Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100669/5/Sch/Rd

Linz, 01.02.1993

VwSen - 100669/5/Sch/Rd Linz, am 1. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K S vom 29. Mai 1992 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Mai 1992, St-3.914/92-In, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. Mai 1992, St-3.914/92-In, über Herrn K S, L, L, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil er am 18. März 1992 um 22.10 Uhr in L, auf dem N, nächst dem Hause Nr. 11, ein Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 800 S sowie zum Ersatz der Barauslagen für das Alkomatmundstück in der Höhe von 10 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs ist festzustellen, daß sich die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz, Sicherheitswache, vom 18. März 1992 ganz offensichtlich auf einen Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 bezog und auch ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren abgeführt wurde. Das Straferkenntnis vom 7. April 1992 wurde jedoch in diesem Punkt von der Erstbehörde mittels Berufungsvorentscheidung vom 27. April 1992 wieder aufgehoben.

In der Folge wurde ein Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 eingeleitet und mit dem angefochtenen Straferkenntnis abgeschlossen.

Die Erstbehörde hat eine Alkoholbeeinträchtigung beim Berufungswerber als erwiesen angenommen. Im konkreten Fall weist der Ausdruck des verwendeten Alkomaten zwei Messungen aus, und zwar mit 0,48mg/l und 0,54mg/l. In der Folge findet sich auf dem Meßstreifen die Anmerkung:"Probendifferenz, Messung(en) nicht verwertbar". Trotz dieser offensichtlichen Nichtverwertbarkeit der Messungen ist die Erstbehörde zu dem Ergebnis gekommen, sie könnten einer Bestrafung zugrundegelegt werden. Eine Begründung hiefür enthält das angefochtene Straferkenntnis nicht.

Aus der Betriebsanleitung für den Alkomaten Siemens M 52052/A15 geht eindeutig hervor, daß ein abgesichertes Untersuchungsergebnis nur dann vorliegt, wenn zwei Messungen vorgenommen worden sind und die beiden Einzelmeßwerte innerhalb bestimmter Abweichungsgrenzen liegen. Die Überprüfung dieser Grenzen erfolgt unbeeinflußbar durch den Alkomaten (vgl. Punkt 2., letzter Satz der Betriebsanleitung).

Das Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen, ohne daß auf das Berufungsvorbringen selbst einzugehen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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