Die Aussagen der Zeugen waren schlüssig und glaubhaft.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung der amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Erlassung einer Aufforderung begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen genügen. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung einer Entziehungsmaßnahme vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellenden Nichteignung; insbesondere bedarf es zur Annahme von begründeten Bedenken noch nicht eines Gutachtens eines amtsärztlichen Sachverständigen (VwGH 14.03.2000, 99/11/0330).

 

Ein Aufforderungsbescheid ist dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung von seitens der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Ob im konkreten Falle der Berufungswerber tatsächlich in letzter Zeit Drogen oder andere Suchtmittel konsumiert hat, kann dahingestellt bleiben, zumal auch eine Abhängigkeit bzw. ein Missbrauch von Alkohol eine gesundheitliche Beeinträchtigung der betreffenden Person darstellen könnte, welche die Befähigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Frage stellen könnte (siehe § 14 Abs.1 FSG-GV).

 

Im konkreten Falle hat der Berufungswerber selbst eingestanden, dass er regelmäßig Alkohol in Form von Bier konsumiert und zwar grundsätzlich mindestens 5 Biere täglich. Dazu erklärte er weiters, dass er dabei nichts finde und er auch keine Probleme habe.

 

Ohne eine sachverständige Beurteilung dieser Situation einzuholen, vertritt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates die Auffassung, dass bei einem derartigen Trinkverhalten in Bezug auf Alkohol nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine entsprechende Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV gegeben sein könnte. Dies jedenfalls nach allgemeiner Lebenserfahrung. Darüber hinaus konnte im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am Verhalten des Berufungswerbers festgestellt werden, dass dieser seine Trinkgewohnheiten als durchaus selbstverständlich ansieht. Bei einer allgemeinen Durchschnittsbetrachtung wird jedoch festgestellt, dass die Trinkgewohnheiten doch über das übliche Ausmaß eines durchschnittlichen Alkoholkonsums hinausgehen, welcher eine allfällige Alkoholabhängigkeit bzw. einen allfälligen Alkoholmissbrauch indizieren könnte, weshalb im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit tatsächlich die angeordnete Untersuchung des Berufungswerbers für geboten erscheint.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Hingewiesen wird, dass die im erstinstanzlichen Bescheid festgestellte Frist mit Zustellung dieser Berufungsentscheidung an den Berufungswerber zu laufen beginnt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. .

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

VwSen-522746/9/Ki/Kr vom 13. Jänner 2011

Erkenntnis

 

FSG § 24 Abs 4

 

Für die Erlassung einer Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Ein zugestandener und zudem selbstverständlich empfundener Alkoholkonsum von zumindest 5 Bieren täglich indiziert eine mögliche Alkholabhängigkeit bzw einen allfälligen Alkoholmissbrauch im Sinne des § 14 FSG-GV, weshalb konkret in diesem Falle von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG ausgegangen werden konnte. 

 

 

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