Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522755/11/Ki/Kr

Linz, 18.01.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau X, vom 22. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Dezember 2010, VerkR21-899-2010/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Ablieferung des Führerscheines nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Jänner 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG iVm § 66 Abs.4 AVG





Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2010, VerkR21-899-2010/LL, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (1. Perfektionsfahrt, das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist und die 2. Perfektionsfahrt) gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und ihr gleichzeitig aufgetragen, sie habe den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern, widrigenfalls sie sich strafbar mache.

 

Begründet wird diese Maßnahme damit, dass die Berufungswerberin laut Meldung des Führerscheinregisters die einzelnen Ausbildungsphasen noch nicht absolviert hat, obwohl ihr dies mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. August 2010, Zl. 83629-2009, angeordnet wurde.

 

1.2. Die Berufungswerberin erhob dagegen mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 Berufung und argumentiert im Wesentlichen, dass sie die erste Nachricht nicht erhalten habe, da sie keinen Bescheid bekommen bzw. wahrscheinlicher keine Hinterlegungsnachricht vom Zusteller erhalten habe. Auch über die gesetzliche zweite Nachfrist von 4 Monaten sei nicht informiert.

 

Sie sehe sich im Moment finanziell nicht in der Lage, diese Mehrphasenausbildung zu bezahlen, sie werde beide Perfektionsfahrten bis Ende April 2011 absolviert haben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 27. Dezember 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Jänner 2010. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien trotz Ladung nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, die Berufungswerberin ist ohne Angabe von Gründen fern geblieben. Geladen wurde der Postzusteller X, welcher als Zeuge einvernommen wurde.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerberin wurde am 14. April 2009 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.

 

Mit Bescheid vom 16. August 2010, GZ: 83629-2009, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Berufungswerberin aufgefordert, die entsprechenden Ausbildungsphasen zu absolvieren, dies mit dem Hinweis, dass sich mit der Anordnung die Probezeit um ein weiteres Jahr, d.h. bis 14. April 2012 verlängert.

 

Dieser Bescheid wurde laut Postrückschein bei der Zustellbasis X hinterlegt und ab 18. August 2010 zur Abholung bereit gehalten.

 

Die Postsendung wurde nicht behoben und an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land retourniert.

 

Nachdem die Berufungswerberin in der Folge die Ausbildungsphasen nicht absolviert hat, wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

 

Im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte der Postzusteller, dass er betreffend die Aufforderung vom 16. August 2010 den Verständigungszettel über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt hat. Er sei seit 25 Jahren Postzusteller und er könne auch sagen, dass grundsätzlich der Postkasten mindestens jeden zweiten Tag geleert wird. Auch bestand zum Zeitpunkt der Hinterlegung kein Grund zur Annahme, dass die Berufungswerberin ortsabwesend gewesen wäre. Demnach habe er eine gesetzeskonforme Hinterlegung durchgeführt.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Postbediensteten, welcher als Zeuge unter Wahrheitspflicht stand, glaubwürdig sind. Die Berufungswerberin hat es nicht für notwendig befunden, zur Verhandlung zu erscheinen. Sie hat auch keine Gründe dafür angegeben. Es wird somit davon ausgegangen, dass der Aufforderungsbescheid vom 16. August 2010 ordnungsgemäß hinterlegt wurde und damit als zugestellt im Sinne des § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt.

3. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des in
§ 4b Abs.1 bis 3 vorgesehen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen.

 

Gemäß § 4b Abs.1 FSG hat die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B – unbeschadet des Abs.2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1.     eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2.     ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologischen Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

3.     eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet: Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monaten im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde den Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

 

Gemäß § 24 Abs.3 6. Satz FSG ist, wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete Stufe nicht absolviert wurde, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nachdem die Berufungswerberin trotz ordnungsgemäßer Aufforderung die entsprechenden Ausbildungsphasen der Mehrphasenausbildung nicht in der vorgesehen gesetzlichen Frist absolviert hat, ist eine Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der entsprechenden Ausbildungsphasen von Gesetzeswegen geboten. Der Behörde steht diesbezüglich kein Ermessen zu.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Absolvierung der entsprechenden Ausbildungsfahrten ist daher zu Recht erfolgt, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

3.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Auch dabei handelt es sich um eine zwingend angeordnete gesetzliche Maßnahme, weshalb die Berufungswerberin auch durch diesen Bescheidpunkt nicht in ihren Rechten verletzt wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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