Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165251/12/Fra/Gr

Linz, 16.12.2010

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 14. Juni 2010, VerkR96-2200-2009, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960,nach Durchführung ergänzender Ermittlungen und Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2010, zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wir hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich der Strafe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem OÖ.        Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das     Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe
(sechs Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

 

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

Zu II: § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 6. Februar 2009 um 14:05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen: X auf der X, gelenkt und die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 130 km/h um 22 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung ergänzender Erhebungen sowie Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2010 erwogen:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 16.02.2009, GZ: 028566/2009/090213-API-Ried-2, hat der Lenker des PKWs X, die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Gemessen wurde eine Geschwindigkeit von 161 km/h mittels Radarmessgerät, Type Messgerät: MUVR 6FM 697, Nr:03. Auf dem eingeholten Radarfoto ist die gemessene Geschwindigkeit, das Datum, die Uhrzeit und das Kennzeichen des gemessenen Fahrzeuges eindeutig ersichtlich. Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges, X, X, hat der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf Grund der Lenkeranfrage vom 3. April 2009, VerkR96-2200-2009 mitgeteilt, dass der nunmehrige Bw das gegenständliche Kraftfahrzeug zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt gemietet hat. Die Lenkereigenschaft wurde vom Bw nicht in Abrede gestellt.

 

Bei der Berufungsverhandlung am 13. Dezember 2010, erklärte der Meldungsleger, wie er die Messung durchgeführt hat. Auf Grund dessen Aussagen ist davon auszugehen, dass er die Geschwindigkeitsmessung entsprechend den Verwendungsbestimmungen vorgenommen hat und eine Fehlmessung auszuschließen ist. Entsprechend den Verwendungsbestimmungen wurde eine Verkehrsfehlergrenze von 3 Prozent und zusätzlicher Sicherheitsfaktor von 2 Prozent, also insgesamt 5 Prozent vom Messwert abgezogen, daraus resultiert eine Geschwindigkeit von 152,95 km/h. Dieser Wert wurde wiederum auf eine ganze Zahl abgerundet.

 

Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur in Österreich hätte der Bw konkrete Umstände für die unrichtige Radarmessung aufzuzeigen gehabt. Dies hat er in keinem Stadium des Verfahrens getan. In seinem Rechtsmittel bemängelt der Bw, dass bis dato kein Beweismittel vorgelegt worden sei. Der OÖ. Verwaltungssenat hat jedoch in seinem Verfahren die Radarfotos eingeholt sowie das Messorgan im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommen. Der Bw ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen und hat sich sohin seines Fragerechtes an den Zeugen bzw. seines Rechtes zu den vorliegenden Beweismitteln Einsicht und Stellung zu nehmen, begeben. Was die vom Bw behauptete Verletzung, datenschutzrechtlicher Bestimmungen anbelangt, wird auf die entsprechende Stellungnahme der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

 

Da sohin der Bw die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräftet hat, hat er die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.

 

Strafbemessung:

 

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw im Rahmen einer Schätzung davon ausgegangen, dass dieser ein monatliches Nettogehalt von 1300 Euro bezieht bei einem durchschnittlichem Vermögen und für niemanden sorgepflichtig ist. Der Bw hat diesen Annahmen nicht widersprochen, weshalb sie auch vom OÖ. Verwaltungssenat der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden.

 

Im Hinblick darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat und der Bw laut Aktenlage verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, was laut höchstgerichtlicher Rechtssprechung als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen hat, war eine Herabsetzung.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 8,3 Prozent ausgeschöpft und verbietet der Aspekt der Prävention eine weitere Strafreduzierung.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

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